Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof ist in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung nach eingehender Würdigung des Schrifttums zur Auffassung gelangt, daß die Vereinbarung der Parteien, einen gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 204 ZPO zu schließen, auch die Vereinbarung der Schriftform enthält. Es wird daher, soferne sich nicht aus der Parteienabrede etwas anderes ergibt, vermutet, daß die Parteien vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen. Daran ändere auch nichts die Bestimmung des § 886 ABGB, wonach der schriftliche Abschluß des Vertrages durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt werde, weil nach ständiger übung gerichtliche Vergleiche von den Parteien unterschrieben werden, sodaß den Parteien jedenfalls die Absicht unterstellt werden muß, vor Leistung der Unterschrift nicht gebunden sein zu wollen. Diese Rechtsmeinung, daß im Zweifel ein gerichtlicher Vergleich erst mit der Unterschrift der Parteien zustandekommt, wird unter Berufung auf die obgenannte, mehrfach veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (SZ 42/61 = EvBl.1969/378 = JBl.1970, 319) auch im neueren Schrifttum vertreten (Holzhammer, Zivilprozeßrecht 2 , 227; Rummel in Rummel ABGB Rdz 1 zu § 883; vgl. auch Pfersmann in ÖJZ 1973, 315; aM Fasching, LB, Rdz 1352). Auch Fasching räumt jedoch ein, daß das Erfordernis der Unterfertigung sehr praktisch und zweckmäßig sei, die Unterschrift der Parteien aber weder durch die Zivilprozeßordnung noch durch § 1 Z 5 EO ausdrücklich verlangt werde. Diese Hinweise sind jedoch nicht überzeugend, weil sie die für den Standpunkt des Obersten Gerichtshofes entscheidende Erwägung vernachlässigen, daß bei Vereinbarung eines gerichtlichen Vergleiches der Parteiwille in der Regel auf die Schriftform gerichtet ist (vgl. Rummel aaO). Anders mag dies sein, wenn die Parteien auf die Protokollierung des Vergleichsinhaltes verzichten, was aber weder hier noch im Falle der Entscheidung SZ 42/61 zutraf. Die obgenannten Erwägungen treffen aber auch bei Verwendung eines Schallträgers für die Protokollierung zu, weil die Eröffnung dieser Protokollierungsform lediglich der Anpassung der Protokollführung an den technischen Fortschritt diente (437 BlgNR 13.GP, 2), auch ein solches Protokoll in der Regel in Schriftform übertragen wird und der sinngemäß anzuwendende § 212 Abs.6 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen sogar die Protokollierung des Vergleiches in Vollschrift vorschreibt. Auch bei Verwendung eines Schallträgers gemäß § 212 a ZPO ist daher davon auszugehen, daß die Parteien bei der Vereinbarung eines gerichtlichen Vergleiches in der Regel nicht vor Leistung der Unterschrift gebunden sein wollen. Da im vorliegenden Fall die Parteien keine Protokollsabschriften begehrten - ein ausdrücklicher Verzicht ist entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin nicht erforderlich - könnte schon wegen der Unterlassung der Protokollierung des Vergleiches in Vollschrift gemäß § 212 Abs.6 ZPO seine Wirksamkeit in Frage gestellt werden. Die Bestimmung des § 212 Abs.6 ZPO regelt aber nur die übertragung des Protokolls in Vollschrift, sodaß die Verletzung dieser Bestimmungen nicht zwangsläufig die Unwirksamkeit eines Vergleiches zur Folge haben muß. Die Unterschrift der Parteien bzw. ihrer zum Vergleichsabschluß berechtigten Prozeßbevollmächtigten auf den auch bei Verwendung eines Schallträgers gemäß § 212 a Abs.1 zweiter Satz ZPO in Vollschrift aufzunehmenden Teil des Verhandlungsprotokolles reicht zur Einhaltung der als vereinbart anzunehmenden Schriftform nicht aus. Zur Einhaltung dieser Form ist prinzipiell die Unterschrift unter dem Vertrags- bzw. Vergleichstext erforderlich (Rummel aaO Rdz 1 zu § 886). Das in Vollschrift errichtete Protokoll vom 13.Mai 1985 enthält aber den Vergleichstext nicht.Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof ist in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung nach eingehender Würdigung des Schrifttums zur Auffassung gelangt, daß die Vereinbarung der Parteien, einen gerichtlichen Vergleich im Sinne des Paragraph 204, ZPO zu schließen, auch die Vereinbarung der Schriftform enthält. Es wird daher, soferne sich nicht aus der Parteienabrede etwas anderes ergibt, vermutet, daß die Parteien vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen. Daran ändere auch nichts die Bestimmung des Paragraph 886, ABGB, wonach der schriftliche Abschluß des Vertrages durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung ersetzt werde, weil nach ständiger übung gerichtliche Vergleiche von den Parteien unterschrieben werden, sodaß den Parteien jedenfalls die Absicht unterstellt werden muß, vor Leistung der Unterschrift nicht gebunden sein zu wollen. Diese Rechtsmeinung, daß im Zweifel ein gerichtlicher Vergleich erst mit der Unterschrift der Parteien zustandekommt, wird unter Berufung auf die obgenannte, mehrfach veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (SZ 42/61 = EvBl.1969/378 = JBl.1970, 319) auch im neueren Schrifttum vertreten (Holzhammer, Zivilprozeßrecht 2 , 227; Rummel in Rummel ABGB Rdz 1 zu Paragraph 883,; vergleiche auch Pfersmann in ÖJZ 1973, 315; aM Fasching, LB, Rdz 1352). Auch Fasching räumt jedoch ein, daß das Erfordernis der Unterfertigung sehr praktisch und zweckmäßig sei, die Unterschrift der Parteien aber weder durch die Zivilprozeßordnung noch durch Paragraph eins, Ziffer 5, EO ausdrücklich verlangt werde. Diese Hinweise sind jedoch nicht überzeugend, weil sie die für den Standpunkt des Obersten Gerichtshofes entscheidende Erwägung vernachlässigen, daß bei Vereinbarung eines gerichtlichen Vergleiches der Parteiwille in der Regel auf die Schriftform gerichtet ist vergleiche Rummel aaO). Anders mag dies sein, wenn die Parteien auf die Protokollierung des Vergleichsinhaltes verzichten, was aber weder hier noch im Falle der Entscheidung SZ 42/61 zutraf. Die obgenannten Erwägungen treffen aber auch bei Verwendung eines Schallträgers für die Protokollierung zu, weil die Eröffnung dieser Protokollierungsform lediglich der Anpassung der Protokollführung an den technischen Fortschritt diente (437 BlgNR 13.GP, 2), auch ein solches Protokoll in der Regel in Schriftform übertragen wird und der sinngemäß anzuwendende Paragraph 212, Absatz 6, ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen sogar die Protokollierung des Vergleiches in Vollschrift vorschreibt. Auch bei Verwendung eines Schallträgers gemäß Paragraph 212, a ZPO ist daher davon auszugehen, daß die Parteien bei der Vereinbarung eines gerichtlichen Vergleiches in der Regel nicht vor Leistung der Unterschrift gebunden sein wollen. Da im vorliegenden Fall die Parteien keine Protokollsabschriften begehrten - ein ausdrücklicher Verzicht ist entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin nicht erforderlich - könnte schon wegen der Unterlassung der Protokollierung des Vergleiches in Vollschrift gemäß Paragraph 212, Absatz 6, ZPO seine Wirksamkeit in Frage gestellt werden. Die Bestimmung des Paragraph 212, Absatz 6, ZPO regelt aber nur die übertragung des Protokolls in Vollschrift, sodaß die Verletzung dieser Bestimmungen nicht zwangsläufig die Unwirksamkeit eines Vergleiches zur Folge haben muß. Die Unterschrift der Parteien bzw. ihrer zum Vergleichsabschluß berechtigten Prozeßbevollmächtigten auf den auch bei Verwendung eines Schallträgers gemäß Paragraph 212, a Absatz eins, zweiter Satz ZPO in Vollschrift aufzunehmenden Teil des Verhandlungsprotokolles reicht zur Einhaltung der als vereinbart anzunehmenden Schriftform nicht aus. Zur Einhaltung dieser Form ist prinzipiell die Unterschrift unter dem Vertrags- bzw. Vergleichstext erforderlich (Rummel aaO Rdz 1 zu Paragraph 886,). Das in Vollschrift errichtete Protokoll vom 13.Mai 1985 enthält aber den Vergleichstext nicht.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 und 52 Abs.1 ZPO.Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.