Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof verlangte in früheren Entscheidungen zwar die Unterfertigung eines gerichtlichen Vergleiches durch die Parteien (SZ 42/61, JBl 1986, 465), nach der jüngsten Rechtsprechung (JBl 1987, 122; 3 Ob 116/86) ist die Unterschrift der Parteien auf dem Verhandlungsprotokoll aber kein Gültigkeitserfordernis, sofern die Parteien eine Protokollabschrift begehren, da - wie sich aus dem zweiten Satz des § 212 Abs 6 ZPO ergebe ("in solchem Falle") - eine Protokollierung des Vergleiches in Vollschrift nur erforderlich ist, wenn die Parteien keine Protokollsabschrift begehren. Diese jüngste Judikatur entspricht einem Teil der Lehre, die gegenteilige Lehre führt für ihren Standpunkt keine Begründung an.Der Oberste Gerichtshof verlangte in früheren Entscheidungen zwar die Unterfertigung eines gerichtlichen Vergleiches durch die Parteien (SZ 42/61, JBl 1986, 465), nach der jüngsten Rechtsprechung (JBl 1987, 122; 3 Ob 116/86) ist die Unterschrift der Parteien auf dem Verhandlungsprotokoll aber kein Gültigkeitserfordernis, sofern die Parteien eine Protokollabschrift begehren, da - wie sich aus dem zweiten Satz des Paragraph 212, Absatz 6, ZPO ergebe ("in solchem Falle") - eine Protokollierung des Vergleiches in Vollschrift nur erforderlich ist, wenn die Parteien keine Protokollsabschrift begehren. Diese jüngste Judikatur entspricht einem Teil der Lehre, die gegenteilige Lehre führt für ihren Standpunkt keine Begründung an.
In der Lehre haben Neuwirth (in Fasching II 973) und Heller-Berger-Stix (I 76) ausdrücklich den Standpunkt vertreten, für die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleiches sei die Unterfertigung nicht erforderlich. Auch Fasching (Zivilprozeßrecht, Rdz 1352) vertritt die Ansicht, die Unterfertigung sei kein Gültigkeitserfordernis, die gegenteilige Ansicht des Obersten Gerichtshofes sei zwar sehr praktisch und zweckmäßig, eine Unterfertigung werde vom Gesetz aber nicht verlangt. Rechberger-Simotta (Zivilprozeßrecht3, Rz 305 lit c b) führen aus, das Protokoll über den Vergleich müsse vom Richter und Schriftführer unterfertigt sein, nach der Rechtsprechung (SZ 42/61, EvBl 1986/60) auch von den Parteien. Auch diese beiden Autoren vertreten daher offenbar so wie die jüngste Judikatur des Obersten Gerichtshofes die Meinung, eine Unterfertigung des Vergleiches durch die Parteien sei nach dem Gesetz kein Gültigkeitserfordernis.In der Lehre haben Neuwirth (in Fasching römisch zwei 973) und Heller-Berger-Stix (römisch eins 76) ausdrücklich den Standpunkt vertreten, für die Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleiches sei die Unterfertigung nicht erforderlich. Auch Fasching (Zivilprozeßrecht, Rdz 1352) vertritt die Ansicht, die Unterfertigung sei kein Gültigkeitserfordernis, die gegenteilige Ansicht des Obersten Gerichtshofes sei zwar sehr praktisch und zweckmäßig, eine Unterfertigung werde vom Gesetz aber nicht verlangt. Rechberger-Simotta (Zivilprozeßrecht3, Rz 305 Litera c, b) führen aus, das Protokoll über den Vergleich müsse vom Richter und Schriftführer unterfertigt sein, nach der Rechtsprechung (SZ 42/61, EvBl 1986/60) auch von den Parteien. Auch diese beiden Autoren vertreten daher offenbar so wie die jüngste Judikatur des Obersten Gerichtshofes die Meinung, eine Unterfertigung des Vergleiches durch die Parteien sei nach dem Gesetz kein Gültigkeitserfordernis.
Die gegenteilige Ansicht wird in der Lehre von Holzhammer (Österreichisches Zivilprozeßrecht2 227) und von Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 1380 vertreten. Beide Autoren halten die Unterfertigung des Vergleiches durch die Parteien für unerläßlich, geben hiefür jedoch keine Begründung, sondern verweisen lediglich auf SZ 42/61. Pfersmann führt in ÖJZ 1973, 315 aus, die Entscheidung SZ 42/61 sei richtig, er gibt hiefür aber ebenfalls keine Begründung. Daß Rummel für die Wirksamkeit des gerichtlichen Vergleiches die Unterfertigung durch die Parteien fordert, läßt sich weder der im JBl 1986, 465 zitierten Rdz 1 zu § 883 noch der vom Rekursgericht zitierten Rdz 1 zu § 886 entnehmen.Die gegenteilige Ansicht wird in der Lehre von Holzhammer (Österreichisches Zivilprozeßrecht2 227) und von Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu Paragraph 1380, vertreten. Beide Autoren halten die Unterfertigung des Vergleiches durch die Parteien für unerläßlich, geben hiefür jedoch keine Begründung, sondern verweisen lediglich auf SZ 42/61. Pfersmann führt in ÖJZ 1973, 315 aus, die Entscheidung SZ 42/61 sei richtig, er gibt hiefür aber ebenfalls keine Begründung. Daß Rummel für die Wirksamkeit des gerichtlichen Vergleiches die Unterfertigung durch die Parteien fordert, läßt sich weder der im JBl 1986, 465 zitierten Rdz 1 zu Paragraph 883, noch der vom Rekursgericht zitierten Rdz 1 zu Paragraph 886, entnehmen.
Der Argumentation des Rekursgerichtes, die Worte "in solchem Falle" im zweiten Satz des § 212 Abs 6 ZPO bezögen sich nicht auf das fehlende Begehren einer Protokollsabschrift, sondern auf die im ersten Satz genannten Prozeßerledigungsfälle, kann nicht gefolgt werden. Eine Auslegung nach dem Wortlaut führt dazu, daß die Protokollierung in Vollschrift zu erfolgen hat, wenn keine Protokollabschrift begehrt wurde. Eine Regelungsabsicht dahin, daß ein Vergleich immer in Vollschrift protokolliert werden müsse, läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Es besteht daher kein Anlaß, von der neuesten Judikatur abzugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung in JBl 1987, 122 verwiesen. Aus diesen Gründen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen, zumal die Rechtsansicht des Erstgerichtes, ein Vergleichswiderruf müsse innerhalb der Widerrufsfrist bei Gericht eingelangt sein, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 29/31; SZ 42/26) und der Lehre (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 1350) entspricht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Argumentation des Rekursgerichtes, die Worte "in solchem Falle" im zweiten Satz des Paragraph 212, Absatz 6, ZPO bezögen sich nicht auf das fehlende Begehren einer Protokollsabschrift, sondern auf die im ersten Satz genannten Prozeßerledigungsfälle, kann nicht gefolgt werden. Eine Auslegung nach dem Wortlaut führt dazu, daß die Protokollierung in Vollschrift zu erfolgen hat, wenn keine Protokollabschrift begehrt wurde. Eine Regelungsabsicht dahin, daß ein Vergleich immer in Vollschrift protokolliert werden müsse, läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Es besteht daher kein Anlaß, von der neuesten Judikatur abzugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung in JBl 1987, 122 verwiesen. Aus diesen Gründen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen, zumal die Rechtsansicht des Erstgerichtes, ein Vergleichswiderruf müsse innerhalb der Widerrufsfrist bei Gericht eingelangt sein, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 29/31; SZ 42/26) und der Lehre (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 1350) entspricht. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.