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Entscheidung 9 ObA 57/16x×

Entscheidung 9 ObA 57/16x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016839 Rechtssatz 01.07.1958Zivilrecht
Zur sittenwidrigen Kündigung eines Dienstvertrages (gewerkschaftliche Betätigung).
RS0017207 Rechtssatz 21.10.1987Zivilrecht
Sind die Parteien übereingekommen, einen gerichtlichen Vergleich im Sinne des § 204 ZPO zu schließen, dann liegt darin grundsätzlich die Vereinbarung der Schriftform. Es wird daher im Zweifel vermutet, dass sie vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein …
RS0028428 Rechtssatz 08.02.1983Zivilrecht
Die Parteien können auch für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren.
RS0028440 Rechtssatz 23.02.1971Zivilrecht
Dienstverhältnis "für die Dauer der Abwesenheit einer erkrankten Arbeitskollegin" ist Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit. Wenn die andere Dienstnehmerin dann während des Krankenstandes ausscheidet, endet damit auch das Ersatzdienstverhältnis.
RS0039159 Rechtssatz 02.09.1992Zivilrecht
Für das gegen den Arbeitgeber gerichtete Begehren auf Feststellung der Dauer eines in der Vergangenheit beendeten Arbeitsverhältnisses ist der Rechtsweg zulässig. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung ist auch zu bejahen, wenn sie für sozialversiche …
RS0078934 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Die Schriftform erfordert grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift unter dem Text.
RS0124588 Rechtssatz 26.02.2009Zivilrecht
Müsste der Oberste Gerichtshof infolge Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 ZPO auch über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz entscheiden, kann er in sinngemäßer Anwendung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO die Kos …
RS0131209 Rechtssatz 28.10.2016Zivilrecht
Die zur Wirksamkeit des Prozessvergleichs entwickelte Rechtsprechung ist nicht auf ein gewillkürtes Formgebot für die Beendigung eines Dienstverhältnisses übertragbar. Eine mündliche Eventualkündigung in einer Tagsatzung ist unwirksam und entspricht nicht e …