Rechtssatz RS0017207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017207
Entscheidungsdatum
28.10.2016
Rechtssatz
Sind die Parteien übereingekommen, einen gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 204 ZPO zu schließen, dann liegt darin grundsätzlich die Vereinbarung der Schriftform. Es wird daher im Zweifel vermutet, dass sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen. Sind die Parteien jedoch einverstanden, dass der von ihnen eine schriftliche Vergleichsausfertigung erst später zugestellt werde, kann dies unter Überlegung aller Umstände nur bedeuten, dass sie an den von ihnen geschlossenen Vergleich - als Voraussetzung für die angestrebte Scheidung der Ehe - sofort gebunden sein wollten und damit von der Erfüllung der Schriftform Abstand nahmen.Sind die Parteien übereingekommen, einen gerichtlichen Vergleich im Sinne des Paragraph 204, ZPO zu schließen, dann liegt darin grundsätzlich die Vereinbarung der Schriftform. Es wird daher im Zweifel vermutet, dass sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen. Sind die Parteien jedoch einverstanden, dass der von ihnen eine schriftliche Vergleichsausfertigung erst später zugestellt werde, kann dies unter Überlegung aller Umstände nur bedeuten, dass sie an den von ihnen geschlossenen Vergleich - als Voraussetzung für die angestrebte Scheidung der Ehe - sofort gebunden sein wollten und damit von der Erfüllung der Schriftform Abstand nahmen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 579/87
Entscheidungstext OGH 21.10.1987 8 Ob 579/87
- 9 ObA 57/16x
Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 57/16x
Auch; Veröff: SZ 2016/113
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017207
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_0080OB00579_8700000_001