Rechtssatz RS0037306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037306
Entscheidungsdatum
27.08.1999
Rechtssatz
Ein für den Fall der Scheidung gemäß § 55 a EheG geschlossener Vergleich muß mangels seiner verfahrensbeendenden Wirkung, auch wenn die Parteien keine Protokollabschrift verlangt haben, nicht in Vollschrift protokolliert werden, sondern kann auf Schallträger (oder in Kurzschrift) protokolliert werden und ist in der Folge in Vollschrift zu übertragen; das Protokoll ist vom Richter zu unterfertigen.Ein für den Fall der Scheidung gemäß Paragraph 55, a EheG geschlossener Vergleich muß mangels seiner verfahrensbeendenden Wirkung, auch wenn die Parteien keine Protokollabschrift verlangt haben, nicht in Vollschrift protokolliert werden, sondern kann auf Schallträger (oder in Kurzschrift) protokolliert werden und ist in der Folge in Vollschrift zu übertragen; das Protokoll ist vom Richter zu unterfertigen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 546/94
Entscheidungstext OGH 20.10.1994 6 Ob 546/94
Veröff: SZ 67/183
- 1 Ob 227/99k
Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 227/99k
Vgl; Beisatz: Hier: Vergleich mit prozeßfremden Dritten. (T1); Veröff: SZ 72/132
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037306
Dokumentnummer
JJR_19941020_OGH0002_0060OB00546_9400000_001