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Rechtssatz RS0004484×

Rechtssatz RS0004484

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004484

Geschäftszahl

3Ob76/72; 4Ob547/74; 3Ob84/80; 3Ob45/82 (3Ob46/82); 4Ob301/88; 3Ob64/90 (3Ob65/90; 3Ob66/90; 3Ob67/90); 3Ob12/91; 4Ob1044/93; 3Ob19/01t; 3Ob312/02g; 3Ob220/11s; 3Ob134/16a; 3Ob3/17p; 3Ob141/23s

Entscheidungsdatum

06.09.2023

Rechtssatz

Der Verpflichtete aus einem Unterlassungstitel hat grundsätzlich ein Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungspflicht hintanzuhalten. Erfolgt daher das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel durch einen Beauftragten im Rahmen der ihm erteilten Aufträge, so hat dies der Auftraggeber zu verantworten (GlUNF 7266). Nur wenn das Zuwiderhandeln des Bevollmächtigten außerhalb des ihm erteilten Auftrages liegt, hat hiefür der Auftraggeber nicht einzustehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 76/72
    Entscheidungstext OGH 16.08.1972 3 Ob 76/72
    Veröff: SZ 45/84 = EvBl 1973/9 S 19
  • 4 Ob 547/74
    Entscheidungstext OGH 25.06.1974 4 Ob 547/74
    Ähnlich; Beisatz hier: Unterlassung eines Eigentümers einer Liegenschaft, ihm erkennbare Eingriffe in das Eigentumsrecht eines anderen durch den Lenker eines Fahrzeuges hintanzuhalten. (T1)
  • 3 Ob 84/80
    Entscheidungstext OGH 11.03.1981 3 Ob 84/80
    nur: Der Verpflichtete aus einem Unterlassungstitel hat grundsätzlich ein Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungspflicht hintanzuhalten. Erfolgt daher das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel durch einen Beauftragten im Rahmen der ihm erteilten Aufträge, so hat dies der Auftraggeber zu verantworten. (T2)
  • 3 Ob 45/82
    Entscheidungstext OGH 28.04.1982 3 Ob 45/82
    Ähnlich; Beis wie T1; Veröff: SZ 55/59
  • 4 Ob 301/88
    Entscheidungstext OGH 21.02.1989 4 Ob 301/88
    Ähnlich; Beisatz: Anwendung des § 18 UWG. (T3)
  • 3 Ob 64/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1991 3 Ob 64/90
  • 3 Ob 12/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 3 Ob 12/91
    nur T2; Veröff: ÖBl 1991,115
  • 4 Ob 1044/93
    Entscheidungstext OGH 18.05.1993 4 Ob 1044/93
    nur T2; Beis wie T3
  • 3 Ob 19/01t
    Entscheidungstext OGH 20.06.2001 3 Ob 19/01t
    Vgl aber; Beisatz: Neben der Erteilung von Weisungen muss der Verpflichtete aus dem Unterlassungstitel auch Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Weisung, soweit sie möglich und zumutbar sind, ergreifen, um eine Verletzung gegen den Titel (hier: Urheberrecht) nicht verantworten zu müssen. (T4)
  • 3 Ob 312/02g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 312/02g
    Vgl; Beis wie T4 nur: Neben der Erteilung von Weisungen muss der Verpflichtete aus dem Unterlassungstitel auch Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Weisung, soweit sie möglich und zumutbar sind, ergreifen, um eine Verletzung gegen den Titel nicht verantworten zu müssen. (T5); Beisatz: Hier: Zurechnung des Handelns von Dienstnehmern. (T6)
  • 3 Ob 220/11s
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 220/11s
    Vgl; Beisatz: Hier: Spitzenkandidat einer wahlwerbenden Partei. (T7); Beisatz: Ob der Verpflichtete gegenüber dem Dritten einen Anspruch auf Verhinderung durchsetzen könnte, ist allein nicht dafür maßgebend, ob er gegen seine Unterlassungspflicht auch dann verstößt, wenn er Verstöße Dritter duldet (so schon 3 Ob 45/82). (T8)
  • 3 Ob 134/16a
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 134/16a
    Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier konzernverbundene Gesellschaften. Keine Haftung des Titelschuldners für Verstoß durch Schwestergesellschaft. (T9)
  • 3 Ob 3/17p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 3/17p
  • 3 Ob 141/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.09.2023 3 Ob 141/23s
    vgl; Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T5
    Beisatz: Hier: Bereits prophylaktisch Kontrollmechanismen für den Fall zu implementieren, dass die eine oder andere Firma, die mit der Umsetzung der Einhaltung des titelmäßigen Unterlassungsgebots beauftragt wurden, nicht wie vereinbart tätig werden würde, stellte eine Überspannung der Anforderungen an die Verpflichtete dar. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004484

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19720816_OGH0002_0030OB00076_7200000_002