Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist die Natur des erhobenen Anspruches zu prüfen. Es kommt darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in einem bestimmten Zeitraum fallen als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 ASGG in die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes, auch wenn die im gerichtlichen Verfahren als Hauptsache zu lösende Frage des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Verwaltungsverfahren eine gemäß § 38 AVG zu beurteilende Vorfrage bilden sollte. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen,Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist die Natur des erhobenen Anspruches zu prüfen. Es kommt darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in einem bestimmten Zeitraum fallen als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG in die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes, auch wenn die im gerichtlichen Verfahren als Hauptsache zu lösende Frage des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Verwaltungsverfahren eine gemäß Paragraph 38, AVG zu beurteilende Vorfrage bilden sollte. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen,
daß die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung ARD 4.165/6 (= SZ
63/17 = Arb. 10.853) ein vom Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber
erhobenes Begehren auf Abführung von Lohnzuschlägen an die BUAK und damit nicht bloß eine im Rahmen der Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsleistung zu lösende bürgerlich-rechtliche Vorfrage betraf; dieses Begehren zielte vielmehr auf die gemäß §§ 22 Abs. 5 iVm 25 Abs. 3 bis 5 BUAG der Verwaltungsbehörde obliegende Entscheidung über die Beitragspflicht des Arbeitgebers gegenüber der BUAK ab. Dasselbe gilt für den im öffentlichen Recht begründeten und von den Verwaltungsbehörden durch Strafdrohung zu erzwingenden Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausstellung einer (richtigen) Arbeitgeberbestätigung nach § 46 Abs. 4 ALVG (siehe SZ 61/214 = Arb 10.756; RdW 1990, 414).erhobenes Begehren auf Abführung von Lohnzuschlägen an die BUAK und damit nicht bloß eine im Rahmen der Beurteilung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsleistung zu lösende bürgerlich-rechtliche Vorfrage betraf; dieses Begehren zielte vielmehr auf die gemäß Paragraphen 22, Absatz 5, in Verbindung mit 25 Absatz 3 bis 5 BUAG der Verwaltungsbehörde obliegende Entscheidung über die Beitragspflicht des Arbeitgebers gegenüber der BUAK ab. Dasselbe gilt für den im öffentlichen Recht begründeten und von den Verwaltungsbehörden durch Strafdrohung zu erzwingenden Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausstellung einer (richtigen) Arbeitgeberbestätigung nach Paragraph 46, Absatz 4, ALVG (siehe SZ 61/214 = Arb 10.756; RdW 1990, 414).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist daher für das vorliegende, auf Feststellung der tatsächlichen Dauer eines in der Vergangenheit beendeten Arbeitsverhältnisses gerichtete Begehren der Rechtsweg zulässig.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die Frage, wofür der Kläger die begehrte Feststellung benötigt, lediglich im Rahmen der amtswegigen Prüfung (siehe Fasching ZPR2 Rz 1102) des rechtlichen Interesses des Klägers an der begehrten Feststellung von Bedeutung sein könnte. Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen Arb 8.680, 8.869 und 9 Ob A 140/87 ausgesprochen hat, ist das rechtliche Interesse an der Feststellung der tatsächlichen Dauer eines in der Vergangenheit beendeten Arbeitsverhältnisses schon im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Belange zu bejahen. Hiebei ist es eine von den Gerichten nicht zu entscheidende Frage, welche Schlüsse die Verwaltungsbehörde aus der arbeitsgerichtlichen Entscheidung für das öffentlich-rechtliche Versicherungsverhältnis ziehen wird, so daß in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht eingegriffen wird (siehe insbesondere Arb. 8.869).
Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung über die Berufung des Klägers unter Abstandnahme von dem gebrauchten Aufhebungs- und Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Abschließend ist zur Vermeidung weiterer Verzögerungen zu bemerken, daß unter "Ansprüchen" und "Forderungen" im Sinne der Verfallsbestimmung des § 14 KV nur Ansprüche auf Geld- oder Sachleistungen aus dem Arbeitsverhältnis zu verstehen sind, nicht aber andere Ansprüche, wie etwa der auf Feststellung der tatsächlichen Dauer des beendeten Arbeitsverhältnisses.Abschließend ist zur Vermeidung weiterer Verzögerungen zu bemerken, daß unter "Ansprüchen" und "Forderungen" im Sinne der Verfallsbestimmung des Paragraph 14, KV nur Ansprüche auf Geld- oder Sachleistungen aus dem Arbeitsverhältnis zu verstehen sind, nicht aber andere Ansprüche, wie etwa der auf Feststellung der tatsächlichen Dauer des beendeten Arbeitsverhältnisses.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.