Rechtssatz RS0035644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035644
Entscheidungsdatum
27.08.1999
Rechtssatz
Schließt ein prozeßfremder Dritter mit den beiden Prozeßparteien vor dem Gerichtshof erster Instanz einen Vergleich ab, wurde er nicht dadurch Prozeßpartei des anhängenden Rechtsstreites, daß er bereit war, einen Vergleich abzuschließen, denn die Frage, ob der geltend gemachte Klagsanspruch auch gegen ihn erhoben werden könne, war nicht Gegenstand dieses (oder eines anderen) anhängigen Rechtsstreites. Für ihn als Nichtprozeßpartei bestand daher auch nicht das oben behandelte Problem der prozeßbeendenden Wirkung eines Vergleiches, sodaß für ihn die die prozeßrechtliche Seite mit den dafür vorgesehenen Bestimmungen (Anwaltszwang für Prozeßerklärungen) nicht zum Tragen kommt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 50/83
Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 50/83
Veröff: EvBl 1983/165 S 634 = JBl 1984,500 = SZ 56/98
- 1 Ob 227/99k
Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 227/99k
Vgl; Veröff: SZ 72/132
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035644
Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0030OB00050_8300000_009