Rechtssatz RS0052567
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052567
Entscheidungsdatum
11.02.2002
Rechtssatz
Überweist die BUAK unter Zugrundelegung der vom Arbeitgeber eingezahlten Zuschlagsleistungen ein Urlaubsentgelt in einer Höhe, mit der der Arbeitnehmer nicht einverstanden ist, so muß dieser den fehlenden Betrag bei der BUAK geltend machen. Bestehen Zweifel über die Richtigkeit von Meldungen des Arbeitgebers gemäß § 22 Abs 1 und 2 BUAG, so kann die BUAK derartige Behauptungen des Arbeitnehmers zum Gegenstand eines Verfahrens nach § 25 Abs 2 BUAG machen. Geschieht dies nicht oder kommt die BUAK zur Ansicht, daß der Arbeitgeber richtige Meldungen gelegt hat, und verweigert daher die Richtigstellung, muß der Arbeitnehmer den Fehlbetrag gegen die BUAK beim Arbeitsgericht und Sozialgericht einklagen (§ 50 Abs 1 Z 5 ASGG). Eine Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entrichtung der gebührenden Zuschläge an die BUAK ist hingegen nicht zulässig.Überweist die BUAK unter Zugrundelegung der vom Arbeitgeber eingezahlten Zuschlagsleistungen ein Urlaubsentgelt in einer Höhe, mit der der Arbeitnehmer nicht einverstanden ist, so muß dieser den fehlenden Betrag bei der BUAK geltend machen. Bestehen Zweifel über die Richtigkeit von Meldungen des Arbeitgebers gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 BUAG, so kann die BUAK derartige Behauptungen des Arbeitnehmers zum Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 25, Absatz 2, BUAG machen. Geschieht dies nicht oder kommt die BUAK zur Ansicht, daß der Arbeitgeber richtige Meldungen gelegt hat, und verweigert daher die Richtigstellung, muß der Arbeitnehmer den Fehlbetrag gegen die BUAK beim Arbeitsgericht und Sozialgericht einklagen (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, ASGG). Eine Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entrichtung der gebührenden Zuschläge an die BUAK ist hingegen nicht zulässig.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 26/90
Entscheidungstext OGH 14.02.1990 9 ObA 26/90
Veröff: SZ 63/17 = WBl 1990,240 = Arb 10853 = RdW 1990,384 = ecolex 1990,500
- 9 ObA 138/92
Entscheidungstext OGH 02.09.1992 9 ObA 138/92
Vgl
- 9 ObA 181/99d
Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 ObA 181/99d
Vgl auch; Beisatz: Dem Arbeitnehmer kann unabhängig von der Wissenserklärung des Arbeitgebers der BUAK gegenüber seine Ansprüche mit dem von ihm zu erbringenden Beweis, die zunächst vom Arbeitgeber erstattete Meldung sei unrichtig erfolgt, geltend machen. Eine Mitwirkung des Arbeitgebers kann für das Ermittlungsverfahren der BUAK nach dem Verwaltungsverfahren (§§ 25 ff BUAG iVm § 49 Abs 5 AVG) und für das gerichtliche Beweisverfahren gemäß § 333 ZPO erzwungen werden. (T1)
- 8 ObA 28/01b
Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 ObA 28/01b
- 7 Ob 15/02k
Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 15/02k
Ähnlich: nur: Eine Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entrichtung der gebührenden Zuschläge an die BUAK ist hingegen nicht zulässig. (T2) Beisatz: Umgekehrt kann auch die BUAK nicht Direktzahlung der Zuschläge vom Arbeitnehmer begehren, dessen Leistungsanspruch ihr gegenüber aber unabhängig davon besteht, ob der Dienstgeber seinen Zahlungspflichten nachgekommen ist oder nicht. (T3); Veröff: SZ 2002/19
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052567
Dokumentnummer
JJR_19900214_OGH0002_009OBA00026_9000000_001