Rechtssatz RS0086007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086007
Entscheidungsdatum
14.04.1993
Rechtssatz
Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in einem bestimmten Zeitraum fallen als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gemäß § 50 Abs 1 Z 1 ASGG in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes und Sozialgerichtes, auch wenn die im gerichtlichen Verfahren als Hauptsache zu lösende Frage des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Verwaltungsverfahren eine gemäß § 38 AVG zu beurteilende Vorfrage bilden sollte.Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in einem bestimmten Zeitraum fallen als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes und Sozialgerichtes, auch wenn die im gerichtlichen Verfahren als Hauptsache zu lösende Frage des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Verwaltungsverfahren eine gemäß Paragraph 38, AVG zu beurteilende Vorfrage bilden sollte.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 138/92
Entscheidungstext OGH 02.09.1992 9 ObA 138/92
Veröff: EvBl 1993/43 S 205
- 9 Ob 901/93
Entscheidungstext OGH 14.04.1993 9 Ob 901/93
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086007
Dokumentnummer
JJR_19920902_OGH0002_009OBA00138_9200000_002