Es trifft allerdings zu, daß erst das Rekursgericht mit seinem nach der Entscheidung des Erstgerichtes über den Exekutionsantrag erst am 25. September 1990 zugestellten Beschluß über den Rekurs der klagenden Partei mittels einstweiliger Verfügung den ausdrücklichen Beseitigungsauftrag erteilte, die verbotenen Ankündigungen im Umfang einer noch möglichen Verfügung aus dem Verkehr zu ziehen, während das Erstgericht nur das Verbot der Alleinstellungswerbung durch die Behauptung "H***** - Nr. 1 in Brausen !" auferlegt hatte.
Der Beseitigungsanspruch bildet aber jedenfalls einen Bestandteil des Unterlassungsanspruches und dient der Abwehr bereits erfolgter noch fortdauernder Störungen. Soweit dem Verpflichteten noch die Verfügung über den Zustand zusteht, sind mit dem Unterlassungsanspruch nach § 15 UWG auch die Beseitigungsansprüche mitgemeint (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, AT 58 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, II, 273; ÖBl 1976, 27; SZ 54/77 = ÖBl 1982, 132 ua). Der aus einem Unterlassungstitel Verpflichtete hat grundsätzlich das Zuwiderhandeln gegen das ihm erteilte Verbot hintanzuhalten und es auch zu verantworten, wenn jemand, der von ihm in eine wettbewerbswidrige Handlung eingeschaltet wurde, sich nicht - außer geradezu gegen eine erteilte Weisung - an das Unterlassungsgebot hält (vgl SZ 45/84; SZ 55/59; zuletzt etwa 3 Ob 64 bis 67/90). Ein Zuwiderhandeln gegen ein Unterlassungsgebot liegt auch vor, wenn der Verpflichtete einen verbotenen Zustand nicht behebt, soweit ihm die Verfügung zusteht (ÖBl 1976, 27; ÖBl 1990, 134 ua), denn die Pflicht zur Beseitigung folgt aus dem vorangegangenen Verhalten, das eine weitere Störung bewirkt, wenn es sich um einen Dauerzustand handelt, der im Verfügungsbereich des Störers beendet werden kann (ÖBl 1978, 28; SZ 54/77; ÖBl 1990, 132). Soweit die Nichtbeseitigung gleichlautend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist, läuft der Beseitigungsanspruch mit dem Unterlassungsanspruch parallel. Wenn der Verpflichtete einen dem Verbot widersprechenden Zustand nicht behebt, handelt er auch schon dem bloß auf Unterlassung (und nicht auch auf Beseitigung) lautenden Gebot zuwider (SZ 12/312; ÖBl 1976, 27; ÖBl 1990, 132 - "Die wärmste Wäsche der Welt" = JBl 1990, 119). Der Verletzte kann auf Grund des nur auf Unterlassung lautenden Titels wegen Zuwiderhandelns gegen die Unterlassungspflicht Exekution nach § 355 EO führen, wenn der Verpflichtete bereits vor Schaffung des Titels vorhandene Störungsquellen nicht beseitigt, sondern sie beläßt. In der Entscheidung ÖBl 1990, 132 wurde die gegenteilige Ansicht von Jelinek, Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen 39 abgelehnt, weil § 15 UWG nicht eine reine Vorschrift des materiellen Rechts darstellt, deren Bedeutung sich nur im Titelverfahren erschöpft, sondern durch die Wortwahl auch ein Bezug zur Zwangsvollstreckung hergestellt ist ("Verpflichteter"). Der Fall war in mancher Weise ähnlich: es ging dort darum, ob das Belassen vor der einstweiligen Verfügung angebrachter Plakate mit dem verbotenen Werbespruch ein die Bewilligung der Unterlassungsexekution rechtfertigendes Zuwiderhandeln gegen den Titel bildet. In allen Instanzen wurde die gegen die Exekutionsführung erhobene Impugnationsklage der verpflichteten Partei abgewiesen und vom vierten Senat mit eingehender Erörterung von Lehre und Rechtsprechung dargelegt, daß die Unterlassungsexekution geführt werden kann, wenn der Verpflichtete ein die verbotene Behauptung enthaltendes, schon vor der Schaffung des Exekutionstitels angebrachtes Plakat nicht entfernen ließ, weil sich dann das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft und gegen den herbeigeführten Dauerzustand auch allein auf Grund des Unterlassungsanspruches die Beseitigung gefordert werden kann, soweit dem Verpflichteten die Verfügung darüber zusteht. Dies wurde im Fall einer vom Verpflichteten in Auftrag gegebenen Plakatierungsaktion angenommen, weil er dann auch die Abnahme der Plakate veranlassen konnte (ÖBl 1990, 132).Der Beseitigungsanspruch bildet aber jedenfalls einen Bestandteil des Unterlassungsanspruches und dient der Abwehr bereits erfolgter noch fortdauernder Störungen. Soweit dem Verpflichteten noch die Verfügung über den Zustand zusteht, sind mit dem Unterlassungsanspruch nach Paragraph 15, UWG auch die Beseitigungsansprüche mitgemeint (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, AT 58 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, römisch zwei, 273; ÖBl 1976, 27; SZ 54/77 = ÖBl 1982, 132 ua). Der aus einem Unterlassungstitel Verpflichtete hat grundsätzlich das Zuwiderhandeln gegen das ihm erteilte Verbot hintanzuhalten und es auch zu verantworten, wenn jemand, der von ihm in eine wettbewerbswidrige Handlung eingeschaltet wurde, sich nicht - außer geradezu gegen eine erteilte Weisung - an das Unterlassungsgebot hält vergleiche SZ 45/84; SZ 55/59; zuletzt etwa 3 Ob 64 bis 67/90). Ein Zuwiderhandeln gegen ein Unterlassungsgebot liegt auch vor, wenn der Verpflichtete einen verbotenen Zustand nicht behebt, soweit ihm die Verfügung zusteht (ÖBl 1976, 27; ÖBl 1990, 134 ua), denn die Pflicht zur Beseitigung folgt aus dem vorangegangenen Verhalten, das eine weitere Störung bewirkt, wenn es sich um einen Dauerzustand handelt, der im Verfügungsbereich des Störers beendet werden kann (ÖBl 1978, 28; SZ 54/77; ÖBl 1990, 132). Soweit die Nichtbeseitigung gleichlautend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist, läuft der Beseitigungsanspruch mit dem Unterlassungsanspruch parallel. Wenn der Verpflichtete einen dem Verbot widersprechenden Zustand nicht behebt, handelt er auch schon dem bloß auf Unterlassung (und nicht auch auf Beseitigung) lautenden Gebot zuwider (SZ 12/312; ÖBl 1976, 27; ÖBl 1990, 132 - "Die wärmste Wäsche der Welt" = JBl 1990, 119). Der Verletzte kann auf Grund des nur auf Unterlassung lautenden Titels wegen Zuwiderhandelns gegen die Unterlassungspflicht Exekution nach Paragraph 355, EO führen, wenn der Verpflichtete bereits vor Schaffung des Titels vorhandene Störungsquellen nicht beseitigt, sondern sie beläßt. In der Entscheidung ÖBl 1990, 132 wurde die gegenteilige Ansicht von Jelinek, Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen 39 abgelehnt, weil Paragraph 15, UWG nicht eine reine Vorschrift des materiellen Rechts darstellt, deren Bedeutung sich nur im Titelverfahren erschöpft, sondern durch die Wortwahl auch ein Bezug zur Zwangsvollstreckung hergestellt ist ("Verpflichteter"). Der Fall war in mancher Weise ähnlich: es ging dort darum, ob das Belassen vor der einstweiligen Verfügung angebrachter Plakate mit dem verbotenen Werbespruch ein die Bewilligung der Unterlassungsexekution rechtfertigendes Zuwiderhandeln gegen den Titel bildet. In allen Instanzen wurde die gegen die Exekutionsführung erhobene Impugnationsklage der verpflichteten Partei abgewiesen und vom vierten Senat mit eingehender Erörterung von Lehre und Rechtsprechung dargelegt, daß die Unterlassungsexekution geführt werden kann, wenn der Verpflichtete ein die verbotene Behauptung enthaltendes, schon vor der Schaffung des Exekutionstitels angebrachtes Plakat nicht entfernen ließ, weil sich dann das widerrechtliche Verhalten des Störers nicht in einer vorübergehenden, abgeschlossenen Handlung erschöpft und gegen den herbeigeführten Dauerzustand auch allein auf Grund des Unterlassungsanspruches die Beseitigung gefordert werden kann, soweit dem Verpflichteten die Verfügung darüber zusteht. Dies wurde im Fall einer vom Verpflichteten in Auftrag gegebenen Plakatierungsaktion angenommen, weil er dann auch die Abnahme der Plakate veranlassen konnte (ÖBl 1990, 132).
Hier stützte die betreibende Partei ihr Exekutionsbewilligungsbegehren auf die konkreten Behauptungen, der von der verpflichteten Partei aufgelegte und im geschäftlichen Verkehr verwendete Katalog mit der ihr nun verbotenen Werbeaussage sei auch noch rund acht Wochen nach Wirksamkeit des Verbotes bei sechs Wiederverkäufern, die mit Namen und Ort bezeichnet wurden, aufgelegt belassen worden. Es ist der verpflichteten Partei zumutbar, ihre Werbekataloge, die sie beim Vertrieb ihrer Produkte Wiederverkäufern überließ, zurückzurufen oder zumindest aus dem Verkehr zu nehmen, sobald ihr verboten war, die beanstandete Behauptung aufzustellen.
Daß ihr eine Einflußnahme auf die Unternehmer, die diesen Prospekt aufliegen ließen, nicht zukam und sie deshalb den durch sie veranlaßten Dauerzustand nicht beenden und das Belassen der wettbewerbswidrigen Behauptung nicht beseitigen konnte, mußte nicht die betreibende Partei widerlegen. Dies müßte die verpflichtete Partei im Wege einer nach § 36 EO zu erhebenden Einwendung beweisen (3 Ob 64 bis 67/90).Daß ihr eine Einflußnahme auf die Unternehmer, die diesen Prospekt aufliegen ließen, nicht zukam und sie deshalb den durch sie veranlaßten Dauerzustand nicht beenden und das Belassen der wettbewerbswidrigen Behauptung nicht beseitigen konnte, mußte nicht die betreibende Partei widerlegen. Dies müßte die verpflichtete Partei im Wege einer nach Paragraph 36, EO zu erhebenden Einwendung beweisen (3 Ob 64 bis 67/90).
Es schadet daher nicht, daß zur Zeit des Verstoßes des Exekutionsantrages und der Entscheidung des Erstgerichtes darüber das von der betreibenden Partei im Provisorialverfahren gleichfalls angestrebte Beseitigungsgebot nicht erlassen war - dieses wurde erst nach dem Zeitraum des behaupteten Verstoßes vom Rekursgericht hinzugefügt - weil dieser Anspruch nicht nach § 355 EO durchsetzbar wäre, wohl aber im Rahmen der Unterlassungsexekution auch gegen die Beibehaltung einer verbotenen Aussage eingeschritten werden konnte, selbst wenn das Erstgericht die Erlassung eines Beseitigungsgebotes ablehnte und einen Beseitigungsanspruch (neben dem Untersagungsanspruch) als nicht berechtigt ansah.Es schadet daher nicht, daß zur Zeit des Verstoßes des Exekutionsantrages und der Entscheidung des Erstgerichtes darüber das von der betreibenden Partei im Provisorialverfahren gleichfalls angestrebte Beseitigungsgebot nicht erlassen war - dieses wurde erst nach dem Zeitraum des behaupteten Verstoßes vom Rekursgericht hinzugefügt - weil dieser Anspruch nicht nach Paragraph 355, EO durchsetzbar wäre, wohl aber im Rahmen der Unterlassungsexekution auch gegen die Beibehaltung einer verbotenen Aussage eingeschritten werden konnte, selbst wenn das Erstgericht die Erlassung eines Beseitigungsgebotes ablehnte und einen Beseitigungsanspruch (neben dem Untersagungsanspruch) als nicht berechtigt ansah.
Im übrigen reichte die konkrete Behauptung aus, um wegen dieses Verstoßes die Unterlassungsexekution zu bewilligen. Der Beschluß des Erstgerichtes ist wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Rechtsmittelverfahrenskosten beruht auf § 74 EO bzw. § 78 EO iVm §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rechtsmittelverfahrenskosten beruht auf Paragraph 74, EO bzw. Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40 und 50 ZPO.