Das Rechtsmittel ist auch begründet.
In seiner mehrfach veröffentlichten Entscheidung vom 23. April 1969, 6 Ob 90/69, EvBl. 1969/378 = JBl. 1970, 319 = NZ 1970, 43 = SZ 42/61, hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß auf den gerichtlichen Vergleich, der den Charakter einer Prozeßhandlung und eines zivilrechtlichen Vertrages habe, soweit nicht Vorschriften des Prozeßrechtes entgegenstünden, auch die Vorschriften über die Form der Verträge und damit auch § 884 ABGB anzuwenden sei. Seien die Parteien übereingekommen, einen gerichtlichen Vergleich im Sinn des § 204 ZPO zu schließen, dann liege darin die Vereinbarung der Schriftform. Es werde daher mangels anderweitiger Vereinbarung, also im Zweifel, vermutet, daß sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollten. Nach § 886 ABGB werde zwar der schriftliche Abschluß des Vertrages durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt. Das ändere aber nichts, weil gerichtliche Vergleiche nach ständiger Übung von den Parteien zum Zeichen ihres Einverständnisses unterschrieben würden, so daß in der Regel eine Absicht der Parteien, auch bei einem gerichtlichen Vergleich nicht vor Leistung der Unterschrift gebunden sein zu wollen, unterstellt werden müsse.In seiner mehrfach veröffentlichten Entscheidung vom 23. April 1969, 6 Ob 90/69, EvBl. 1969/378 = JBl. 1970, 319 = NZ 1970, 43 = SZ 42/61, hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß auf den gerichtlichen Vergleich, der den Charakter einer Prozeßhandlung und eines zivilrechtlichen Vertrages habe, soweit nicht Vorschriften des Prozeßrechtes entgegenstünden, auch die Vorschriften über die Form der Verträge und damit auch Paragraph 884, ABGB anzuwenden sei. Seien die Parteien übereingekommen, einen gerichtlichen Vergleich im Sinn des Paragraph 204, ZPO zu schließen, dann liege darin die Vereinbarung der Schriftform. Es werde daher mangels anderweitiger Vereinbarung, also im Zweifel, vermutet, daß sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollten. Nach Paragraph 886, ABGB werde zwar der schriftliche Abschluß des Vertrages durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt. Das ändere aber nichts, weil gerichtliche Vergleiche nach ständiger Übung von den Parteien zum Zeichen ihres Einverständnisses unterschrieben würden, so daß in der Regel eine Absicht der Parteien, auch bei einem gerichtlichen Vergleich nicht vor Leistung der Unterschrift gebunden sein zu wollen, unterstellt werden müsse.
Unter Zitierung dieser Entscheidung bezeichnet Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht 2 227, die Unterfertigung (des Protokolls) durch die Parteien als unerläßlich.
Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1352 lehrt, daß die Unterschrift der Parteien vom Gesetz zwar verlangt, doch kein unbedingtes Gültigkeitserfordernis sei, hält aber die in der zitierten Entscheidung vertretene Ansicht für sehr praktisch und zweckmäßig. Die Entscheidung vom 3. Oktober 1985, 7 Ob 621/85,
EvBl. 1986/60 = JBl. 1986, 465, schließt sich der in der vorzitierten Entscheidung vertretenen Rechtsansicht an und führt aus, daß auch bei Verwendung eines Schallträgers davon auszugehen sei, daß die Parteien bei der Vereinbarung eines gerichtlichen Vergleichs in der Regel nicht vor Leistung der Unterschrift gebunden sein wollten. Die Unterschrift der Parteien bzw. ihrer zum Vergleichsabschluß berechtigten Prozeßbevollmächtigten auf dem auch bei Verwendung eines Schallträgers gemäß § 212 a Abs.1 zweiter Satz ZPO in Vollschrift aufzunehmenden Teil des Verhandlungsprotokolls reiche zur Einhaltung der als vereinbart anzunehmenden Schriftform nicht aus, wenn dieser Teil nicht den Vegleichstext in Vollschrift enthalte.EvBl. 1986/60 = JBl. 1986, 465, schließt sich der in der vorzitierten Entscheidung vertretenen Rechtsansicht an und führt aus, daß auch bei Verwendung eines Schallträgers davon auszugehen sei, daß die Parteien bei der Vereinbarung eines gerichtlichen Vergleichs in der Regel nicht vor Leistung der Unterschrift gebunden sein wollten. Die Unterschrift der Parteien bzw. ihrer zum Vergleichsabschluß berechtigten Prozeßbevollmächtigten auf dem auch bei Verwendung eines Schallträgers gemäß Paragraph 212, a Absatz eins, zweiter Satz ZPO in Vollschrift aufzunehmenden Teil des Verhandlungsprotokolls reiche zur Einhaltung der als vereinbart anzunehmenden Schriftform nicht aus, wenn dieser Teil nicht den Vegleichstext in Vollschrift enthalte.
Nach Meinung des nunmehr erkennenden Senats ist der letzte (Rechts-)Satz im nunmehr zu entscheidenden Fall aus folgenden Gründen nicht anzuwenden:
Ob ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wurde und ob der abgeschlossene gerichtliche Vergleich einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 Z 5 EO bildet, ist ausschließlich nach Prozeßrecht zu beurteilen, weil es insoweit um die Wirksamkeit einer Prozeßhandlung geht. Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs kann von den Parteien durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1335 und 1340; Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht 2 Rz 312; Holzhammer, Zivilprozeßrecht 2 229). Soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in Gemäßheit der die Verhandlungsprotokolle betreffenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung - die folgenden Paragraphen sind solche dieses Gesetzes - errichtete Protokoll (als öffentliche Urkunde) über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis, wobei die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (§ 215 Abs.1 und 2; Fasching Komm II, 1003 f; derselbe, ZPR Rz 633).Ob ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wurde und ob der abgeschlossene gerichtliche Vergleich einen Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 5, EO bildet, ist ausschließlich nach Prozeßrecht zu beurteilen, weil es insoweit um die Wirksamkeit einer Prozeßhandlung geht. Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs kann von den Parteien durch einen Fortsetzungsantrag geltend gemacht werden (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1335 und 1340; Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht 2 Rz 312; Holzhammer, Zivilprozeßrecht 2 229). Soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in Gemäßheit der die Verhandlungsprotokolle betreffenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung - die folgenden Paragraphen sind solche dieses Gesetzes - errichtete Protokoll (als öffentliche Urkunde) über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis, wobei die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (Paragraph 215, Absatz eins und 2; Fasching Komm römisch zwei, 1003 f; derselbe, ZPR Rz 633).
Die Weigerung der Parteien, am Protokollierungsakt teilzunehmen, hindert die Vornahme der Beurkundung nicht (§ 210 Abs.3). Das aufgenommene Protokoll ist aber den Parteien zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen und von ihnen zu unterschreiben (§ 212 Abs.1). Kann eine Partei gar nicht oder nur mittels eines Handzeichens unterfertigen, so ist deren Name dem Protokoll durch den Schriftführer beizusetzen (§ 213 Abs.1). Entfernt sich eine Partei vor Vornahme der Protokollierung oder wird die Unterfertigung des Protokolls von ihr abgelehnt, so sind diese Vorgänge sowie die von der Partei dafür geltend gemachten Gründe in einem Anhang zum Protokoll anzugeben (§ 213 Abs.2). Dem Protokoll hat der Vorsitzende oder der die Verhandlung leitende Einzelrichter, der Schriftführer und ein der Verhandlung etwa beigezogener Dolmetsch seine Unterschrift beizusetzen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden unterschreibt an dessen Statt das älteste Mitglied des Senates (§ 213 Abs.3).Die Weigerung der Parteien, am Protokollierungsakt teilzunehmen, hindert die Vornahme der Beurkundung nicht (Paragraph 210, Absatz 3,). Das aufgenommene Protokoll ist aber den Parteien zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen und von ihnen zu unterschreiben (Paragraph 212, Absatz eins,). Kann eine Partei gar nicht oder nur mittels eines Handzeichens unterfertigen, so ist deren Name dem Protokoll durch den Schriftführer beizusetzen (Paragraph 213, Absatz eins,). Entfernt sich eine Partei vor Vornahme der Protokollierung oder wird die Unterfertigung des Protokolls von ihr abgelehnt, so sind diese Vorgänge sowie die von der Partei dafür geltend gemachten Gründe in einem Anhang zum Protokoll anzugeben (Paragraph 213, Absatz 2,). Dem Protokoll hat der Vorsitzende oder der die Verhandlung leitende Einzelrichter, der Schriftführer und ein der Verhandlung etwa beigezogener Dolmetsch seine Unterschrift beizusetzen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden unterschreibt an dessen Statt das älteste Mitglied des Senates (Paragraph 213, Absatz 3,).
Daraus folgt, daß die Unterschrift der Parteien auf dem Verhandlungsprotokoll zwar erwünscht ist, aber - anders als wenigstens die Unterschrift des Vorsitzenden oder
Einzelrichters - kein Gültigkeitserfordernis darstellt (Fasching, Komm II 1001 f; derselbe, ZPR Rz 628).Einzelrichters - kein Gültigkeitserfordernis darstellt (Fasching, Komm römisch zwei 1001 f; derselbe, ZPR Rz 628).
Hat das Gericht angeordnet, daß das Protokoll oder Teile davon vom Schriftführer nach den Angaben des Vorsitzenden in Kurzschrift aufgenommen werden (§ 209 Abs.5), oder bedient sich der Vorsitzende (Einzelrichter) für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls eines Schallträgers (§ 212 a Abs.1), dann ist von dem in Kurzschrift bzw. auf Schallträger aufgenommenen Teil des Protokolls eine Übertragung in Vollschrift anzufertigen, die jedenfalls vom Richter zu unterschreiben und dem Protokoll als Beilage anzufügen ist (§ 212 Abs.5, bei Verwendung eines Schallträgers iVm § 212 a Abs.2). Die im § 212 Abs.5 vorgeschriebene Übertragung in Vollschrift entfällt, wenn die Rechtssache durch Vergleich, Zurücknahme der Klage oder Anerkenntnisurteil bei dieser Tagsatzung erledigt und keine Protokollsabschrift begehrt wurde. Der Vergleich, die Erklärung der Zurücknahme der Klage und das Anerkenntnis sind in solchem Falle in Vollschrift zu protokollieren (§ 212 Abs.6, bei Verwendung eines Schallträgers iVm § 212 a Abs.2). Aus der Formulierung "in solchem Falle" ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senates eindeutig, daß durch den 2.Satz die Protokollierung in Vollschrift nur angeordnet ist, falls keine Protokollsabschrift begehrt wurde; denn andernfalls wären die genannten Worte sinnlos (die "Fälle": Vergleich usw. sind ja auch im 2. Satz aufgezählt) bzw. hätte "in jedem Falle" formuliert werden müssen. Nur wenn die Übertragung in Vollschrift entfällt, ist somit der Vergleich in Vollschrift zu protokollieren.Hat das Gericht angeordnet, daß das Protokoll oder Teile davon vom Schriftführer nach den Angaben des Vorsitzenden in Kurzschrift aufgenommen werden (Paragraph 209, Absatz 5,), oder bedient sich der Vorsitzende (Einzelrichter) für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls eines Schallträgers (Paragraph 212, a Absatz eins,), dann ist von dem in Kurzschrift bzw. auf Schallträger aufgenommenen Teil des Protokolls eine Übertragung in Vollschrift anzufertigen, die jedenfalls vom Richter zu unterschreiben und dem Protokoll als Beilage anzufügen ist (Paragraph 212, Absatz 5,, bei Verwendung eines Schallträgers in Verbindung mit Paragraph 212, a Absatz 2,). Die im Paragraph 212, Absatz 5, vorgeschriebene Übertragung in Vollschrift entfällt, wenn die Rechtssache durch Vergleich, Zurücknahme der Klage oder Anerkenntnisurteil bei dieser Tagsatzung erledigt und keine Protokollsabschrift begehrt wurde. Der Vergleich, die Erklärung der Zurücknahme der Klage und das Anerkenntnis sind in solchem Falle in Vollschrift zu protokollieren (Paragraph 212, Absatz 6,, bei Verwendung eines Schallträgers in Verbindung mit Paragraph 212, a Absatz 2,). Aus der Formulierung "in solchem Falle" ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senates eindeutig, daß durch den 2.Satz die Protokollierung in Vollschrift nur angeordnet ist, falls keine Protokollsabschrift begehrt wurde; denn andernfalls wären die genannten Worte sinnlos (die "Fälle": Vergleich usw. sind ja auch im 2. Satz aufgezählt) bzw. hätte "in jedem Falle" formuliert werden müssen. Nur wenn die Übertragung in Vollschrift entfällt, ist somit der Vergleich in Vollschrift zu protokollieren.
Im vorliegenden Fall wurde - anders als in dem der Entscheidung EvBl. 1986/60 = JBl. 1986, 465, zugrundeliegenden Verfahren die Rechtssache selbst, bei der es sich um einen Ehescheidungsstreit handelte, nicht durch Vergleich erledigt, ferner wurden von beiden Parteien eine Protokollsabschrift begehrt.
Weil im vorliegenden Fall die im § 212 Abs.6 Satz 1 genannten Voraussetzungen, unter denen die im Abs.5 der zitierten Gesetzesstelle vorgeschriebene Übertragung in Vollschrift entfällt, nicht vorlagen, mußte der in der Tagsatzung vom 26. November 1984 zustandegekommene Vergleich nicht nach § 212 Abs.6 Satz 2 in Vollschrift protokolliert werden, sondern durfte auf einem Schallträger protokolliert werden und hätte auch in Kurzschrift protokolliert werden dürfen.Weil im vorliegenden Fall die im Paragraph 212, Absatz 6, Satz 1 genannten Voraussetzungen, unter denen die im Absatz 5, der zitierten Gesetzesstelle vorgeschriebene Übertragung in Vollschrift entfällt, nicht vorlagen, mußte der in der Tagsatzung vom 26. November 1984 zustandegekommene Vergleich nicht nach Paragraph 212, Absatz 6, Satz 2 in Vollschrift protokolliert werden, sondern durfte auf einem Schallträger protokolliert werden und hätte auch in Kurzschrift protokolliert werden dürfen.
Die von der Einzelrichterin unterschriebene Übertragung des auch den Vergleichstext enthaltenden, auf Schallträger aufgenommenen Protokollteils in Vollschrift wurde dem Protokoll als Beilage angefügt, Abschriften der Übertragung den Parteien zugestellt. Es ist dabei weder von der Zivilprozeßordnung vorgesehen noch üblich, daß die Übertragung des in Kurzschrift oder auf Schallträger protokollierten Vergleichstextes von den Parteien(vertretern) zum Zeichen ihres Einverständnisses unterschrieben wird. Gesetzlich vorgesehen (§§ 212 Abs.1 und 4 und 212 a Abs.2) ist vielmehr, daß das Verhandlungsprotokoll, in dem der Vergleichstext in Kurzschrift aufgenommen ist oder bei Verwendung eines Schallträgers überhaupt nicht in Schriftzeichen aufscheint, den Parteien zur Durchsicht vorgelegt oder vorgelesen bzw. die Schallträgeraufnahme wiedergegeben wird, und daß das Protokoll von den Parteien, die Richtigstellungen verlangen und allenfalls Widerspruch gegen das Protokoll erheben können, unterschrieben wird. Von dem in Kurzschrift bzw. auf Schallträger aufgenommenen Teil des Protokolls ist sodann nach den §§ 212 Abs.5 und 212 a Abs.2 eine Übertragung in Vollschrift anzufertigen, wenigstens vom Richter zu unterschreiben und dem Protokoll als Beilage anzufügen. Sodann können die Parteien gegen die Übertragung Widerspruch erheben. Daraus ergibt sich, daß der in der Tagsatzung vom 26. Dezember 1984 zustandegekommene Vergleich in einem "in Gemäßheit der die Verhandlungsprotokolle betreffenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung errichteten Protokoll" (§ 215) protokolliert wurde, so daß er einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 5 EO darstellt.Die von der Einzelrichterin unterschriebene Übertragung des auch den Vergleichstext enthaltenden, auf Schallträger aufgenommenen Protokollteils in Vollschrift wurde dem Protokoll als Beilage angefügt, Abschriften der Übertragung den Parteien zugestellt. Es ist dabei weder von der Zivilprozeßordnung vorgesehen noch üblich, daß die Übertragung des in Kurzschrift oder auf Schallträger protokollierten Vergleichstextes von den Parteien(vertretern) zum Zeichen ihres Einverständnisses unterschrieben wird. Gesetzlich vorgesehen (Paragraphen 212, Absatz eins und 4 und 212 a Absatz 2,) ist vielmehr, daß das Verhandlungsprotokoll, in dem der Vergleichstext in Kurzschrift aufgenommen ist oder bei Verwendung eines Schallträgers überhaupt nicht in Schriftzeichen aufscheint, den Parteien zur Durchsicht vorgelegt oder vorgelesen bzw. die Schallträgeraufnahme wiedergegeben wird, und daß das Protokoll von den Parteien, die Richtigstellungen verlangen und allenfalls Widerspruch gegen das Protokoll erheben können, unterschrieben wird. Von dem in Kurzschrift bzw. auf Schallträger aufgenommenen Teil des Protokolls ist sodann nach den Paragraphen 212, Absatz 5 und 212 a Absatz 2, eine Übertragung in Vollschrift anzufertigen, wenigstens vom Richter zu unterschreiben und dem Protokoll als Beilage anzufügen. Sodann können die Parteien gegen die Übertragung Widerspruch erheben. Daraus ergibt sich, daß der in der Tagsatzung vom 26. Dezember 1984 zustandegekommene Vergleich in einem "in Gemäßheit der die Verhandlungsprotokolle betreffenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung errichteten Protokoll" (Paragraph 215,) protokolliert wurde, so daß er einen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 5, EO darstellt.
Die Unterschrift der Parteien(vertreter) auf dem nach § 212 a Abs.1 sofort in Vollschrift aufgenommenen Teil des in der Tagsatzung vom 26. Dezember 1984 gesetzgemäß aufgenommenen Verhandlungsprotokolls kann auch als die von der mehrfach veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 90/69 geforderte Vollendung der für den gerichtlichen Vergleich vereinbarten Schriftform angesehen werden, ohne deren Erfüllung die Parteien nach dieser Entscheidung mangels anderweitiger Vereinbarung nicht gebunden sein wollen. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Verwendung von Schallträgern im zivilgerichtlichen Verfahren, 437 Blg.NR 13.GP, verwiesen, die u.a. ausführen:Die Unterschrift der Parteien(vertreter) auf dem nach Paragraph 212, a Absatz eins, sofort in Vollschrift aufgenommenen Teil des in der Tagsatzung vom 26. Dezember 1984 gesetzgemäß aufgenommenen Verhandlungsprotokolls kann auch als die von der mehrfach veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 90/69 geforderte Vollendung der für den gerichtlichen Vergleich vereinbarten Schriftform angesehen werden, ohne deren Erfüllung die Parteien nach dieser Entscheidung mangels anderweitiger Vereinbarung nicht gebunden sein wollen. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Verwendung von Schallträgern im zivilgerichtlichen Verfahren, 437 Blg.NR 13.GP, verwiesen, die u.a. ausführen:
"Ferner wird dafür Vorsorge getroffen, daß die wichtigen, im § 207 Abs.1 ZPO angeführten Angaben und Aufzeichnungen in Vollschrift festgehalten werden. Das ist notwendig, damit das Protokoll in seinem formellen Teil sofort vorliegt und von den Parteien unterschrieben werden kann.""Ferner wird dafür Vorsorge getroffen, daß die wichtigen, im Paragraph 207, Absatz eins, ZPO angeführten Angaben und Aufzeichnungen in Vollschrift festgehalten werden. Das ist notwendig, damit das Protokoll in seinem formellen Teil sofort vorliegt und von den Parteien unterschrieben werden kann."
Die heute dargelegte Meinung hat der erkennende Senat bereits in seiner noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 15. Oktober 1986, 3 Ob 600/86, vertreten.
Da der Exekutionsantrag auf einen in einer bürgerlichen Streitsache abgeschlossenen, ordnungsgemäß protokollierten gerichtlichen Vergleich gegründet wurde, der einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 5 EO darstellt, und nach § 4 Abs. 1 Z 1 EO beim Gericht, bei dem der Prozeß in erster Instanz anhängig war, gestellt wurde, war das Erstgericht zur Bewilligung zuständig. Eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Exekutionstitels wäre nur erforderlich gewesen, wenn die betreibende Partei um die Bewilligung der Exekution nach § 4 Abs.2 EO beim Exekutionsgericht angesucht hätte.Da der Exekutionsantrag auf einen in einer bürgerlichen Streitsache abgeschlossenen, ordnungsgemäß protokollierten gerichtlichen Vergleich gegründet wurde, der einen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 5, EO darstellt, und nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, EO beim Gericht, bei dem der Prozeß in erster Instanz anhängig war, gestellt wurde, war das Erstgericht zur Bewilligung zuständig. Eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Exekutionstitels wäre nur erforderlich gewesen, wenn die betreibende Partei um die Bewilligung der Exekution nach Paragraph 4, Absatz 2, EO beim Exekutionsgericht angesucht hätte.
Die in Form eines Bewilligungsvermerkes erfolgte gekürzte Urschrift der Exekutionsbewilligung und die darin angeordnete Ausfertigung des Bewilligungsbeschlusses in gekürzter Form, das heißt mit Stampiglie unter Verwendung des modifizierten Antrages, entspricht § 63 EO und § 79 Abs. 5 GOG in Verbindung mit den §§ 112 Abs. 1 und 3 sowie 549 Abs. 2 Geo, wobei sich die Exekutionsbewilligung eindeutig nicht auf den ursprünglichen Protokollarantrag, sondern auf den diesen einschränkenden, mit anwaltlich gefertigtem Schriftsatz gestellten Exekutionsantrag bezog. Der angefochtene Beschluß ist daher durch Wiederherstellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses der ersten Instanz abzuändern. Die Kostenentscheidungen sind durch die §§ 74 und 78 EO und die §§ 40, 41 und 50 ZPO begründet.Die in Form eines Bewilligungsvermerkes erfolgte gekürzte Urschrift der Exekutionsbewilligung und die darin angeordnete Ausfertigung des Bewilligungsbeschlusses in gekürzter Form, das heißt mit Stampiglie unter Verwendung des modifizierten Antrages, entspricht Paragraph 63, EO und Paragraph 79, Absatz 5, GOG in Verbindung mit den Paragraphen 112, Absatz eins und 3 sowie 549 Absatz 2, Geo, wobei sich die Exekutionsbewilligung eindeutig nicht auf den ursprünglichen Protokollarantrag, sondern auf den diesen einschränkenden, mit anwaltlich gefertigtem Schriftsatz gestellten Exekutionsantrag bezog. Der angefochtene Beschluß ist daher durch Wiederherstellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses der ersten Instanz abzuändern. Die Kostenentscheidungen sind durch die Paragraphen 74 und 78 EO und die Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO begründet.