Rechtssatz RS0041999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041999
Entscheidungsdatum
11.04.2025
Rechtssatz
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO von der gefährdeten Partei (ohne Zustimmung des Gegners, ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch) noch im Rechtsmittelverfahren zurückgenommen werden.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO von der gefährdeten Partei (ohne Zustimmung des Gegners, ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch) noch im Rechtsmittelverfahren zurückgenommen werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 649/87
Entscheidungstext OGH 27.08.1987 6 Ob 649/87
Veröff: EvBl 1988/41 S 251 = ÖBl 1989,61
- 6 Ob 36/08z
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 36/08z
Vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger hat nicht nur seinen Sicherungsantrag zurückgezogen, sondern ausdrücklich die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt. (T1); Beisatz: Im Provisorialverfahren ist § 39 Abs 1 Z 6 EO in Verbindung mit § 402 Abs 4 EO sinngemäß anzuwenden. Durch den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung, der vom Antragsteller nicht mehr einseitig zurückgezogen werden kann, ist eine andere Entscheidung als die Aufhebung des Sicherungsantrags denkunmöglich. (T2)
- 4 Ob 201/24y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 11.04.2025 4 Ob 201/24y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041999
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19870827_OGH0002_0060OB00649_8700000_001