Entscheidungsgründe:
Im Vorprozeß klagte die beklagte Partei dieses Rechtsstreits eine Gesellschaft m. b. H. auf Zahlung von 2,707.179,51 S sA. Sie brachte vor, der Gesellschaft Waren zu angemessenen Preisen geliefert zu haben. Die dafür gelegten Rechnungen seien in Höhe des Klageanspruchs unbeglichen. Die Gesellschaft wendete ein, einzelne Forderungen seien bereits getilgt, der noch offene Saldo sei infolge einer Stundungsvereinbarung nicht fällig, weil er in Monatsraten von 100.000 S zu decken sei. Zum Nachweis dafür berief sich die Gesellschaft u. a. auf die Vernehmung ihres Geschäftsführers als Partei und zweier Gesellschafter als Zeugen. Beim Verhandlungstermin vom 13. Oktober 1997, zu dem über Ladung auch der Geschäftsführer und die beiden Gesellschafter erschienen waren, wurde das Klagebegehren auf 2,387.376,51 S sA und 1.819,42 S (kapitalisierten Zinsen) eingeschränkt. Dieses Begehren wurde von der Gesellschaft anerkannt und sodann nachstehender gerichtliche Vergleich bedingt geschlossen:
"1. Festgestellt wird, daß die beklagte Partei der klagenden Partei nachfolgende Beträge schuldet:
1.1. Aus den im Verfahren ... Landesgericht Linz eingeklagten Rechnungen S 2,387.376,51 samt 7,86 p.a. Zinsen aus S 2,391.737,31 vom 20. 6. 1997 bis 20. 8. 1997 sowie aus S 2,387.376,51 seit 21. 8. 1997; ferner
1.2. laut der einen integrierenden Vergleichsbestandteil bildenden OP-Liste Beilage ./E den Betrag von S 523.845,30 samt 7,86 % p.a. Zinsen seit 13. 10. 1987,
sohin zusammen S 2,911.221,81 s.A.
2. Die Herren ... (der Geschäftsführer und die beiden Gesellschafter) ... anerkennen den aufrechten Bestand der in Punkt 1.1. und 1.2. beschriebenen Verbindlichkeiten und zwar dem Grunde und der Höhe nach und erklären, diesen Verbindlichkeiten als persönliche, unmittelbare und direkte Mitschuldner beizutreten und in deren ungeteilte Zahlungspflicht zu übernehmen.
3. Die beklagte Partei sowie ... (der Geschäftsführer und die beiden Gesellschafter) ... verpflichten sich nunmehr zur ungeteilten Hand, der klagenden Partei nachstehende Beträge bei sonstiger Zwangsfolge binnen 14 Tagen zu bezahlen:
3.1. S 2,387.376,51 samt 7,86 % p.a. Zinsen aus S 2,391.737,31 vom 20. 6. 1997 bis 20. 8. 1997 und aus S 2,387.376,51 seit 21. 8. 1997; ferner
3.2. den Betrag von S 523.845,30 laut der einen integrierenden Vergleichsbestandteil bildenden OP-Liste Beilage ./E samt 7,86 % p.a. Zinsen seit 13. 10. 1997; sowie
3.3. die mit S 100.367,71 verglichenen Prozeßkosten (darin enthalten S 9.966,28 USt sowie S 40.570,-- an Barauslagen).
4. Von dieser im Punkt 3. genannten Zahlungsverpflichtung können sich die beklagten Parteien sowie die Herren ... (der Geschäftsführer und die beiden Gesellschafter) ... durch Bezahlung eines Betrages von S 2,600.000,- (zweimillionensechs- hunderttausend Schilling) befreien, wobei die Bezahlung auf nachstehende Weise zu erfolgen hat:
4.1. Bis 31. 12. 1997 ist eine Teilzahlung von S 200.000,- (zweihunderttausend Schilling) abzugsfrei zu leisten; ferner
4.2. mit Wirkung ab 20. 1. 1998 sind monatliche Teilzahlungen per S 50.000,-- (fünfzigtausend Schilling) fällig bis zum 20. eines jeden Monats im vorhinein bei fünftägigem Respiro abzugsfrei zu leisten.
4.3. Sämtliche Teilzahlungen sind ausnahmslos auf das Konto der klagenden Partei bei ... einzuzahlen.
4.4. Diese Befreiungsmöglichkeit steht unter Terminsverlust. Für den Fall eines auch nur teilweisen Zahlungsverzugs tritt die Befreiungsmöglichkeit außer Kraft und leben die im Punkt 3. genannten Zahlungsverpflichtungen vollinhaltlich auf. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die klagende Partei zur exekutiven Geltendmachung dieser Zahlungsverpflichtungen berechtigt.
5. Auf Dauer der fristgerechten und vollständigen Erfüllung der in diesem Vergleich festgehaltenen Zahlungsverpflichtungen durch die beklagte Partei bzw die Herren ... (der Geschäftsführer und die beiden Gesellschafter) ... erklärt die klagende Partei, von den in den Verfahren ... Landesgericht Wiener Neustadt und ... Landesgericht Wiener Neustadt erwirkten Wechselzahungsaufträgen keinen gerichtlichen, insbesondere keinen exekutiven Gebrauch zu machen und allfällige noch laufende Exekutionsverfahren vor dem Bezirksgericht Baden zur Einstellung zu bringen. Überdies erklärt die klagende Partei, die in Beilage ./E verzeichneten Forderungen, soweit sie Gegenstand dieses Vergleichs geworden sind, nicht gerichtlich geltend zu machen.
6. die mit der Errichtung und Protokollierung dieses Vergleichs verbundenen Pauschalgebühren werden - soweit diese Pauschalgebühren nicht bereits von der klagenden Partei bezahlt wurden - von der beklagten Partei und den Herren ... (der Geschäftsführer und die beiden Gesellschafter) ... zur ungeteilten Hand übernommen.
7. Dieser Vergleich erwächst in Rechtskraft, sollte er nicht mittels Schriftsatz bei Gericht einlangend bis spätestens 27. 10. 1997 von der beklagten Partei widerrufen werden."
Die Parteienvertreter beantragten je eine Ausfertigung des Vergleichs nach Eintritt dessen Rechtswirksamkeit. Für den Fall eines Vergleichswiderrufs faßte und verkündete das Gericht den Beschluß auf Schluß der Verhandlung und kündigte die Erlassung eines schriftlichen "Anerkenntnis-Urteils" an.
Der in Vollschrift abgefaßte Protokollteil enthält u. a. folgenden Wortlaut:
"Von der Beiziehung eines Schriftführers wird abgesehen und für den übrigen Teil des Protokolls ein Schallträger verwendet.
Die Parteien unterschreiben nach - Verzicht auf - Wiedergabe der Aufnahme."
Unterhalb handschriftlicher Vermerke des Richters über Ziffern, ein bestimmtes Bankkonto und Daten - so auch über die Geburtsdaten des Geschäftsführers und der beiden Gesellschafter - wurde das Protokoll vom Richter, den Parteienvertretern, dem Geschäftsführer und den beiden Gesellschaftern gefertigt. Überdies enthält das Protokoll einen Vermerk über das Erfordernis von 4 Protokollabschriften. Das später in Vollschrift übertragene Tonbandprotokoll wurde vom Richter unterfertigt. Ein Vergleichswiderruf unterblieb. Daraufhin wurden den Parteienvertretern Vergleichs- ausfertigungen und Protokollabschriften zugestellt. Der Verhandlungstermin hatte insgesamt rund 3 Stunden in Anspruch genommen. Die Prozeßparteien sowie der Geschäftsführer und die beiden Gesellschafter "hatten sich mit der Aufnahme des Verhandlungsprotokolls mittels Tonband einverstanden erklärt".
Die Kläger - der Geschäftsführer und die beiden Gesellschafter - begehrten, festzustellen, daß der gerichtliche Vergleich vom 13. Oktober 1997 ihnen gegenüber unwirksam sei; hilfsweise beantragten sie, den Vergleich insoweit für unwirksam zu erklären. Sie brachten vor, sie seien im Vorprozeß - trotz absoluten Anwaltszwangs - anwaltlich nicht vertreten gewesen. In Ermangelung einer solchen Vertretung hätten sie weder die Tragweite des Vergleichs noch seine prozessualen und materiellrechtlichen Auswirkungen erfaßt. Der Richter habe den Vergleich nicht in Vollschrift protokolliert. Sie hätten keine Protokollabschrift verlangt und eine solche auch nicht erhalten. Der Vergleich sei somit ihnen gegenüber unwirksam bzw nichtig.
Die beklagte Partei wendete ein, im Zuge des Verhandlungstermins vom 13. Oktober 1997 hätten umfangreiche Erörterungen über eine Gesamtbereinigung aller - teilweise noch gar nicht eingeklagten - Forderungen stattgefunden. Um dem Ersuchen der Gesellschaft auf Gewährung eines zumindest teilweisen Schulderlasses zu entsprechen, sei in Punkt 4. des Vergleichs eine Befreiungsmöglichkeit durch Zahlung eines bestimmten Betrags in Raten vereinbart worden. Bei Erfüllung dieser Vereinbarung hätte sich die Gesellschaft immerhin rund 311.000 S erspart. Als Gegenleistung für diesen Schulderlaß seien der Vergleichsbeitritt der Kläger und deren ungeteilte Mithaftung für den reduzierten Forderungsbetrag vereinbart worden. Der mit anwaltlich nicht vertretenen Dritten im Anwaltsprozeß geschlossene Vergleich sei wirksam, er sei ein Exekutionstitel gemäß § 1 Z 5 EO und daher gegen solche Dritte vollstreckbar.Die beklagte Partei wendete ein, im Zuge des Verhandlungstermins vom 13. Oktober 1997 hätten umfangreiche Erörterungen über eine Gesamtbereinigung aller - teilweise noch gar nicht eingeklagten - Forderungen stattgefunden. Um dem Ersuchen der Gesellschaft auf Gewährung eines zumindest teilweisen Schulderlasses zu entsprechen, sei in Punkt 4. des Vergleichs eine Befreiungsmöglichkeit durch Zahlung eines bestimmten Betrags in Raten vereinbart worden. Bei Erfüllung dieser Vereinbarung hätte sich die Gesellschaft immerhin rund 311.000 S erspart. Als Gegenleistung für diesen Schulderlaß seien der Vergleichsbeitritt der Kläger und deren ungeteilte Mithaftung für den reduzierten Forderungsbetrag vereinbart worden. Der mit anwaltlich nicht vertretenen Dritten im Anwaltsprozeß geschlossene Vergleich sei wirksam, er sei ein Exekutionstitel gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, EO und daher gegen solche Dritte vollstreckbar.
Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Nach seiner Ansicht besteht für verfahrensfremde Dritte, die einem gerichtlichen Vergleich der Prozeßparteien im Gerichtshofverfahren beitreten wollen, kein Anwaltszwang. Die Kläger seien somit durch ihren Vergleichsbeitritt gebunden. Werde über eine Verhandlung ein Tonbandprotokoll aufgenommen, so genüge die Unterschrift der Parteien auf jenem Protokollteil, der gemäß § 212a Abs 1 Satz 2 ZPO auch bei Verwendung eines Schallträgers in Vollschrift anzufertigen sei, wenn die vom Richter gefertigte Übertragung des den Vergleichswortlaut enthaltenden Teils dem Protokoll in Vollschrift als Beilage angefügt und den Parteien über deren Antrag in Abschrift zugestellt werde. Alle Vergleichsparteien hätten sich mit der Aufnahme eines Tonbandprotokolls einverstanden erklärt und den in Vollschrift angefertigen Protokollteil unterfertigt. Die Übertragung des Vergleichswortlauts in Vollschrift sei den Parteienvertretern antragsgemäß zugestellt worden. Demnach seien sämtliche Formerfordernisse eines rechtswirksamen gerichtlichen Vergleichs nach den §§ 204 ff ZPO erfüllt. Aber selbst wenn diese Regelungen auf die Kläger nicht anwendbar wären, wäre für sie nichts gewonnen, weil eine Beurteilung nach den §§ 883 ff ABGB zum gleichen Ergebnis führe. § 884 ABGB zufolge beziehe sich der Parteiwille bei einem gerichtlichen Vergleich auf die Einhaltung der Schriftform. Die Parteien seien daher im Zweifel vor Unterfertigung nicht gebunden. Bei Auslegung dieser Zweifelsregel sei auf den Parteiwillen, den Bindungswillen und den Formzweck Bedacht zu nehmen. Der Übereilungsschutz sei - wie etwa auch im Falle einer Bürgschaftsverpflichtung nach § 1346 Abs 2 ABGB - eine wesentliche Funktion des Formzwecks. Aufgrund der "faktischen Identität" der Kläger mit der im Vorprozeß geklagten Gesellschaft seien sie über alle firmeninternen Vorgänge - so auch über die wirtschaftliche Lage des Gesellschaftsunternehmens - informiert gewesen. Nachdem der Vertreter der beklagten Partei in seiner Rolle als Klagevertreter im Vorprozeß stets nachhaltig darauf hingewiesen habe, einen gerichtlichen Vergleich nur unter der Bedingung eines Beitritts der Kläger als Solidarschuldner schließen zu wollen, die Kläger die im Vorprozeß geltend gemachten Forderungen nach einer Verhandlung in der Dauer von rund 3 Stunden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach anerkannt hätten und dem Vergleich der Prozeßparteien schließlich beigetreten seien, sei jedwede Gefährdung deren Interessen durch Übereilung auszuschließen. Ihre Behauptung, "quasi alleingelassen, im juristischen Regen gestanden" zu sein, sei kühn, berücksichtige man, daß sie mit der nicht unerfahrenen Konzipientin des Vertreters der Gesellschaft mehrmals den Verhandlungssaal zwecks Erörterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Implikationen "unter insgesamt acht Augen" verlassen hätten. Das deklarierte Ziel und entscheidende Motiv aller Kläger für deren Vergleichsbeitritt als Solidarschuldner sei die Sicherung des wirtschaftlichen Überlebens des Gesellschaftsunternehmens gewesen. Auch der Umstand, daß der Vergleich vorerst nur bedingt abgeschlossen und von der Gesellschaft, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Drittkläger sei, nicht widerrufen worden sei, indiziere unzweifelhaft, daß die Parteien des Vorprozesses und die Kläger ihren Bindungswillen durch die Unterfertigung des Teilprotokolls noch ohne den Vergleichswortlaut dokumentiert hätten. Gerade wegen der engen Bindung zwischen den Klägern und dem Gesellschaftsunternehmen sei für erstere die Tragweite ihres Handelns erkennbar gewesen. Eine "Erhöhung des Schutzniveaus" sei demnach nicht gerechtfertigt. Im Falle eines Tonbandprotokolls genüge gemäß § 884 ABGB auch bei einem bedingt geschlossenen Vergleich die Unterschrift unter dem Teilprotokoll in Vollschrift, wenn die Übertragung des Vergleichswortlauts dem Protokoll angefügt und den Parteien antragsgemäß eine Protokollabschrift zugestellt worden sei. Der gerichtliche Vergleich vom 13. Oktober 1997 sei somit auch im Verhältnis zu den Klägern wirksam und gegen sie vollstreckbar.Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Nach seiner Ansicht besteht für verfahrensfremde Dritte, die einem gerichtlichen Vergleich der Prozeßparteien im Gerichtshofverfahren beitreten wollen, kein Anwaltszwang. Die Kläger seien somit durch ihren Vergleichsbeitritt gebunden. Werde über eine Verhandlung ein Tonbandprotokoll aufgenommen, so genüge die Unterschrift der Parteien auf jenem Protokollteil, der gemäß Paragraph 212 a, Absatz eins, Satz 2 ZPO auch bei Verwendung eines Schallträgers in Vollschrift anzufertigen sei, wenn die vom Richter gefertigte Übertragung des den Vergleichswortlaut enthaltenden Teils dem Protokoll in Vollschrift als Beilage angefügt und den Parteien über deren Antrag in Abschrift zugestellt werde. Alle Vergleichsparteien hätten sich mit der Aufnahme eines Tonbandprotokolls einverstanden erklärt und den in Vollschrift angefertigen Protokollteil unterfertigt. Die Übertragung des Vergleichswortlauts in Vollschrift sei den Parteienvertretern antragsgemäß zugestellt worden. Demnach seien sämtliche Formerfordernisse eines rechtswirksamen gerichtlichen Vergleichs nach den Paragraphen 204, ff ZPO erfüllt. Aber selbst wenn diese Regelungen auf die Kläger nicht anwendbar wären, wäre für sie nichts gewonnen, weil eine Beurteilung nach den Paragraphen 883, ff ABGB zum gleichen Ergebnis führe. Paragraph 884, ABGB zufolge beziehe sich der Parteiwille bei einem gerichtlichen Vergleich auf die Einhaltung der Schriftform. Die Parteien seien daher im Zweifel vor Unterfertigung nicht gebunden. Bei Auslegung dieser Zweifelsregel sei auf den Parteiwillen, den Bindungswillen und den Formzweck Bedacht zu nehmen. Der Übereilungsschutz sei - wie etwa auch im Falle einer Bürgschaftsverpflichtung nach Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB - eine wesentliche Funktion des Formzwecks. Aufgrund der "faktischen Identität" der Kläger mit der im Vorprozeß geklagten Gesellschaft seien sie über alle firmeninternen Vorgänge - so auch über die wirtschaftliche Lage des Gesellschaftsunternehmens - informiert gewesen. Nachdem der Vertreter der beklagten Partei in seiner Rolle als Klagevertreter im Vorprozeß stets nachhaltig darauf hingewiesen habe, einen gerichtlichen Vergleich nur unter der Bedingung eines Beitritts der Kläger als Solidarschuldner schließen zu wollen, die Kläger die im Vorprozeß geltend gemachten Forderungen nach einer Verhandlung in der Dauer von rund 3 Stunden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach anerkannt hätten und dem Vergleich der Prozeßparteien schließlich beigetreten seien, sei jedwede Gefährdung deren Interessen durch Übereilung auszuschließen. Ihre Behauptung, "quasi alleingelassen, im juristischen Regen gestanden" zu sein, sei kühn, berücksichtige man, daß sie mit der nicht unerfahrenen Konzipientin des Vertreters der Gesellschaft mehrmals den Verhandlungssaal zwecks Erörterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Implikationen "unter insgesamt acht Augen" verlassen hätten. Das deklarierte Ziel und entscheidende Motiv aller Kläger für deren Vergleichsbeitritt als Solidarschuldner sei die Sicherung des wirtschaftlichen Überlebens des Gesellschaftsunternehmens gewesen. Auch der Umstand, daß der Vergleich vorerst nur bedingt abgeschlossen und von der Gesellschaft, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Drittkläger sei, nicht widerrufen worden sei, indiziere unzweifelhaft, daß die Parteien des Vorprozesses und die Kläger ihren Bindungswillen durch die Unterfertigung des Teilprotokolls noch ohne den Vergleichswortlaut dokumentiert hätten. Gerade wegen der engen Bindung zwischen den Klägern und dem Gesellschaftsunternehmen sei für erstere die Tragweite ihres Handelns erkennbar gewesen. Eine "Erhöhung des Schutzniveaus" sei demnach nicht gerechtfertigt. Im Falle eines Tonbandprotokolls genüge gemäß Paragraph 884, ABGB auch bei einem bedingt geschlossenen Vergleich die Unterschrift unter dem Teilprotokoll in Vollschrift, wenn die Übertragung des Vergleichswortlauts dem Protokoll angefügt und den Parteien antragsgemäß eine Protokollabschrift zugestellt worden sei. Der gerichtliche Vergleich vom 13. Oktober 1997 sei somit auch im Verhältnis zu den Klägern wirksam und gegen sie vollstreckbar.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige, ließ die ordentliche Revision zu und erwog in rechtlicher Hinsicht, der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung SZ 56/98 unter Bezugnahme auf Vorjudikatur ausgesprochen, daß für einen prozeßfremden Dritten, der einem Prozeßvergleich beitrete, kein Anwaltszwang bestehe. Nach deren Sachverhalt habe eine im Gerichtshofprozeß zur Verhandlung geladene Zeugin einen gerichtlichen Vergleich mit den Verfahrensparteien geschlossen. Dieser Sachverhalt gleiche dem im Anlaßfall. Die Kläger hätten daher dem Vergleich der Verfahrensparteien im Vorprozeß auch ohne anwaltliche Vertretung wirksam beitreten können..
Für den Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs werde eine Schriftformvereinbarung im Zweifel vermutet. Danach seien die Parteien vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden. Im Vorprozeß hätten sich nicht nur die Verfahrensparteien, sondern auch die nunmehrigen Kläger mit der Aufnahme eines Tonbandprotokolls einverstanden erklärt und den auch bei Verwendung eines Schallträgers in Vollschrift anzulegenden Protokollteil unterschrieben. Da jedoch die Kläger weder eine Protokolls- noch eine Vergleichsabschrift begehrt hätten, sei zu klären, von welchen allfälligen weiteren Umständen sie ihre Bindung an den Vergleich hätten abhängig machen wollen. Ein bloßer Vorwand, die Gegenseite zum Vergleichsschluß zu bewegen, um einen solchen Vergleich dann auf die Prozeßparteien zu "reduzieren", könne den Klägern nicht unterstellt werden. Ein Vergleich nur im Verhältnis der Verfahrensparteien wäre jedoch im Vorprozeß vermutlich gar nicht bzw nur unter ungünstigeren Bedingungen für die Gesellschaft zustande gekommen. Schon daraus sei abzuleiten, daß die Kläger ihren Bindungswillen bereits durch Unterfertigung des in Vollschrift aufgenommenen Protokollteils zum Ausdruck gebracht hätten. Daß die Unterschrift der Prozeßparteien dort als Vollendung der für den gerichtlichen Vergleich vereinbarten Schriftform zu qualifizieren sei, habe der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen (3 Ob 64/90; SZ 59/170; EFSlg 52.165/5). Wenngleich die Kläger nicht Parteien des Vorprozesses gewesen seien, sei der Vergleich dennoch in einer Verhandlung geschlossen worden. Es würden aber auch für außerhalb einer Verhandlung aufgenomme Protokolle - demzufolge auch für solche über prätorische Vergleiche analog § 433 ZPO - die Bestimmungen der §§ 209 bis 215 ZPO (§ 216 Abs 2 ZPO) gelten.Für den Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs werde eine Schriftformvereinbarung im Zweifel vermutet. Danach seien die Parteien vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden. Im Vorprozeß hätten sich nicht nur die Verfahrensparteien, sondern auch die nunmehrigen Kläger mit der Aufnahme eines Tonbandprotokolls einverstanden erklärt und den auch bei Verwendung eines Schallträgers in Vollschrift anzulegenden Protokollteil unterschrieben. Da jedoch die Kläger weder eine Protokolls- noch eine Vergleichsabschrift begehrt hätten, sei zu klären, von welchen allfälligen weiteren Umständen sie ihre Bindung an den Vergleich hätten abhängig machen wollen. Ein bloßer Vorwand, die Gegenseite zum Vergleichsschluß zu bewegen, um einen solchen Vergleich dann auf die Prozeßparteien zu "reduzieren", könne den Klägern nicht unterstellt werden. Ein Vergleich nur im Verhältnis der Verfahrensparteien wäre jedoch im Vorprozeß vermutlich gar nicht bzw nur unter ungünstigeren Bedingungen für die Gesellschaft zustande gekommen. Schon daraus sei abzuleiten, daß die Kläger ihren Bindungswillen bereits durch Unterfertigung des in Vollschrift aufgenommenen Protokollteils zum Ausdruck gebracht hätten. Daß die Unterschrift der Prozeßparteien dort als Vollendung der für den gerichtlichen Vergleich vereinbarten Schriftform zu qualifizieren sei, habe der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen (3 Ob 64/90; SZ 59/170; EFSlg 52.165/5). Wenngleich die Kläger nicht Parteien des Vorprozesses gewesen seien, sei der Vergleich dennoch in einer Verhandlung geschlossen worden. Es würden aber auch für außerhalb einer Verhandlung aufgenomme Protokolle - demzufolge auch für solche über prätorische Vergleiche analog Paragraph 433, ZPO - die Bestimmungen der Paragraphen 209, bis 215 ZPO (Paragraph 216, Absatz 2, ZPO) gelten.
Der gerichtliche Vergleich in einer Tagsatzung müsse im Falle eines einverständlich aufgenommenen Tonbandprotokolls nicht in Vollschrift festgehalten werden (§ 212a Abs 1 ZPO). Der auf Schallträger aufgezeichnete Protokollteil sei vielmehr in Vollschrift zu übertragen, vom Richter zu fertigen und dem Protokoll als Beilage anzufügen (§ 212 Abs 5 in Verbindung mit § 212a Abs 2 ZPO). Die Übertragung in Vollschrift gemäß § 212 Abs 5 ZPO entfalle, wenn die Rechtssache in der Tagsatzung durch Vergleich erledigt und keine Protokollabschrift begehrt werde. Dann sei der Vergleich in Vollschrift zu protokollieren (§ 212 Abs 6 in Verbindung mit § 212a Abs 2 ZPO). Die Wortfolge "in solchem Falle" belege eindeutig, daß die Protokollierung in Vollschrift durch den zweiten Satz nur angeordnet werde, wenn keine Protokollabschrift begehrt worden sei; andernfalls wäre diese Wendung sinnlos bzw hätte als Gesetzeswortlaut "in jedem Falle" Verwendung finden müssen. Somit sei ein Vergleich nur dann in Vollschrift zu protokollieren, wenn dessen Übertragung in Vollschrift entfalle (6 Ob 2285/96i; SZ 59/170; EFSlg 52.165/5). Im Vorprozeß sei die Vergleichsprotokollierung in Vollschrift deshalb nicht erforderlich gewesen, weil - wenn auch nicht von den Klägern als Prozeßfremde - Protokollabschriften begehrt worden seien und der bedingt geschlossene Vergleich nicht prozeßbeendend gewirkt habe (so 6 Ob 2285/96i). Selbst wenn aber der Vergleich in Hinsicht auf die Kläger als solcher außerhalb einer Verhandlung zu qualifizieren wäre, wäre für deren Prozeßstandpunkt nichts gewonnen, weil § 212 Abs 6 ZPO, wonach die Übertragung in Vollschrift entfalle, wenn die Rechtssache durch Vergleich, Zurücknahme der Klage oder Anerkenntnisurteil bei der Tagsatzung erledigt und keine Protokollabschrift begehrt werde, auf prätorische Vergleiche nicht anwendbar sei, werde doch durch einen solchen Vergleich kein Rechtsstreit beendet. Maßgeblich sei daher nur § 212 Abs 5 ZPO, wonach eine Übertragung in Vollschrift anzufertigen, vom Richter zu fertigen und dem Protokoll als Beilage anzufügen sei.Der gerichtliche Vergleich in einer Tagsatzung müsse im Falle eines einverständlich aufgenommenen Tonbandprotokolls nicht in Vollschrift festgehalten werden (Paragraph 212 a, Absatz eins, ZPO). Der auf Schallträger aufgezeichnete Protokollteil sei vielmehr in Vollschrift zu übertragen, vom Richter zu fertigen und dem Protokoll als Beilage anzufügen (Paragraph 212, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 212 a, Absatz 2, ZPO). Die Übertragung in Vollschrift gemäß Paragraph 212, Absatz 5, ZPO entfalle, wenn die Rechtssache in der Tagsatzung durch Vergleich erledigt und keine Protokollabschrift begehrt werde. Dann sei der Vergleich in Vollschrift zu protokollieren (Paragraph 212, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 212 a, Absatz 2, ZPO). Die Wortfolge "in solchem Falle" belege eindeutig, daß die Protokollierung in Vollschrift durch den zweiten Satz nur angeordnet werde, wenn keine Protokollabschrift begehrt worden sei; andernfalls wäre diese Wendung sinnlos bzw hätte als Gesetzeswortlaut "in jedem Falle" Verwendung finden müssen. Somit sei ein Vergleich nur dann in Vollschrift zu protokollieren, wenn dessen Übertragung in Vollschrift entfalle (6 Ob 2285/96i; SZ 59/170; EFSlg 52.165/5). Im Vorprozeß sei die Vergleichsprotokollierung in Vollschrift deshalb nicht erforderlich gewesen, weil - wenn auch nicht von den Klägern als Prozeßfremde - Protokollabschriften begehrt worden seien und der bedingt geschlossene Vergleich nicht prozeßbeendend gewirkt habe (so 6 Ob 2285/96i). Selbst wenn aber der Vergleich in Hinsicht auf die Kläger als solcher außerhalb einer Verhandlung zu qualifizieren wäre, wäre für deren Prozeßstandpunkt nichts gewonnen, weil Paragraph 212, Absatz 6, ZPO, wonach die Übertragung in Vollschrift entfalle, wenn die Rechtssache durch Vergleich, Zurücknahme der Klage oder Anerkenntnisurteil bei der Tagsatzung erledigt und keine Protokollabschrift begehrt werde, auf prätorische Vergleiche nicht anwendbar sei, werde doch durch einen solchen Vergleich kein Rechtsstreit beendet. Maßgeblich sei daher nur Paragraph 212, Absatz 5, ZPO, wonach eine Übertragung in Vollschrift anzufertigen, vom Richter zu fertigen und dem Protokoll als Beilage anzufügen sei.
Daraus folge, daß die Unterschrift der Kläger auf dem in Vollschrift aufgenommenen Protokollteil die für den gerichtlichen Vergleich vereinbarte Schriftform vollendet und die konkrete Protokollierung den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entsprochen habe. Der Vergleich sei demnach ein Exekutionstitel nach § 1 Z 5 EO. Soweit das Klagebegehren auch auf die Feststellung bzw Unwirksamerklärung des materiellrechtlichen Vergleichs abziele, fehle es an ausreichenden Behauptungen. Nicht erörtert werden müsse, ob nur ein Teil des Vergleichs für rechtsunwirksam erklärt werden und der Rest, der nach den Behauptungen der beklagten Partei ohne einen Beitritt der Kläger so nicht geschlossen worden wäre, aufrecht bleiben könne. Das Erstgericht habe daher das Haupt- und das Eventualbegehren ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Die ordentliche Revision sei in Ermangelung einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Formvorschriften eines gerichtlichen Vergleichs mit einem prozeßfremden Dritten zulässig.Daraus folge, daß die Unterschrift der Kläger auf dem in Vollschrift aufgenommenen Protokollteil die für den gerichtlichen Vergleich vereinbarte Schriftform vollendet und die konkrete Protokollierung den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entsprochen habe. Der Vergleich sei demnach ein Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 5, EO. Soweit das Klagebegehren auch auf die Feststellung bzw Unwirksamerklärung des materiellrechtlichen Vergleichs abziele, fehle es an ausreichenden Behauptungen. Nicht erörtert werden müsse, ob nur ein Teil des Vergleichs für rechtsunwirksam erklärt werden und der Rest, der nach den Behauptungen der beklagten Partei ohne einen Beitritt der Kläger so nicht geschlossen worden wäre, aufrecht bleiben könne. Das Erstgericht habe daher das Haupt- und das Eventualbegehren ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Die ordentliche Revision sei in Ermangelung einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Formvorschriften eines gerichtlichen Vergleichs mit einem prozeßfremden Dritten zulässig.