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Rechtssatz RS0035644

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035644

Geschäftszahl

3Ob50/83; 1Ob227/99k

Entscheidungsdatum

27.08.1999

Rechtssatz

Schließt ein prozeßfremder Dritter mit den beiden Prozeßparteien vor dem Gerichtshof erster Instanz einen Vergleich ab, wurde er nicht dadurch Prozeßpartei des anhängenden Rechtsstreites, daß er bereit war, einen Vergleich abzuschließen, denn die Frage, ob der geltend gemachte Klagsanspruch auch gegen ihn erhoben werden könne, war nicht Gegenstand dieses (oder eines anderen) anhängigen Rechtsstreites. Für ihn als Nichtprozeßpartei bestand daher auch nicht das oben behandelte Problem der prozeßbeendenden Wirkung eines Vergleiches, sodaß für ihn die die prozeßrechtliche Seite mit den dafür vorgesehenen Bestimmungen (Anwaltszwang für Prozeßerklärungen) nicht zum Tragen kommt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 50/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 50/83
    Veröff: EvBl 1983/165 S 634 = JBl 1984,500 = SZ 56/98
  • 1 Ob 227/99k
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 227/99k
    Vgl; Veröff: SZ 72/132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035644

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0030OB00050_8300000_009