Entscheidungsgründe:
Die Streitteile waren verheiratet. In dem zu Sch 5/85 des Erstgerichtes anhängig gewesenen Verfahren über die Scheidung ihrer Ehe nach § 55 a EheG schlossen sie in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 23. Jänner 1985 eine Vereinbarung im Sinne des § 55 a Abs 2 EheG. Mit in dieser Tagsatzung verkündetem Beschluß wurde die Ehe der Streitteile geschieden; beide Streitteile verzichteten auf Rechtsmittel. Das Protokoll über diese Tagsatzung wurde mittels Schallträger abgefaßt. Die (nicht anwaltlich vertretenen) Parteien unterfertigten den in Vollschrift aufgenommenen Teil des Verhandlungsprotokolles, in dem aber die getroffene Vereinbarung nicht wiedergegeben wurde. Diese ist erst in der nur vom Richter unterfertigten Übertragung des auf Tonband aufgenommenen Verhandlungsprotokolles wiedergegeben, die dem in Vollschrift aufgenommenen Teil des Protokolles als Beilage angefügt wurde.Die Streitteile waren verheiratet. In dem zu Sch 5/85 des Erstgerichtes anhängig gewesenen Verfahren über die Scheidung ihrer Ehe nach Paragraph 55, a EheG schlossen sie in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 23. Jänner 1985 eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 55, a Absatz 2, EheG. Mit in dieser Tagsatzung verkündetem Beschluß wurde die Ehe der Streitteile geschieden; beide Streitteile verzichteten auf Rechtsmittel. Das Protokoll über diese Tagsatzung wurde mittels Schallträger abgefaßt. Die (nicht anwaltlich vertretenen) Parteien unterfertigten den in Vollschrift aufgenommenen Teil des Verhandlungsprotokolles, in dem aber die getroffene Vereinbarung nicht wiedergegeben wurde. Diese ist erst in der nur vom Richter unterfertigten Übertragung des auf Tonband aufgenommenen Verhandlungsprotokolles wiedergegeben, die dem in Vollschrift aufgenommenen Teil des Protokolles als Beilage angefügt wurde.
Im vorliegenden Rechtsstreit (die Klage wurde am 19. September 1986 eingebracht) begehrte die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit dieses am 23. Jänner 1985 protokollierten Vergleiches, weil er wegen Unterlassung der Protokollierung in Vollschrift und mangels Unterfertigung des in Vollschrift protokollierten Vergleiches durch die Parteien nicht rechtswirksam zustandegekommen sei. Im übrigen sei die Klägerin bei Vergleichsabschluß nicht geschäftsfähig gewesen und habe sich in einem Zustand der Sinnesverwirrung befunden, der die Ernstlichkeit ihrer Erklärung ausgeschlossen habe und auch dem Beklagten erkennbar gewesen sei. Der Vergleich werde auch wegen Verkürzung über die Hälfte und wegen eines durch den Beklagten verursachten Irrtums angefochten. Der Beklagte bestritt das Vorliegen der von der Klägerin behaupteten Anfechtungsgründe und wendete ein, daß der Scheidungsvergleich im Sinne der ständigen Übung des Gerichtes nicht sofort in Vollschrift protokolliert, sondern auf Tonband aufgenommen worden sei. Die Streitteile hätten sich unmittelbar mit der Protokollierung (auf Tonband) an den Vergleich gebunden erachtet, womit sie schlüssig auf die schriftliche Errichtung des Vergleiches und die Unterfertigung desselben in der Verhandlung verzichtet hätten, sodaß der Vergleich rechtswirksam geworden sei. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Im Rahmen der Scheidungsverhandlung vom 23. Jänner 1985 zu Sch 5/85 des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung schlossen die Streitteile nach ausführlicher Erörterung und Besprechung der einzelnen Vergleichspunkte mit dem Verhandlungsrichter Mag. T*** den aus dem Scheidungsakt ersichtlichen Vergleich. Im Anschluß daran verkündete der Richter den Beschluß über die Scheidung im Einvernehmen. Das Verhandlungsprotokoll mit dem Vergleich wurde vom Richter auf Tonband diktiert. Der Richter machte die Parteien darauf aufmerksam, daß der Vergleich auf Tonband protokolliert und der schriftliche Vergleich erst mit dem Scheidungsbeschluß zugestellt wird. Damit waren die Parteien einverstanden. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die schriftliche Abfassung des Vergleiches wurde von den Parteien nicht abgegeben. Ende Jänner 1985 wurde beiden Parteien eine Protokollabschrift mit dem protokollierten Vergleich, eine Vergleichsausfertigung und der Scheidungsbeschluß zugestellt. Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses war die Klägerin nicht geschäftsunfähig; die gegebene Situation war ihr bewußt. Sie war offenbar selbst sehr an der Scheidung interessiert und hatte deshalb Anlaß, Kompromisse zu schließen. Die Waschneurose der Klägerin ist eine Neurose leichter Art und hat keinen Bezug zu den Gegenständen des Vergleichsinhaltes. Auch aus der Krankengeschichte der Klägerin ergibt sich, daß keine Denkstörungen vorhanden waren. Der Klägerin geht es nur darum, die durch den Vergleich geschaffene Lage nachträglich zu ändern. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Parteien bei Vereinbarung eines gerichtlichen Vergleiches in der Regel nicht vor Leistung der Unterschrift gebunden sein wollten. Die Gesamtumstände im vorliegenden Fall könnten jedoch nicht anders gedeutet werden, als daß sich die Klägerin an den Vergleich gebunden erachtet habe. Die Bekämpfung eines Vergleiches unter Heranziehung eines formellen Grundes eineinhalb Jahre nach der Scheidung würde zu unbilligen und unabsehbaren Konsequenzen führen. Es verstoße gegen Treu und Glauben, einerseits die Wirksamkeit der Scheidung zu bejahen und andererseits unter Heranziehung eines formalen Grundes die Rechtsunwirksamkeit des der Scheidung vorangehenden Vergleiches zu verlangen. Eine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin sei nicht erweislich gewesen. Inwiefern die Klägerin in Irrtum geführt worden sein solle, sei nicht ersichtlich.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei die Rechtsansicht vertreten worden, daß auch bei Verwendung eines Schallträgers davon auszugehen sei, daß die Parteien bei der Vereinbarung eines gerichtlichen Vergleiches in der Regel nicht vor Leistung der Unterschrift gebunden sein wollten. Die Unterschrift der Parteien bzw. ihrer Prozeßbevollmächtigten auf dem auch bei Verwendung eines Schallträgers gemäß § 212 a Abs 1 zweiter Satz ZPO in Vollschrift aufzunehmenden Teil des Verhandlungsprotokolles reiche zur Einhaltung der als vereinbart anzunehmenden Schriftform nicht aus, wenn dieser Teil nicht den Vergleichstext in Vollschrift enthalte.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei die Rechtsansicht vertreten worden, daß auch bei Verwendung eines Schallträgers davon auszugehen sei, daß die Parteien bei der Vereinbarung eines gerichtlichen Vergleiches in der Regel nicht vor Leistung der Unterschrift gebunden sein wollten. Die Unterschrift der Parteien bzw. ihrer Prozeßbevollmächtigten auf dem auch bei Verwendung eines Schallträgers gemäß Paragraph 212, a Absatz eins, zweiter Satz ZPO in Vollschrift aufzunehmenden Teil des Verhandlungsprotokolles reiche zur Einhaltung der als vereinbart anzunehmenden Schriftform nicht aus, wenn dieser Teil nicht den Vergleichstext in Vollschrift enthalte.
In späteren Entscheidungen habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß dann, wenn das Verhandlungsprotokoll mittels Schallträger abgefaßt werde, ein gerichtlicher Vergleich auf dem Schallträger protokolliert werden könne, wenn die Parteien Protokollausfertigungen beantragt hätten. Für den Eintritt der prozeßbeendenden Wirkung des gerichtlichen Vergleiches sei es nicht nötig, daß seine Übertragung in Vollschrift neben dem Richter auch von den Parteien unterschrieben werde. Die im § 212 Abs 5 ZPO vorgeschriebene Übertragung in Vollschrift entfalle, wenn die Rechtssache durch Vergleich, Zurücknahme der Klage oder Anerkenntnisurteil bei dieser Tagsatzung erledigt und keine Protokollabschrift begehrt worden sei. Der Vergleich, die Erklärung der Zurücknahme der Klage und das Anerkenntnis seien in solchem Falle in Vollschrift zu protokollieren (§ 212 Abs 6 ZPO, bei Verwendung eines Schallträgers i.V.m. § 212 a Abs 2 ZPO). Aus der Formulierung "in solchem Falle" ergebe sich eindeutig, daß durch den zweiten Satz die Protokollierung in Vollschrift nur angeordnet sei, falls keine Protokollabschrift begehrt worden sei. Nur wenn die Übertragung in Vollschrift entfalle, sei somit der Vergleich in Vollschrift zu protokollieren. Die Unterschrift der Parteien bzw. ihrer Vertreter auf dem nach § 212 a Abs 1 ZPO sofort in Vollschrift aufgenommenen Teil des in der Tagsatzung gesetzmäßig aufgenommenen Verhandlungsprotokolles könne auch als Vollendung der für den gerichtlichen Vergleich vereinbarten Schriftform angesehen werden, ohne deren Erfüllung die Parteien mangels anderwärtiger Vereinbarung nicht gebunden sein wollten.In späteren Entscheidungen habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß dann, wenn das Verhandlungsprotokoll mittels Schallträger abgefaßt werde, ein gerichtlicher Vergleich auf dem Schallträger protokolliert werden könne, wenn die Parteien Protokollausfertigungen beantragt hätten. Für den Eintritt der prozeßbeendenden Wirkung des gerichtlichen Vergleiches sei es nicht nötig, daß seine Übertragung in Vollschrift neben dem Richter auch von den Parteien unterschrieben werde. Die im Paragraph 212, Absatz 5, ZPO vorgeschriebene Übertragung in Vollschrift entfalle, wenn die Rechtssache durch Vergleich, Zurücknahme der Klage oder Anerkenntnisurteil bei dieser Tagsatzung erledigt und keine Protokollabschrift begehrt worden sei. Der Vergleich, die Erklärung der Zurücknahme der Klage und das Anerkenntnis seien in solchem Falle in Vollschrift zu protokollieren (Paragraph 212, Absatz 6, ZPO, bei Verwendung eines Schallträgers in Verbindung mit Paragraph 212, a Absatz 2, ZPO). Aus der Formulierung "in solchem Falle" ergebe sich eindeutig, daß durch den zweiten Satz die Protokollierung in Vollschrift nur angeordnet sei, falls keine Protokollabschrift begehrt worden sei. Nur wenn die Übertragung in Vollschrift entfalle, sei somit der Vergleich in Vollschrift zu protokollieren. Die Unterschrift der Parteien bzw. ihrer Vertreter auf dem nach Paragraph 212, a Absatz eins, ZPO sofort in Vollschrift aufgenommenen Teil des in der Tagsatzung gesetzmäßig aufgenommenen Verhandlungsprotokolles könne auch als Vollendung der für den gerichtlichen Vergleich vereinbarten Schriftform angesehen werden, ohne deren Erfüllung die Parteien mangels anderwärtiger Vereinbarung nicht gebunden sein wollten.
Letzteres treffe auch im vorliegenden Fall zu, zumal sich aus dem Umstand, daß der Richter nach Übertragung des Schallträgerprotokolles und des Scheidungsbeschlusses die Zustellung von Protokollausfertigungen an die Antragsteller verfügt habe, ergebe, daß beide Antragsteller bei der Tagsatzung eine Abschrift der Übertragung der Schallträgeraufnahme beantragt hätten. In der Tagsatzung zur Scheidung im Einvernehmen sei ein Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden, das in Vollschrift die im § 207 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3 ZPO vorgeschriebenen Angaben und den Beschluß auf Absehen von der Beiziehung eines Schriftführers gemäß dem § 207 Abs 3 ZPO und auf Abfassung des Protokolles mittels Schallträger gemäß § 212 a Abs 1 ZPO enthalten habe. Weiters sei darin in Vollschrift bekundet, daß die Parteien ihr Einverständnis erklärten, daß die Aufnahme auf dem Schallträger nach Ablauf der Widerspruchsfrist des § 212 Abs 5 ZPO gelöscht wird, ausdrücklich auf die einmonatige Frist des § 212 a Abs 3 ZPO verzichten und daß das Protokoll gemäß § 212 a Abs 2 und § 212 Abs 1 ZPO nach Verzicht auf Wiedergabe der Aufnahme gefertigt wurde. Dieses Protokoll sei von den Antragstellern und vom Richter unterschrieben worden. Gemäß § 222 AußStrG fänden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über Protokolle und Vergleiche im außerstreitigen Verfahren in Eheangelegenheiten Anwendung. Die Protokollierung des Vergleiches vom 23. Jänner 1985 habe der ZPO entsprochen. Soweit in der Rechtsrüge der Versuch unternommen werde, mangelnde Geschäftsfähigkeit der Klägerin bei Abschluß des Vergleiches darzutun, gehe die Berufung nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Soweit sich die Berufung auf die Anfechtung des Vergleiches wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes im Sinne des § 934 ABGB berufe, sei ihr entgegenzuhalten, daß gemäß § 1386 ABGB aus diesem Grund ein redlich errichteter Vergleich nicht angefochten werden könne. Wenn in der Berufung letztlich Sittenwidrigkeit und Wucher geltend gemacht werde, verstoße dies gegen das Neuerungsverbot. Auf einen vom Beklagten verursachten Irrtum berufe sich die Klägerin nicht mehr, wobei sie es aber bereits in erster Instanz unterlassen habe, darzulegen, worin die Irreführung gelegen sein solle.Letzteres treffe auch im vorliegenden Fall zu, zumal sich aus dem Umstand, daß der Richter nach Übertragung des Schallträgerprotokolles und des Scheidungsbeschlusses die Zustellung von Protokollausfertigungen an die Antragsteller verfügt habe, ergebe, daß beide Antragsteller bei der Tagsatzung eine Abschrift der Übertragung der Schallträgeraufnahme beantragt hätten. In der Tagsatzung zur Scheidung im Einvernehmen sei ein Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden, das in Vollschrift die im Paragraph 207, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, ZPO vorgeschriebenen Angaben und den Beschluß auf Absehen von der Beiziehung eines Schriftführers gemäß dem Paragraph 207, Absatz 3, ZPO und auf Abfassung des Protokolles mittels Schallträger gemäß Paragraph 212, a Absatz eins, ZPO enthalten habe. Weiters sei darin in Vollschrift bekundet, daß die Parteien ihr Einverständnis erklärten, daß die Aufnahme auf dem Schallträger nach Ablauf der Widerspruchsfrist des Paragraph 212, Absatz 5, ZPO gelöscht wird, ausdrücklich auf die einmonatige Frist des Paragraph 212, a Absatz 3, ZPO verzichten und daß das Protokoll gemäß Paragraph 212, a Absatz 2 und Paragraph 212, Absatz eins, ZPO nach Verzicht auf Wiedergabe der Aufnahme gefertigt wurde. Dieses Protokoll sei von den Antragstellern und vom Richter unterschrieben worden. Gemäß Paragraph 222, AußStrG fänden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über Protokolle und Vergleiche im außerstreitigen Verfahren in Eheangelegenheiten Anwendung. Die Protokollierung des Vergleiches vom 23. Jänner 1985 habe der ZPO entsprochen. Soweit in der Rechtsrüge der Versuch unternommen werde, mangelnde Geschäftsfähigkeit der Klägerin bei Abschluß des Vergleiches darzutun, gehe die Berufung nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Soweit sich die Berufung auf die Anfechtung des Vergleiches wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes im Sinne des Paragraph 934, ABGB berufe, sei ihr entgegenzuhalten, daß gemäß Paragraph 1386, ABGB aus diesem Grund ein redlich errichteter Vergleich nicht angefochten werden könne. Wenn in der Berufung letztlich Sittenwidrigkeit und Wucher geltend gemacht werde, verstoße dies gegen das Neuerungsverbot. Auf einen vom Beklagten verursachten Irrtum berufe sich die Klägerin nicht mehr, wobei sie es aber bereits in erster Instanz unterlassen habe, darzulegen, worin die Irreführung gelegen sein solle.
Insgesamt sei daher der Berufung der Klägerin ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft sie aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens anzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision keine Folge zu geben.