Aus der Begründung:
Beizupflichten ist den Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß es sich bei der von den Klägerinnen erhobenen Klage nicht um eine Oppositionsklage nach § 35 EO, sondern um eine Impugnationsklage nach § 36 EO handle. Die Klägerinnen behaupten nämlich nicht, daß der vollstreckbare Anspruch erloschen sei, sondern nur, daß die Voraussetzungen für den auf Grund der Exekutionsbewilligung erlassenen Vollzugsbeschluß (neuerliches Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel) nicht gegeben gewesen wären (Neumann - Lichtblau[4], 433 f). Die Impugnationsklage kann nämlich auch dann erhoben werden, wenn nur die Voraussetzungen für die Erlassung einer Strafverfügung nach § 355 EO bestritten werden (Neumann - Lichtblau[4], 434, SZ 6/30).Beizupflichten ist den Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß es sich bei der von den Klägerinnen erhobenen Klage nicht um eine Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO, sondern um eine Impugnationsklage nach Paragraph 36, EO handle. Die Klägerinnen behaupten nämlich nicht, daß der vollstreckbare Anspruch erloschen sei, sondern nur, daß die Voraussetzungen für den auf Grund der Exekutionsbewilligung erlassenen Vollzugsbeschluß (neuerliches Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel) nicht gegeben gewesen wären (Neumann - Lichtblau[4], 433 f). Die Impugnationsklage kann nämlich auch dann erhoben werden, wenn nur die Voraussetzungen für die Erlassung einer Strafverfügung nach Paragraph 355, EO bestritten werden (Neumann - Lichtblau[4], 434, SZ 6/30).
Mit Recht bekämpfen hingegen die Revisionswerber die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach die Klägerinnen das behauptete Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel durch die von ihnen mit der Holzbringung beauftragten Fuhrleute nicht zu vertreten hätten. Der Verpflichtete aus einem Unterlassungstitel hat grundsätzlich ein Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungspflicht hintanzuhalten (GlUNF 7266). Erfolgt daher das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel durch einen Beauftragten im Rahmen der ihm erteilten Aufträge, so hat dies der Auftraggeber zu verantworten (GlUNF 7266). Nur wenn das Zuwiderhandeln des Bevollmächtigten außerhalb des ihm erteilten Auftrages liegt, hat hiefür der Auftraggeber nicht einzustehen. Das Berufungsgericht beurteilte die Verantwortlichkeit der Klägerinnen für den behaupteten Verstoß ihrer Fuhrleute gegen die Unterlassungspflicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Besitzstörung und nicht der hier in Betracht kommenden Unterlassungsvollstreckung. Die von ihm vertretene Rechtsansicht würde Unterlassungstitel weitgehend entwerten, weil der betreibende Gläubiger niemals wissen kann, welche Aufträge der Verpflichtete seinen Bevollmächtigten erteilt hat.
Hier erfolgte das Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel durch die von den Klägerinnen beauftragten Fuhrleute, die in deren Interesse die Holzbringung besorgten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes haben daher die Klägerinnen das Verhalten ihrer Fuhrleute zu vertreten. Die Erstklägerin haftet überdies auch für den von ihrem gesetzlichen Vertreter (Zweitklägerin) den Fuhrleuten erteilten Auftrag.
Obwohl von den Beklagten behauptet wurde, daß ein Zuwiderhandeln gegen gegen den Exekutionstitel durch die Fuhrleute der Klägerinnen bei der Holzbringung mit einem Traktor erfolgte, stellte das Erstgericht fest, daß das Pferd des Ludwig H scheute und mit zwei Holzblochen über den vorgenannten Grundstreifen der Beklagten lief. Das Erstgericht traf somit Feststellungen, die über die Parteibehauptungen hinausgingen. Derartige über das Parteienvorbringen hinausgehende Feststellungen sind an sich zulässig und bei der rechtlichen Beurteilung zu beachten (Fasching III, 280, SZ 21/123, JBl 1964, 208, RZ 1967, 105, ZVR 1971/106). Im Hinblick auf diese überschießenden Feststellungen erweist sich aber die Sache als nicht spruchreif. Wohl kann es keinem Zweifel unterliegen, daß objektiv ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel vorliegt. Für eine Exekutionsbewilligung zur Erwirkung einer Unterlassung und für die Verhängung der Beugemittel nach § 355 Abs 1 EO ist aber erforderlich, daß das Zuwiderhandeln zumindest fahrlässig erfolgte (Neumann - Lichtblau[3], 1108, FN 1, Pollak, System, 1032, GlUNF 7266, RZ 1959, 16, 3 Ob 360/53). Zur Klärung dieser Frage reichen die Feststellungen der Unterinstanzen nicht aus. Der Umstand, daß das Pferd des Ludwig H scheute, besagt noch keineswegs, daß ihn am Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungspflicht kein Verschulden trifft. Hiezu wären Feststellungen darüber erforderlich gewesen, ob Ludwig H ein Scheuen des Pferdes durch geeignete Maßnahmen hätte verhindern können und ob dazu Anlaß bestand. Insbesondere wäre zu prüfen gewesen, ob es sich um ein wildes oder ein gutmütiges Pferd gehandelt hat und ob Ludwig H die für die Holzbringung mit einem Zugtier im konkreten Falle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen beachtet hat.Obwohl von den Beklagten behauptet wurde, daß ein Zuwiderhandeln gegen gegen den Exekutionstitel durch die Fuhrleute der Klägerinnen bei der Holzbringung mit einem Traktor erfolgte, stellte das Erstgericht fest, daß das Pferd des Ludwig H scheute und mit zwei Holzblochen über den vorgenannten Grundstreifen der Beklagten lief. Das Erstgericht traf somit Feststellungen, die über die Parteibehauptungen hinausgingen. Derartige über das Parteienvorbringen hinausgehende Feststellungen sind an sich zulässig und bei der rechtlichen Beurteilung zu beachten (Fasching römisch drei, 280, SZ 21/123, JBl 1964, 208, RZ 1967, 105, ZVR 1971/106). Im Hinblick auf diese überschießenden Feststellungen erweist sich aber die Sache als nicht spruchreif. Wohl kann es keinem Zweifel unterliegen, daß objektiv ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel vorliegt. Für eine Exekutionsbewilligung zur Erwirkung einer Unterlassung und für die Verhängung der Beugemittel nach Paragraph 355, Absatz eins, EO ist aber erforderlich, daß das Zuwiderhandeln zumindest fahrlässig erfolgte (Neumann - Lichtblau[3], 1108, FN 1, Pollak, System, 1032, GlUNF 7266, RZ 1959, 16, 3 Ob 360/53). Zur Klärung dieser Frage reichen die Feststellungen der Unterinstanzen nicht aus. Der Umstand, daß das Pferd des Ludwig H scheute, besagt noch keineswegs, daß ihn am Zuwiderhandeln gegen die Unterlassungspflicht kein Verschulden trifft. Hiezu wären Feststellungen darüber erforderlich gewesen, ob Ludwig H ein Scheuen des Pferdes durch geeignete Maßnahmen hätte verhindern können und ob dazu Anlaß bestand. Insbesondere wäre zu prüfen gewesen, ob es sich um ein wildes oder ein gutmütiges Pferd gehandelt hat und ob Ludwig H die für die Holzbringung mit einem Zugtier im konkreten Falle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen beachtet hat.
Die Urteile der Unterinstanzen enthalten keine Feststellungen in dieser Richtung und mußten daher der Aufhebung verfallen. Da zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage eine ergänzende Verhandlung in erster Instanz erforderlich ist, war auch das Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.