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Rechtssatz RS0017207

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017207

Geschäftszahl

8Ob579/87; 9ObA57/16x

Entscheidungsdatum

28.10.2016

Rechtssatz

Sind die Parteien übereingekommen, einen gerichtlichen Vergleich im Sinne des Paragraph 204, ZPO zu schließen, dann liegt darin grundsätzlich die Vereinbarung der Schriftform. Es wird daher im Zweifel vermutet, dass sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen. Sind die Parteien jedoch einverstanden, dass der von ihnen eine schriftliche Vergleichsausfertigung erst später zugestellt werde, kann dies unter Überlegung aller Umstände nur bedeuten, dass sie an den von ihnen geschlossenen Vergleich - als Voraussetzung für die angestrebte Scheidung der Ehe - sofort gebunden sein wollten und damit von der Erfüllung der Schriftform Abstand nahmen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 579/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 8 Ob 579/87
  • 9 ObA 57/16x
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 57/16x
    Auch; Veröff: SZ 2016/113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017207

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19871021_OGH0002_0080OB00579_8700000_001