Rechtssatz RS0037152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037152
Entscheidungsdatum
16.04.2004
Rechtssatz
Auch bei Verwendung eines Schallträgers gemäß § 212 a ZPO ist davon auszugehen, daß die Parteien bei der Vereinbarung eines gerichtlichen Vergleiches in der Regel nicht vor Leistung der Unterschrift gebunden sein wollen. Die Unterschrift der Parteien bzw ihrer zum Vergleichsabschluß berechtigten Prozeßbevollmächtigten auf den auch bei Verwendung eines Schallträgers gemäß § 212 a Abs 1 zweiter Satz ZPO in Vollschrift aufzunehmender Teil des Verhandlungsprotokolles reicht zur Einhaltung der als vereinbart anzunehmenden Schriftform nicht aus. Zur Einhaltung dieser Form ist prinzipiell die Unterschrift unter dem Vertragstext bzw Vergleichstext erforderlich.Auch bei Verwendung eines Schallträgers gemäß Paragraph 212, a ZPO ist davon auszugehen, daß die Parteien bei der Vereinbarung eines gerichtlichen Vergleiches in der Regel nicht vor Leistung der Unterschrift gebunden sein wollen. Die Unterschrift der Parteien bzw ihrer zum Vergleichsabschluß berechtigten Prozeßbevollmächtigten auf den auch bei Verwendung eines Schallträgers gemäß Paragraph 212, a Absatz eins, zweiter Satz ZPO in Vollschrift aufzunehmender Teil des Verhandlungsprotokolles reicht zur Einhaltung der als vereinbart anzunehmenden Schriftform nicht aus. Zur Einhaltung dieser Form ist prinzipiell die Unterschrift unter dem Vertragstext bzw Vergleichstext erforderlich.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 621/85
Entscheidungstext OGH 03.10.1985 7 Ob 621/85
Veröff: EvBl 1986/60 S 215 = JBl 1986,465 = SZ 58/151
- 3 Ob 600/86
Entscheidungstext OGH 15.10.1986 3 Ob 600/86
Vgl aber; Beisatz: Die Unterschrift der Parteien (Parteienvertreter) auf dem nach § 212 a Abs 1 ZPO sofort in Vollschrift aufgenommenen Teil des gesetzmäßig aufgenommenen Verhandlungsprotokolls kann auch als die geforderte Vollendung der für den gerichtlichen Vergleich vereinbarten Schriftform angesehen werden. (T1) Veröff: JBl 1987,122 = SZ 59/170
- 3 Ob 116/86
Entscheidungstext OGH 03.12.1986 3 Ob 116/86
Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: EFSlg 50165(5)
- 6 Ob 619/87
Entscheidungstext OGH 08.10.1987 6 Ob 619/87
Vgl aber; Beis wie T1
- 8 Ob 579/87
Entscheidungstext OGH 21.10.1987 8 Ob 579/87
nur: Auch bei Verwendung eines Schallträgers gemäß § 212 a ZPO ist davon auszugehen, daß die Parteien bei der Vereinbarung eines gerichtlichen Vergleiches in der Regel nicht vor Leistung der Unterschrift gebunden sein wollen. (T2)
- 3 Ob 64/90
Entscheidungstext OGH 27.02.1991 3 Ob 64/90
Teilweise abweichend; Beis wie T1
- 6 Ob 546/94
Entscheidungstext OGH 20.10.1994 6 Ob 546/94
Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: SZ 67/183
- 6 Ob 112/99k
Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 112/99k
Vgl aber; Beis wie T1
- 1 Ob 227/99k
Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 227/99k
Vgl aber; Veröff: SZ 72/132
- 1 Ob 67/04s
Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 67/04s
Vgl auch; Beisatz: Keine abschließende Stellungnahme zur Rechtsfrage, ob ein gerichtlicher Vergleich auch dann zustande komme, wenn die Parteien das den Vergleich beurkundende Verhandlungsprotokoll letztlich nicht unterschreiben. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0037152
Dokumentnummer
JJR_19851003_OGH0002_0070OB00621_8500000_001