Der Ansicht der verpflichteten Parteien, der Teilvergleich vom 23. Juni 1989 stelle keinen Exekutionstitel dar, weil ihm die Schriftform mangle und die Unterschrift der Parteienvertreter auf dem in Vollschrift aufgenommenen Teil des Protokolles nicht ausreiche, ist nicht zu folgen. Der erkennende Senat hat schon mehrmals in Abkehr von der E SZ 58/151 - wonach auch bei Verwendung eines Schallträgers für das Verhandlungsprotokoll im Zweifel ein Vergleich erst mit der Unterfertigung des insoweit in Vollschrift aufzunehmenden Teiles des Verhandlungsprotokolles wirksam werde - ausgesprochen, daß nach § 212 Abs 6 ZPO die Übertragung des Kurzschrift-/Schallträger-Protokolls in Vollschrift entfällt, wenn die Rechtssache durch Vergleich, Zurücknahme der Klage oder Anerkenntnisurteil bei der Tagsatzung erledigt und keine Protokollsabschrift begehrt wurde. In einem solchen Fall ist der Vergleich, die Erklärung der Zurücknahme der Klage und das Anerkenntnis in Vollschrift zu protokollieren. Sonst muß es zu der im § 212 Abs 5 ZPO angeordneten Übertragung des Protokolls in Vollschrift kommen, die nur vom Richter und Schriftführer zu unterschreiben und dem Protokoll als Beilage anzufügen ist. Die Unterschrift der Parteien(vertreter) auf dem nach § 212 a Abs 1 ZPO sofort in Vollschrift aufgenommenen Teil des in der Tagsatzung am 23.Juni 1989 gesetzmäßig aufgenommenen Verhandlungsprotokoll kann durchaus als die in der Entscheidung SZ 42/61 geforderte Vollendung der bei einem gerichtlichen Vergleich wohl vereinbarten Schriftform angesehen werden (SZ 59/170; EFSlg 52.165/5). Daran wird festgehalten. Es macht keinen Unterschied, ob es sich wie im Fall der SZ 59/170 um einen bedingten Vergleich handelt, der erst durch Unterbleiben des Widerrufs in der vereinbarten Frist wirksam wurde. Der Oberste Gerichtshof hat auch in der Folge die Meinung vertreten, daß die Unterschrift auf der Vollschriftübertragung des in Kurzschrift oder durch Magnetaufzeichnung protokollierten Vergleichstextes weder vorgesehen noch üblich ist (6 Ob 116/87) und daß Parteien, die damit einverstanden sind, daß der Vergleichstext zunächst nur auf Tonband aufgenommen und erst nach der Verhandlungstagsatzung in Vollschrift übertragen werde, sofort an den Vergleich gebunden sein wollen und damit von der Schriftform durch Unterfertigung der Protokollsübertragung Abstand nahmen (8 Ob 579/87). Diese Ansicht wird auch von der Lehre geteilt (Fasching ZPR2 Rz 632). Der Teilvergleich vom 23.Juni 1989 wurde dem Gesetz gemäß in das vorschriftsgemäß zustande gekommene Verhandlungsprotokoll eingetragen und bildet einen Exekutionstitel nach § 1 Z 5 EO. Abgesehen davon, daß die Voraussetzungen nach § 212 Abs 6 ZPO nicht vorlagen, weil die Rechtssache durch den Teilvergleich nicht bei der Tagsatzung erledigt wurde und Protokollsabschriften begehrt wurden, wäre es rechtsmißbräuchlich, würde sich ein Rechtsanwalt darauf berufen, der von ihm für seine Auftraggeber geschlossene Vergleich sei bloß deshalb rechtsunwirksam, weil (richtige) Volltextübertragung nicht seine Unterschrift (sondern nur die des Richters und der Schriftführerin) trägt.Der Ansicht der verpflichteten Parteien, der Teilvergleich vom 23. Juni 1989 stelle keinen Exekutionstitel dar, weil ihm die Schriftform mangle und die Unterschrift der Parteienvertreter auf dem in Vollschrift aufgenommenen Teil des Protokolles nicht ausreiche, ist nicht zu folgen. Der erkennende Senat hat schon mehrmals in Abkehr von der E SZ 58/151 - wonach auch bei Verwendung eines Schallträgers für das Verhandlungsprotokoll im Zweifel ein Vergleich erst mit der Unterfertigung des insoweit in Vollschrift aufzunehmenden Teiles des Verhandlungsprotokolles wirksam werde - ausgesprochen, daß nach Paragraph 212, Absatz 6, ZPO die Übertragung des Kurzschrift-/Schallträger-Protokolls in Vollschrift entfällt, wenn die Rechtssache durch Vergleich, Zurücknahme der Klage oder Anerkenntnisurteil bei der Tagsatzung erledigt und keine Protokollsabschrift begehrt wurde. In einem solchen Fall ist der Vergleich, die Erklärung der Zurücknahme der Klage und das Anerkenntnis in Vollschrift zu protokollieren. Sonst muß es zu der im Paragraph 212, Absatz 5, ZPO angeordneten Übertragung des Protokolls in Vollschrift kommen, die nur vom Richter und Schriftführer zu unterschreiben und dem Protokoll als Beilage anzufügen ist. Die Unterschrift der Parteien(vertreter) auf dem nach Paragraph 212, a Absatz eins, ZPO sofort in Vollschrift aufgenommenen Teil des in der Tagsatzung am 23.Juni 1989 gesetzmäßig aufgenommenen Verhandlungsprotokoll kann durchaus als die in der Entscheidung SZ 42/61 geforderte Vollendung der bei einem gerichtlichen Vergleich wohl vereinbarten Schriftform angesehen werden (SZ 59/170; EFSlg 52.165/5). Daran wird festgehalten. Es macht keinen Unterschied, ob es sich wie im Fall der SZ 59/170 um einen bedingten Vergleich handelt, der erst durch Unterbleiben des Widerrufs in der vereinbarten Frist wirksam wurde. Der Oberste Gerichtshof hat auch in der Folge die Meinung vertreten, daß die Unterschrift auf der Vollschriftübertragung des in Kurzschrift oder durch Magnetaufzeichnung protokollierten Vergleichstextes weder vorgesehen noch üblich ist (6 Ob 116/87) und daß Parteien, die damit einverstanden sind, daß der Vergleichstext zunächst nur auf Tonband aufgenommen und erst nach der Verhandlungstagsatzung in Vollschrift übertragen werde, sofort an den Vergleich gebunden sein wollen und damit von der Schriftform durch Unterfertigung der Protokollsübertragung Abstand nahmen (8 Ob 579/87). Diese Ansicht wird auch von der Lehre geteilt (Fasching ZPR2 Rz 632). Der Teilvergleich vom 23.Juni 1989 wurde dem Gesetz gemäß in das vorschriftsgemäß zustande gekommene Verhandlungsprotokoll eingetragen und bildet einen Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 5, EO. Abgesehen davon, daß die Voraussetzungen nach Paragraph 212, Absatz 6, ZPO nicht vorlagen, weil die Rechtssache durch den Teilvergleich nicht bei der Tagsatzung erledigt wurde und Protokollsabschriften begehrt wurden, wäre es rechtsmißbräuchlich, würde sich ein Rechtsanwalt darauf berufen, der von ihm für seine Auftraggeber geschlossene Vergleich sei bloß deshalb rechtsunwirksam, weil (richtige) Volltextübertragung nicht seine Unterschrift (sondern nur die des Richters und der Schriftführerin) trägt.
Die Bewilligung der Exekution erfolgte aber auch sonst ohne Rechtsirrtum.
Die betreibenden Parteien hatten als konkreten Verstoß gegen die im Teilvergleich übernommene Unterlassungsverpflichtung behauptet, am 4.Jänner 1990 sei ein bestimmtes, unter Verwendung eines Berechtigungs-Kupons eröffnetes, als "G*****-Sparbuch" bezeichnetes Sparbuch von der M*****-Bank realisiert worden, ohne daß von den dabei gutgeschriebenen Zinsen die "Zinsenertragssteuer" abgezogen wurde. Das Verhalten der Bank falle den verpflichteten Parteien zur Last.
Aus dem Zusammenhang der Ankündigung mit der Werbeaktion, die zu unterlassen sich die Verantwortlichen im Teilvergleich verbunden haben, ergibt sich zwanglos die Zurechnung des Vorgehens der bei der M*****-Bank Tätigen. Daß die Bank ohne Rücksicht auf mit den verpflichteten Parteien früher getroffene Vereinbarungen aus eigenem die vom Sparbuchinhaber, dem Zinsen gutgeschrieben werden, zu tragende Kapitalertragsteuer übernommen habe oder im Einzelfall vom Bankangestellten auf den Einbehalt der Steuer "vergessen" worden sei, entspricht nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. Vielmehr liegt die Annahme nahe, daß die Bank nur auf Grund der von den verpflichteten Parteien übernommenen Ersatzpflicht die Steuer nicht einbehalten hat. Die konkrete Darstellung reicht deshalb aus und sie rechtfertigt den Schluß, daß ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung gesetzt wurde. Der Beweis der Unrichtigkeit dieser ausschließlich in ihrer, für die betreibenden Parteien nicht einsichtigen Spähre gelegenen Manipulation bleibt den verpflichteten Parteien mit im Rahmen des § 36 EO zu erhebenden Einwendungen offen, worauf schon das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat. Die von ihnen eingeleitete Werbeaktion war nach dem Inhalt des Teilvergleiches nicht bloß dadurch abzubrechen, daß keine neuen Ankündigungen in der Druckschrift veröffentlicht wurden, sondern die Unterlassungsverpflichtung ging weiter: Sie hatten die Durchführung der Werbeaktion zu unterlassen, also auch dafür vorzusorgen, daß die von ihnen eingeschaltete Bank den versprochenen Vorteil des Ersatzes der Steuer nicht mehr gewährt. Wohl rechtfertigt nur ein Verhalten des Verpflichteten, das eindeutig gegen das Unterlassungsgebot verstößt, die Exekutionsschritte nach § 355 EO (ÖBl 1978, 75 ua), und der betreibende Gläubiger muß das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behaupten (SZ 51/19 ua), allerdings nicht auch beweisen (SZ 57/137; WBl 1989, 343 ua). Der Verpflichtete aus einem Unterlassungstitel hat aber grundsätzlich das Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungspflicht hintanzuhalten und es daher auch zu verantworten, wenn sein Beauftragter, aber auch jener, der von ihm in die wettbewerbswidrigen Aktionen eingeschaltet wurde, sich nicht - außer geradezu gegen eine erteilte Weisung - an das Unterlassungsgebot hält (vgl SZ 45/84; SZ 55/59 ua vgl auch § 18 UWG). Dabei hat sich die Exekutionsbewilligung streng an den Wortlaut des Titels zu halten (JBl 1970, 321; EvBl 1974/19; ÖBl 1985, 49; WBl 1988, 123 ua). Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigungskupon für die Werbeaktion nach Abschluß des Teilvergleiches erneut in der Zeitschrift abgedruckt wurde, weil die verpflichteten Parteien auch die Durchführung der Werbeaktion zu unterlassen hatten, sodaß der angekündigte Ersatz der Kapitalertragsteuer für das Jahr 1989 auf bei der M*****-Bank angelegte Sparguthaben den Anlegern auch nicht mehr gewährt werden durfte, weil sonst der werbewirksame Vorteil erhalten bliebe.Aus dem Zusammenhang der Ankündigung mit der Werbeaktion, die zu unterlassen sich die Verantwortlichen im Teilvergleich verbunden haben, ergibt sich zwanglos die Zurechnung des Vorgehens der bei der M*****-Bank Tätigen. Daß die Bank ohne Rücksicht auf mit den verpflichteten Parteien früher getroffene Vereinbarungen aus eigenem die vom Sparbuchinhaber, dem Zinsen gutgeschrieben werden, zu tragende Kapitalertragsteuer übernommen habe oder im Einzelfall vom Bankangestellten auf den Einbehalt der Steuer "vergessen" worden sei, entspricht nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. Vielmehr liegt die Annahme nahe, daß die Bank nur auf Grund der von den verpflichteten Parteien übernommenen Ersatzpflicht die Steuer nicht einbehalten hat. Die konkrete Darstellung reicht deshalb aus und sie rechtfertigt den Schluß, daß ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung gesetzt wurde. Der Beweis der Unrichtigkeit dieser ausschließlich in ihrer, für die betreibenden Parteien nicht einsichtigen Spähre gelegenen Manipulation bleibt den verpflichteten Parteien mit im Rahmen des Paragraph 36, EO zu erhebenden Einwendungen offen, worauf schon das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat. Die von ihnen eingeleitete Werbeaktion war nach dem Inhalt des Teilvergleiches nicht bloß dadurch abzubrechen, daß keine neuen Ankündigungen in der Druckschrift veröffentlicht wurden, sondern die Unterlassungsverpflichtung ging weiter: Sie hatten die Durchführung der Werbeaktion zu unterlassen, also auch dafür vorzusorgen, daß die von ihnen eingeschaltete Bank den versprochenen Vorteil des Ersatzes der Steuer nicht mehr gewährt. Wohl rechtfertigt nur ein Verhalten des Verpflichteten, das eindeutig gegen das Unterlassungsgebot verstößt, die Exekutionsschritte nach Paragraph 355, EO (ÖBl 1978, 75 ua), und der betreibende Gläubiger muß das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behaupten (SZ 51/19 ua), allerdings nicht auch beweisen (SZ 57/137; WBl 1989, 343 ua). Der Verpflichtete aus einem Unterlassungstitel hat aber grundsätzlich das Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungspflicht hintanzuhalten und es daher auch zu verantworten, wenn sein Beauftragter, aber auch jener, der von ihm in die wettbewerbswidrigen Aktionen eingeschaltet wurde, sich nicht - außer geradezu gegen eine erteilte Weisung - an das Unterlassungsgebot hält vergleiche SZ 45/84; SZ 55/59 ua vergleiche auch Paragraph 18, UWG). Dabei hat sich die Exekutionsbewilligung streng an den Wortlaut des Titels zu halten (JBl 1970, 321; EvBl 1974/19; ÖBl 1985, 49; WBl 1988, 123 ua). Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigungskupon für die Werbeaktion nach Abschluß des Teilvergleiches erneut in der Zeitschrift abgedruckt wurde, weil die verpflichteten Parteien auch die Durchführung der Werbeaktion zu unterlassen hatten, sodaß der angekündigte Ersatz der Kapitalertragsteuer für das Jahr 1989 auf bei der M*****-Bank angelegte Sparguthaben den Anlegern auch nicht mehr gewährt werden durfte, weil sonst der werbewirksame Vorteil erhalten bliebe.
Daß die durch Unterlassung des Einbehalts seitens der Bank gewährte Vergütung der Zinsertragssteuer auf einem Versehen oder ohne jeden Zusammenhang mit der Werbeaktion der verpflichteetn Parteien erfolgt und der Bank nicht, wie im Medium verbreitet, von dem Medieninhaber ersetzt worden wäre, liegt so weit außerhalb eines zu erwartenden Ablaufes, daß die konkrete Dartuung des Verstoßes die Bewilligung der Exekution rechtfertigt und es Sache der verpflichteten Parteien wäre, den Nachweis eines anderen, untypischen Ablaufes im Rahmen eines Impugnationsstreites anzutreten.
Die im Exekutionsantrag der drittbetreibenden Partei unterlaufene und in die Entscheidungen der Vorinstanzen übernommene Unrichtigkeit der Bezeichnung der verpflichteten Parteien ist als offenkundiger Schreibfehler anzusehen, der jederzeit richtig zu stellen ist, denn an ihrer Identität konnte dadurch nicht der geringste Zweifel aufkommen (§ 235 Abs 5 ZPO).Die im Exekutionsantrag der drittbetreibenden Partei unterlaufene und in die Entscheidungen der Vorinstanzen übernommene Unrichtigkeit der Bezeichnung der verpflichteten Parteien ist als offenkundiger Schreibfehler anzusehen, der jederzeit richtig zu stellen ist, denn an ihrer Identität konnte dadurch nicht der geringste Zweifel aufkommen (Paragraph 235, Absatz 5, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 78 EO und den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf dem Paragraph 78, EO und den Paragraphen 40 und 50 ZPO.