Begründung:
Mit einstweiliger Verfügung vom 12. 5. 1998 wurde der klagenden Partei zur Sicherung des Unterlassungsanspruches der beklagten Partei verboten, wann und auf welche Art immer, insbesondere durch mechanische Musik, ein Werk der Tonkunst öffentlich aufzuführen oder aufführen zu lassen, welches durch die Zugehörigkeit des Textdichters, Komponisten oder Musikverlegers zur beklagten Partei oder zu einer dieser durch Gegenseitigkeitsvertrag angeschlossenen ausländischen Urhebergesellschaft dem Werkbestand der beklagten Partei angehört. Am 6. 5. 1999 erging ein gleichlautendes, mittlerweile rechtskräftiges Anerkenntnisurteil.
Mit Beschluss vom 4. 5. 1999 bewilligte das Erstgericht der beklagten Partei auf Grund der einstweiligen Verfügung die Unterlassungsexekution nach § 355 EO und verhängte über die klagende Partei eine Geldstrafe in Höhe von S 50.000,--. Im Exekutionsantrag hatte die beklagte Partei behauptet, die klagende Partei habe am 7. und am 8. 4. 1999 durch die öffentliche Aufführung im einzeln genannter Werke gegen den Exekutionstitel verstoßen.Mit Beschluss vom 4. 5. 1999 bewilligte das Erstgericht der beklagten Partei auf Grund der einstweiligen Verfügung die Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO und verhängte über die klagende Partei eine Geldstrafe in Höhe von S 50.000,--. Im Exekutionsantrag hatte die beklagte Partei behauptet, die klagende Partei habe am 7. und am 8. 4. 1999 durch die öffentliche Aufführung im einzeln genannter Werke gegen den Exekutionstitel verstoßen.
Mit Beschluss vom 14. 7. 1999 bewilligte das Erstgericht der beklagten Partei auf Grund des Anerkenntnisurteiles die Unterlassungsexekution nach § 355 EO und verhängte über die klagende Partei eine Geldstrafe in Höhe von S 80.000,--. Im Exekutionsantrag hatte die beklagte Partei behauptet, die klagende Partei habe am 6., 18. und 31. 5. 1999 durch die öffentliche Aufführung von bestimmten Werken gegen den Exekutionstitel verstoßen.Mit Beschluss vom 14. 7. 1999 bewilligte das Erstgericht der beklagten Partei auf Grund des Anerkenntnisurteiles die Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO und verhängte über die klagende Partei eine Geldstrafe in Höhe von S 80.000,--. Im Exekutionsantrag hatte die beklagte Partei behauptet, die klagende Partei habe am 6., 18. und 31. 5. 1999 durch die öffentliche Aufführung von bestimmten Werken gegen den Exekutionstitel verstoßen.
Gegen beide Exekutionsbewilligungen erhob die klagende Partei Impugnationsklagen, die in der Folge zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Sie begehrte damit, die jeweilige Exekutionsbewilligung aufzuheben, und erstattete in beiden Verfahren im Wesentlichen folgendes Vorbringen:
Sie habe bereits im Jahr 1998 in all ihren Filialen ihre Hintergrundmusikanlagen umgestellt und sämtliche Tonträger so ausgetauscht, dass in allen Filialen in Österreich nur noch Werke zur Aufführung gebracht werden könnten, die nicht im Werkbestand der beklagten Partei oder einer ihr angeschlossenen ausländischen Urhebergesellschaft angehören. In den Geschäftsfilialen würden ausschließlich Tonträger einer bestimmten Firma aufgeführt. An den auf diesen Tonträgern befindlichen Werken besäßen die beklagte Partei oder deren Partnergesellschaften keine Urheberrechte. Keines der Werke, deren Aufführung die beklagte Partei behaupte, befinde sich auf einem dieser Tonträger. Die klagende Partei habe zudem ihre Mitarbeiterinnen in den Filialen mit Dienstanweisung mehrfach angewiesen, außer den genannten Tonträgern dieser Firma keine andere Musik aufzuführen und keine privaten Tonträger abzuspielen. Die zu den angegebenen Zeiten tätigen Mitarbeiterinnen hätten mit eidesstattlicher Erklärung versichert, dass zu der betreffenden Zeit ausschließlich Tonträger der genannten Firma gespielt worden und die von der beklagten Partei im Exekutionsantrag angegebenen Werke weder an dem angegebenen noch an einem anderen Tag zur Aufführung gebracht worden seien. In der Klage im verbundenen Verfahren brachte die klagende Partei noch ergänzend vor, dass die Filialen über keine Radiogeräte verfügten und die Mitarbeiterinnen an Eidesstatt erklärt hätten, auch keine Radiomusik zur Aufführung gebracht zu haben.
Im führenden Verfahren macht die klagende Partei noch geltend, die einstweilige Verfügung sei auf Grund des Abschlusses des Verfahrens über den Unterlassungsanspruch erloschen und es wäre die Exekution schon deshalb einzustellen.
Die beklagte Partei bestritt dieses Vorbringen und beantragte in beiden Verfahren die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wandte im Wesentlichen ein:
Bereits im Titelprozess habe die nunmehr klagende Partei behauptet, keine Musikaufführungen mit Werken, die dem Urheberrecht unterliegen, durchgeführt zu haben. Die nunmehrige Behauptung sei ebenso wie die im Titelverfahren unrichtig. Zwar gebe es das in der Klage genannte Unternehmen; dieses sei aber nur in der Lage, Werknutzungsbewilligungen einer ganz kleinen Gruppe von Komponisten und Textdichtern von Werken von sehr niedriger Qualität - noch dazu unbefugt - weiterzugeben. Diese Musik sei praktisch unhörbar, insbesondere für die Angestellten eines Betriebes, die gezwungen sind, das sich ständig wiederholende Repertoire zweifelhafter Qualität Tag für Tag anzuhören. Die klagende Partei habe durch die Aufführung der im Exekutionsantrag genannten Werke gegen das Unterlassungsgebot verstoßen.
Im führenden Verfahren machte die beklagte Partei noch geltend, das Unterlassungsgebot der einstweiligen Verfügung decke insbesondere auch die am 7. 4. und 8. 4. 1999 durchgeführten öffentlichen Musikveranstaltungen. Im verbundenen Verfahren wurde dagegen dem entsprechenden Vorbringen der klagenden Partei entgegengehalten, sie sei auch am 6. 5. 1999 zur Musikaufführung nicht befugt gewesen und es müsse als inhaltsleerer Formalismus dahingestellt bleiben, ob dies auf Grund des Anerkenntnisurteils vom selben Tag oder der einstweiligen Verfügung vom 12. 5. 1998 der Fall sei.
In der Folge bestritt die klagende Partei noch ausdrücklich die Zugehörigkeit der in den Klagen angeführten Werke zum Bestand der beklagten Partei. Weiters ergänzte sie, dass sie bereits seit 1997 ihre Mitarbeiter anweise, in den Filialen keine lizenzgebührpflichtige Musik zu spielen.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es traf über die eingangs wiedergegebenen Feststellungen hinaus noch folgende Feststellungen:
Die klagende Partei hat gegen das Unterlassungsurteil verstoßen, indem sie am 7. 4. 1999 in ihrer Filiale Wien-Stadlau das Werk "We can get the world behind", am 8. 4. 1999 in ihrer Filiale in Wiener Neustadt das Werk "Laura non c'e" und am selben Tag in ihrer Filiale in Neunkirchen die Werke "Parttime Lover", "I'll be missing you", "Treat her like a lady", "Love is the message" öffentlich zur Aufführung gebracht hat. Es handelt sich dabei um Werke der Tonkunst, die ausschließlich dem Werkbestand der Beklagten angehören.
In rechtlicher Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass die Verhängung der Beugestrafen gemäß § 355 EO zu Recht erfolgt sei. Es sei der Klägerin nicht gelungen, die für sie entlastenden Sachverhaltselemente in ausreichender Weise zu beweisen. Es sei daher davon auszugehen, dass nach Erlassung des Exekutionstitels von ihr weiterhin geschützte Musik gespielt worden sei. Sie habe deshalb gegen "den" Exekutionstitel verstoßen, weshalb auch die Exekutionsführung zu Recht erfolgt sei.In rechtlicher Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass die Verhängung der Beugestrafen gemäß Paragraph 355, EO zu Recht erfolgt sei. Es sei der Klägerin nicht gelungen, die für sie entlastenden Sachverhaltselemente in ausreichender Weise zu beweisen. Es sei daher davon auszugehen, dass nach Erlassung des Exekutionstitels von ihr weiterhin geschützte Musik gespielt worden sei. Sie habe deshalb gegen "den" Exekutionstitel verstoßen, weshalb auch die Exekutionsführung zu Recht erfolgt sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Berufungsgericht der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der klagenden Partei Folge, hob es auf und verwies die verbundenen Rechtssachen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes in jedem der beiden Verfahren S 260.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Berufungsgericht sah es als Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO an, dass das Erstgericht die Vernehmung des Geschäftsführers der klagenden Partei zum Beweis dafür, dass die in den Exekutionstiteln genannte Werke nicht aufgeführt worden seien, unterlassen hatte. Weiters sah es sekundäre Feststellungsmängel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO darin, dass Feststellungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Verstößen gegen das Anerkenntnisurteil am 6., 18. und 31. 5. 1999 unterblieben.Das Berufungsgericht sah es als Verfahrensmangel im Sinn des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO an, dass das Erstgericht die Vernehmung des Geschäftsführers der klagenden Partei zum Beweis dafür, dass die in den Exekutionstiteln genannte Werke nicht aufgeführt worden seien, unterlassen hatte. Weiters sah es sekundäre Feststellungsmängel im Sinn des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO darin, dass Feststellungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Verstößen gegen das Anerkenntnisurteil am 6., 18. und 31. 5. 1999 unterblieben.
Dagegen verneinte es einen Feststellungsmangel betreffend die Behauptung der klagenden Partei, sie habe ihre Mitarbeiterinnen mehrfach angewiesen, außer Tonträgern einer bestimmten Firma keine andere Musik aufzuführen und keine privaten Tonträger abzuspielen. § 81 Abs 1 UrhG gewähre - ähnlich wie § 18 UWG - einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch (MR 1994, 115 mwN), wobei ein Unternehmer auch für verbotswidrige Handlungen seiner Bediensteten hafte. Für die Exekutionsführung nach § 355 EO reiche es daher aus, dass der Unternehmer von seinen rechtlichen Möglichkeiten, solche Handlungen zu verhindern, nicht Gebrauch gemacht habe. Auf ein eigenes Verschulden des Unternehmers an Verstößen oder auf das Vorhandensein einer tatsächlichen Verhinderungsmöglichkeit komme es hingegen nicht an (vgl ÖBl 1985, 136 und ÖBl 1988, 128 zu insoweit identischen Problematik im Zusammenhang mit § 18 UWG). Im vorliegenden Fall könne nun kein Zweifel daran bestehen, dass die klagende Partei über die rechtliche Handhabe verfügt habe, das Abspielen geschützter Musik zu unterbinden, sei es durch lückenlose Kontrolle in ihren Filialen, sei es durch die Entfernung aller dafür geeigneten technischen Geräte. Die von ihr vorgebrachte Erteilung von Weisungen an ihre Angestellten wäre - sollten die Angestellten dagegen tatsächlich verstoßen haben - nicht ausreichend gewesen, um eine Haftung der klagenden Partei für verbotswidrige Handlungen abzuwenden, ohne dass näher geprüft werden müsste, ob derartige Instruktionen zur Verneinung eines Verschuldens führen könnten. Daher seien Feststellungen über solche Weisungen nicht erforderlich gewesen.Dagegen verneinte es einen Feststellungsmangel betreffend die Behauptung der klagenden Partei, sie habe ihre Mitarbeiterinnen mehrfach angewiesen, außer Tonträgern einer bestimmten Firma keine andere Musik aufzuführen und keine privaten Tonträger abzuspielen. Paragraph 81, Absatz eins, UrhG gewähre - ähnlich wie Paragraph 18, UWG - einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch (MR 1994, 115 mwN), wobei ein Unternehmer auch für verbotswidrige Handlungen seiner Bediensteten hafte. Für die Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO reiche es daher aus, dass der Unternehmer von seinen rechtlichen Möglichkeiten, solche Handlungen zu verhindern, nicht Gebrauch gemacht habe. Auf ein eigenes Verschulden des Unternehmers an Verstößen oder auf das Vorhandensein einer tatsächlichen Verhinderungsmöglichkeit komme es hingegen nicht an vergleiche ÖBl 1985, 136 und ÖBl 1988, 128 zu insoweit identischen Problematik im Zusammenhang mit Paragraph 18, UWG). Im vorliegenden Fall könne nun kein Zweifel daran bestehen, dass die klagende Partei über die rechtliche Handhabe verfügt habe, das Abspielen geschützter Musik zu unterbinden, sei es durch lückenlose Kontrolle in ihren Filialen, sei es durch die Entfernung aller dafür geeigneten technischen Geräte. Die von ihr vorgebrachte Erteilung von Weisungen an ihre Angestellten wäre - sollten die Angestellten dagegen tatsächlich verstoßen haben - nicht ausreichend gewesen, um eine Haftung der klagenden Partei für verbotswidrige Handlungen abzuwenden, ohne dass näher geprüft werden müsste, ob derartige Instruktionen zur Verneinung eines Verschuldens führen könnten. Daher seien Feststellungen über solche Weisungen nicht erforderlich gewesen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil es zwei miteinander in Konflikt stehende Judikaturlinien gebe. In den zitierten Entscheidungen habe der Oberste Gerichtshof zwar ausgesprochen, dass angesichts der verschuldensunabhängigen materiell-rechtlichen Haftung nach § 18 UWG - einer dem § 81 Abs 1 UrhG ähnlichen Bestimmung - kein Verschulden des Verpflichteten für eine Exekutionsführung nach § 355 EO auf Grund eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitels erforderlich sei. Dagegen stehe die Entscheidung ÖBl 1991, 115 (mwN), wonach der Verpflichtete für ein weisungswidriges Verhalten seiner Gehilfen nicht hafte und wonach nur ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Verpflichteten Grund für eine Unterlassungsexekution bilden könne (RIS-Justiz RS0085147 und RS0107694).Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil es zwei miteinander in Konflikt stehende Judikaturlinien gebe. In den zitierten Entscheidungen habe der Oberste Gerichtshof zwar ausgesprochen, dass angesichts der verschuldensunabhängigen materiell-rechtlichen Haftung nach Paragraph 18, UWG - einer dem Paragraph 81, Absatz eins, UrhG ähnlichen Bestimmung - kein Verschulden des Verpflichteten für eine Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO auf Grund eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitels erforderlich sei. Dagegen stehe die Entscheidung ÖBl 1991, 115 (mwN), wonach der Verpflichtete für ein weisungswidriges Verhalten seiner Gehilfen nicht hafte und wonach nur ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Verpflichteten Grund für eine Unterlassungsexekution bilden könne (RIS-Justiz RS0085147 und RS0107694).
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der klagenden Partei, mit dem sie in erster Linie die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin anstrebt, dass ein klagsstattgebendes Urteil erlassen werde. Hilfsweise wird begehrt, die Sache an das Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückzuverweisen, im Sinne einer Klagsstattgebung zu entscheiden. Wiederum in eventu wird begehrt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht, allenfalls an das Berufungsgericht, zurückzuverweisen.
Unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird geltend gemacht, dass das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes auch wegen Nichtbeachtung weiterer Beweisanträge der klagenden Partei aufheben hätte müssen.
In der Rechtsrüge wird geltend gemacht, dass es in der Natur der Sache liege, dass lückenlosen Kontrollen an sich unmöglich seien und dieser Begriff einen Widerspruch in sich selbst darstelle. In einem Betrieb mit etwa 100 Filialen könne ein unerwünschtes Verhalten nie und in keinem Betrieb verhindert werden. Auch durch das Entfernen der für das Abspielen geschützter Musik geeigneten technischen Geräte hätte das Abspielen geschützter Musik definitiv nicht unterbunden werden können. Dessen ungeachtet könne eine Mitarbeiterin ein eigenes Radiogerät mitbringen und geschützte Musik abspielen. Im Übrigen sei ohnehin mehrfach dargestellt worden, dass mangels brauchbarer Geräte in den betreffenden Filialen das Abspielen von Radiomusik unmöglich gewesen sei. Demnach sei es sehr wohl rechtlich relevant, ob die klagende Partei ihren Mitarbeitern entsprechende Weisungen erteilt habe. Die vom Rekursgericht herangezogene Rechtsprechung stehe im Konflikt mit der von ihm dargelegten jüngeren Judikaturlinie, wonach für ein weisungswidriges Verhalten von Gehilfen nicht zu haften sei und nur ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Verpflichteten Grund für eine Unterlassungsexekution bieten könne. In ihrer Berufung habe sie darauf hingewiesen, dass ihr kein wie auch immer geartetes Verschulden an den angeblichen Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen werden könne. Jedenfalls könne keinesfalls im Exekutionsfahren eine Strafe über einen Unternehmer verhängt werden, der nicht schuldhaft gehandelt habe. Habe der Unternehmer in der Folge alles Mögliche unternommen, um derartige Urheberrechtsverletzungen durch einen seiner Bediensteten zu verhindern, würde es jeglichem strafrechtlichen Grundsatz widersprechen, ihn dennoch ausschließlich für das Verhalten eines Dritten, an dem ihn keinerlei Schuld treffe, zu bestrafen.
Die beklagte Partei erstattete eine Rekursbeantwortung, in der auch das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO verneint wird.Die beklagte Partei erstattete eine Rekursbeantwortung, in der auch das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO verneint wird.