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Rechtssatz RS0039159×

Rechtssatz RS0039159

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039159

Entscheidungsdatum

23.09.2019

Rechtssatz

Für das gegen den Arbeitgeber gerichtete Begehren auf Feststellung der Dauer eines in der Vergangenheit beendeten Arbeitsverhältnisses ist der Rechtsweg zulässig. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung ist auch zu bejahen, wenn sie für sozialversicherungsrechtliche Belange maßgeblich ist; es ist Sache der Verwaltungsbehörde, welche Schlüsse sie aus der arbeitsgerichtlichen Entscheidung für das öffentlich - rechtliche Versicherungsverhältnis zieht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 138/92
    Entscheidungstext OGH 02.09.1992 9 ObA 138/92
    Veröff: EvBl 1993/43 S 205
  • 9 ObA 311/92
    Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 311/92
    Auch
  • 9 ObA 97/02h
    Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 ObA 97/02h
    Auch; nur: Ein rechtliches Interesse an der Feststellung ist auch zu bejahen, wenn sie für sozialversicherungsrechtliche Belange maßgeblich ist. (T1)
  • 8 ObA 156/02b
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 ObA 156/02b
    nur: Für das gegen den Arbeitgeber gerichtete Begehren auf Feststellung eines in der Vergangenheit beendeten Arbeitsverhältnisses ist ein rechtliches Interesse an der Feststellung zu bejahen, wenn sie für sozialversicherungsrechtliche Belange maßgeblich ist; es ist Sache der Verwaltungsbehörde, welche Schlüsse sie aus der arbeitsgerichtlichen Entscheidung für das öffentlich - rechtliche Versicherungsverhältnis zieht. (T2)
    Beisatz: Das Feststellen von Dienstverhältnissen ist jedenfalls für das Vorliegen von Versicherungszeiten zur Erreichung der Alterspension von Interesse. (T3)
  • 8 ObA 48/04y
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 ObA 48/04y
    Auch; nur: Für das gegen den Arbeitgeber gerichtete Begehren auf Feststellung der Dauer eines in der Vergangenheit beendeten Arbeitsverhältnisses ist der Rechtsweg zulässig. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung ist auch zu bejahen, wenn sie für sozialversicherungsrechtliche Belange maßgeblich ist. (T4)
  • 8 ObA 76/06v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObA 76/06v
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2006/174
  • 9 ObA 10/06w
    Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 ObA 10/06w
    Auch; nur T4
  • 9 ObA 57/16x
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 57/16x
    Auch; Veröff: SZ 2016/113
  • 9 ObA 91/19a
    Entscheidungstext OGH 23.09.2019 9 ObA 91/19a
    nur: Für das gegen den Arbeitgeber gerichtete Begehren auf Feststellung der Dauer eines in der Vergangenheit beendeten Arbeitsverhältnisses ist der Rechtsweg zulässig. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039159

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Dokumentnummer

JJR_19920902_OGH0002_009OBA00138_9200000_001