Diese Erklärung ist in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs. 3 ZPO beachtlich.Diese Erklärung ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO beachtlich.
Die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingeführte
Neuregelung sollte auch noch im Rechtsmittelverfahren eine einfache
und kostensparende, nicht streitige Erledigung dadurch ermöglichen,
daß eine Rücknahme des Rechtsschutzbegehrens unter denselben
Voraussetzungen, wie sie für das Verfahren erster Instanz gelten,
für zulässig erklärt wurde (vgl. 669 Blg.Nr XV. GP, 57). Diese
ausdrücklich für das Berufungsverfahren getroffene (und gemäß
§ 513 ZPO auch für das Revisionsverfahren geltende) Regelung ist für
das Rekursverfahren gegen Entscheidungen über einen nach den
Verfahrensbestimmungen der Zivilprozeßordnung zu verhandelnden
Rechtsschutzanspruch, also auch über einen Sicherungsantrag analog
anwendbar (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1250 nimmt zu dieser
Analogie nicht Stellung).
Ist nach den besonderen Regelungen des betreffenden Verfahrens
eine Antragsrückziehung ohne Zustimmung des Verfahrensgegners und ohne Verzicht auf den Anspruch im erstinstanzlichen Verfahren zulässig, ist die Wirksamkeit der Antragsrücknahme im Rechtsmittelverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs. 3 ZPO ebenfalls ohne diesbezügliche Verfahrenserklärungen wirksam. Es war daher in analoger Anwendung des § 483 Abs. 3 ZPO beschlußmäßig festzustellen, daß die vom Prozeßgericht erster Instanz erlassene einstweilige Verfügung, soweit sie nicht durch die Rekursentscheidung bestätigt wurde, zufolge der Antragsrückziehung wirkungslos geworden ist.eine Antragsrückziehung ohne Zustimmung des Verfahrensgegners und ohne Verzicht auf den Anspruch im erstinstanzlichen Verfahren zulässig, ist die Wirksamkeit der Antragsrücknahme im Rechtsmittelverfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO ebenfalls ohne diesbezügliche Verfahrenserklärungen wirksam. Es war daher in analoger Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO beschlußmäßig festzustellen, daß die vom Prozeßgericht erster Instanz erlassene einstweilige Verfügung, soweit sie nicht durch die Rekursentscheidung bestätigt wurde, zufolge der Antragsrückziehung wirkungslos geworden ist.
Die Entscheidung über die Kosten der durch die Antragsrückziehung gegenstandslos gewordenen Revisionsrekursbeantwortung beruht auf § 393 Abs. 1 EO.Die Entscheidung über die Kosten der durch die Antragsrückziehung gegenstandslos gewordenen Revisionsrekursbeantwortung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.