Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Zu beurteilen sind die prozessualen Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleiches (§ 204 ZPO). Ein gerichtlicher Vergleich kann zwar als materiellrechtliches Rechtsgeschäft wirksam, prozessual aber unwirksam sein (SZ 56/98).Zu beurteilen sind die prozessualen Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleiches (Paragraph 204, ZPO). Ein gerichtlicher Vergleich kann zwar als materiellrechtliches Rechtsgeschäft wirksam, prozessual aber unwirksam sein (SZ 56/98).
Zu den Formerfordernissen eines prozeßbeendenden gerichtlichen Vergleichs hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.10.1986, 3 Ob 600/86 (SZ 59/170) in teilweiser Abkehr von einer in SZ 58/151 vertretenen Rechtsmeinung die Ansicht vertreten, daß ein in einer Tagsatzung abgeschlossener gerichtlicher Vergleich dann nicht in Vollschrift zu protokollieren ist, wenn das Tagsatzungsprotokoll im Einverständnis mit den Parteien mittels Schallträgers aufgenommen wurde (§ 212a Abs 1 ZPO). Es sei von dem auf Schallträger aufgenommenen Teil des Protokolls eine Übertragung in Vollschrift anzufertigen, die jedenfalls vom Richter zu unterschreiben und dem Protokoll als Beilage anzufügen sei (§ 212 Abs 5 iVm § 212a Abs 2 ZPO). Die im § 212 Abs 5 ZPO vorgeschriebene Übertragung in Vollschrift entfalle, wenn die Rechtssache durch Vergleich bei der Tagsatzung erledigt und keine Protokollabschrift begehrt werde. Der Vergleich sei in einem solchen Fall in Vollschrift zu protokollieren (§ 212 Abs 6 iVm § 212a Abs 2 ZPO). Aus der Formulierung "in solchem Falle" ergebe sich eindeutig, daß durch den zweiten Satz die Protokollierung in Vollschrift nur angeordnet sei, falls keine Protokollabschrift begehrt worden sei; andernfalls wären die genannten Worte sinnlos bzw hätte der Gesetzgeber die Formulierung "in jedem Falle" verwenden müssen. Nur wenn die Übertragung in Vollschrift entfalle, sei somit der Vergleich in Vollschrift zu protokollieren. Diese Rechtsansicht vertrat der Oberste Gerichtshof in der Folge mehrfach (EFSlg XXIII/5; 6 Ob 649/87; 3 Ob 64-67/90 ua). Auch der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung 6 Ob 546/94 dieser Meinung angeschlossen und ausgeführt, daß die gemäß § 212 Abs 5 ZPO vorgeschriebene Übertragung in Vollschrift entfalle, wenn die Rechtssache durch Vergleich bei der Tagsatzung erledigt und keine Protokollabschrift begehrt worden sei. § 212 Abs 6 ZPO normiere die Protokollierung eines Vergleichs in Vollschrift unter zwei Voraussetzungen: 1. die Rechtssache müsse bei dieser Tagsatzung durch den Vergleich erledigt werden, und 2. die Parteien begehrten keine Protokollabschrift.Zu den Formerfordernissen eines prozeßbeendenden gerichtlichen Vergleichs hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.10.1986, 3 Ob 600/86 (SZ 59/170) in teilweiser Abkehr von einer in SZ 58/151 vertretenen Rechtsmeinung die Ansicht vertreten, daß ein in einer Tagsatzung abgeschlossener gerichtlicher Vergleich dann nicht in Vollschrift zu protokollieren ist, wenn das Tagsatzungsprotokoll im Einverständnis mit den Parteien mittels Schallträgers aufgenommen wurde (Paragraph 212 a, Absatz eins, ZPO). Es sei von dem auf Schallträger aufgenommenen Teil des Protokolls eine Übertragung in Vollschrift anzufertigen, die jedenfalls vom Richter zu unterschreiben und dem Protokoll als Beilage anzufügen sei (Paragraph 212, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 212 a, Absatz 2, ZPO). Die im Paragraph 212, Absatz 5, ZPO vorgeschriebene Übertragung in Vollschrift entfalle, wenn die Rechtssache durch Vergleich bei der Tagsatzung erledigt und keine Protokollabschrift begehrt werde. Der Vergleich sei in einem solchen Fall in Vollschrift zu protokollieren (Paragraph 212, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 212 a, Absatz 2, ZPO). Aus der Formulierung "in solchem Falle" ergebe sich eindeutig, daß durch den zweiten Satz die Protokollierung in Vollschrift nur angeordnet sei, falls keine Protokollabschrift begehrt worden sei; andernfalls wären die genannten Worte sinnlos bzw hätte der Gesetzgeber die Formulierung "in jedem Falle" verwenden müssen. Nur wenn die Übertragung in Vollschrift entfalle, sei somit der Vergleich in Vollschrift zu protokollieren. Diese Rechtsansicht vertrat der Oberste Gerichtshof in der Folge mehrfach (EFSlg XXIII/5; 6 Ob 649/87; 3 Ob 64-67/90 ua). Auch der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung 6 Ob 546/94 dieser Meinung angeschlossen und ausgeführt, daß die gemäß Paragraph 212, Absatz 5, ZPO vorgeschriebene Übertragung in Vollschrift entfalle, wenn die Rechtssache durch Vergleich bei der Tagsatzung erledigt und keine Protokollabschrift begehrt worden sei. Paragraph 212, Absatz 6, ZPO normiere die Protokollierung eines Vergleichs in Vollschrift unter zwei Voraussetzungen: 1. die Rechtssache müsse bei dieser Tagsatzung durch den Vergleich erledigt werden, und 2. die Parteien begehrten keine Protokollabschrift.
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Protokollierung des Vergleichs in Vollschrift war hier schon deshalb nicht erforderlich, weil der Vergleich nur bedingt abgeschlossen wurde. Vergleiche, die unter der aufschiebenden Bedingung des Nichtwiderrufs während bestimmter Frist geschlossen werden, werden erst mit dem ungenützten Ablauf der Widerrufsfrist wirksam. Ihre prozeßbeendende Wirkung tritt erst in diesem Zeitpunkt ein (SZ 59/170 mwN). Die Parteien haben sich hier überdies vor Abschluß des Vergleichs in der Tagsatzung ausdrücklich mit der Protokollierung (des Vergleichs) mittels Tonbandes einverstanden erklärt (S 2 zu ON 39). Die Protokollierung in Vollschrift ist hier keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vergleichs. Es ist daher die Frage der Rechtzeitkeit des Widerrufs des Vergleichs durch den Kläger zu prüfen. Der Widerruf wurde am letzten Tag der vereinbarten Widerrufsfrist zur Post gegeben und langte erst fünf Tage nach Ablauf der Frist beim Erstgericht ein. Die Vereinbarung eines bestimmten Endtermins für den Widerruf eines bedingt abgeschlossenen Vergleichs hat rechtsgeschäftlichen Charakter, weshalb weder die Anwendung des § 126 ZPO noch die des § 89 Abs 1 GOG in Betracht kommt (Spr. 46 neu = SZ 29/31; SZ 42/26; JBl 1977, 428; 6 Ob 1697/93 uva; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 7 zu § 206). Der Widerruf des Vergleichs hätte deshalb am letzten Tag der vereinbarten Frist beim Erstgericht einlangen müssen. Die Zurückweisung des verspäteten Vergleichswiderrufs durch das Erstgericht erfolgte daher zu Recht. Seine Entscheidung ist wiederherzustellen.An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Protokollierung des Vergleichs in Vollschrift war hier schon deshalb nicht erforderlich, weil der Vergleich nur bedingt abgeschlossen wurde. Vergleiche, die unter der aufschiebenden Bedingung des Nichtwiderrufs während bestimmter Frist geschlossen werden, werden erst mit dem ungenützten Ablauf der Widerrufsfrist wirksam. Ihre prozeßbeendende Wirkung tritt erst in diesem Zeitpunkt ein (SZ 59/170 mwN). Die Parteien haben sich hier überdies vor Abschluß des Vergleichs in der Tagsatzung ausdrücklich mit der Protokollierung (des Vergleichs) mittels Tonbandes einverstanden erklärt (S 2 zu ON 39). Die Protokollierung in Vollschrift ist hier keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vergleichs. Es ist daher die Frage der Rechtzeitkeit des Widerrufs des Vergleichs durch den Kläger zu prüfen. Der Widerruf wurde am letzten Tag der vereinbarten Widerrufsfrist zur Post gegeben und langte erst fünf Tage nach Ablauf der Frist beim Erstgericht ein. Die Vereinbarung eines bestimmten Endtermins für den Widerruf eines bedingt abgeschlossenen Vergleichs hat rechtsgeschäftlichen Charakter, weshalb weder die Anwendung des Paragraph 126, ZPO noch die des Paragraph 89, Absatz eins, GOG in Betracht kommt (Spr. 46 neu = SZ 29/31; SZ 42/26; JBl 1977, 428; 6 Ob 1697/93 uva; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 7 zu Paragraph 206,). Der Widerruf des Vergleichs hätte deshalb am letzten Tag der vereinbarten Frist beim Erstgericht einlangen müssen. Die Zurückweisung des verspäteten Vergleichswiderrufs durch das Erstgericht erfolgte daher zu Recht. Seine Entscheidung ist wiederherzustellen.
Dem in einem Zwischenstreit obsiegenden Rekurswerber sind die Rechtsmittelkosten zu ersetzen (§§ 41, 50 ZPO).Dem in einem Zwischenstreit obsiegenden Rekurswerber sind die Rechtsmittelkosten zu ersetzen (Paragraphen 41, 50, ZPO).