Zu den prozessualen Fragen:
Zu Unrecht gehen die Revisionswerberinnen davon aus, dass die Kläger das Ersturteil zwar hinsichtlich der teilweisen Zurückweisung des Hauptbegehrens sowie des Eventualbegehrens angefochten, in ihrem Rechtsmittelantrag die Zurückweisung des Eventualbegehrens jedoch nicht mehr bekämpft hätten, weshalb das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung in unzulässiger Weise über den Rechtsmittelantrag hinausgegangen sei.
Tatsächlich haben die Kläger in ihrem Rechtsmittel (Berufung und Rekurs) einerseits eine geänderte Formulierung des klagestattgebenden Teils der erstgerichtlichen Entscheidung beantragt und andererseits darauf hingewiesen, dass diese Umformulierung ein gänzliches Obsiegen der Kläger mit ihren Hauptbegehren bedeute, weshalb sich ein Eingehen auf die - nur bei zumindest teilweiser Abweisung des Hauptbegehrens zu behandelnden - Eventualbegehren gänzlich erübrige. Unter dieser Voraussetzung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, ist es nur konsequent, im Rahmen des Rechtsmittelantrags eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung lediglich im Hinblick auf den (umzuformulierenden) Ausspruch über das Hauptbegehren zu verlangen. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Rechtsmittels kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die Kläger die Zurückweisung des Eventualbegehrens in ihrem Rechtsmittelantrag nicht bekämpft hätten.
Richtig ist, dass das Erstgericht hinsichtlich des Erstklägers einerseits das Bestehen des Dienstverhältnisses (zumindest) bis zum 31. 12. 1994 festgestellt, andererseits aber das "Eventualbegehren", es werde festgestellt, dass die Dienstverhältnisse der Kläger bis zum 31. 12. 1994 aufrecht bestanden hätten, in Punkt 4. des Spruchs seiner Entscheidung zurückgewiesen hat. Dabei handelte es sich ersichtlich um einen bloßen Irrtum, der angesichts der Formulierung des Urteils durch das Berufungsgericht jede Bedeutung verloren hat. Zu Unrecht gehen die Revisionswerberinnen auch davon aus, dass das Berufungsgericht die vom Erstgericht ausgesprochene Zurückweisung bestätigt habe. In Wahrheit hat es - der Rechtsauffassung der Kläger folgend - unter Berufung auf die Entscheidung 8 ObA 11/01b die Auffassung vertreten, dass mit seinem Ausspruch dem Hauptbegehren der Kläger zur Gänze Folge gegeben werde (S 74 in ON 138), weshalb auf die Eventualbegehren nicht einzugehen sei (S 77 in ON 138). Im Entscheidungstenor wurde dies durch die Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass die Kläger mit ihrem Rekurs gegen die Zurückweisung auf die Entscheidung über die Berufungen verwiesen werden. Insgesamt kann kein Zweifel am Entscheidungswillen des Berufungsgerichts bestehen. Dieses vertrat die Auffassung, dass die für eine Entscheidung über die Eventualbegehren erforderliche innerprozessuale Bedingung, nämlich das (zumindest teilweise) Unterliegen mit dem Hauptbegehren nicht eingetreten sei, sodass ein Eingehen auf die Eventualbegehren nicht in Betracht komme.
Soweit die Rechtsmittelwerberinnen den Berufungsgericht weiter vorwerfen, es habe zu Unrecht eine Klageänderung im Berufungsverfahren, nicht aber eine bloß deutlichere Fassung des bisherigen Klagebegehrens zugelassen, so sind sie darauf hinzuweisen, dass bereits der klagestattgebende Teil des Ersturteils - abweichend vom Wortlaut des Klagebegehrens - vom Erstgericht selbst formuliert worden war. Soweit die Kläger in ihrer Berufung in Anlehnung an die Entscheidung 8 ObA 11/01b begehrt haben, im Feststellungsausspruch über das Fortbestehen des Dienstverhältnisses nicht den - in Anbetracht der kurz danach ausgesprochenen Kündigungen - in Betracht kommenden frühestmöglichen Kündigungstermin aufzunehmen, sondern vielmehr auszusprechen, dass die Dienstverhältnisse durch die Kündigung vom 6. 6. 1994 nicht beendet wurden, so ist darin keine (im Berufungsverfahren unzulässige) Klageänderung zu sehen, sondern vielmehr nur ein Antrag an das Berufungsgericht, der vom Erstgericht selbst gewählten Formulierung eine treffendere und unmissverständliche Fassung zu geben; der Ausspruch des Erstgerichtes könnte ja durchaus auch so verstanden werden, dass die Dienstverhältnisse der Kläger nur bis zu den genannten Termin gedauert hätten, was dem Entscheidungswillen des Erstgerichts aber nicht entsprechen würde.
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass angesichts der weiteren Auflösungserklärungen der beklagten Partei, die jeweils Gegenstand eigener (bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Verfahrens unterbrochener) Rechtsstreitigkeiten sind, im vorliegenden Verfahren in der Sache nur über die Wirksamkeit der Kündigung vom 6. 6. 1994 abgesprochen werden könne. Das Berufungsgericht vermeinte, aus der Entscheidung 8 ObA 11/01b ableiten zu können, dass die Feststellung der Unwirksamkeit der ersten Kündigung auch im vorliegenden Fall einen vollen Erfolg der Kläger mit ihrem Hauptbegehren bedeute. Auch wenn diese Ansicht unrichtig sein sollte, wären dadurch nur die Kläger beschwert, die jedoch kein Rechtsmittel wegen unvollständiger Erledigung ihrer Sachanträge erhoben haben.
Die beklagte Partei beruft sich zwar in ihrer Revision auf eine angebliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens iSd § 503 Z 2 ZPO wegen einer vom Berufungsgericht zu Unrecht tolerierten, im Berufungsverfahren nicht zulässigen Klageänderung - dazu wurde bereits Stellung genommen -, und meint, dass das Ersturteil - ausgehend von der von der beklagten Partei nicht geteilten Rechtsansicht (gemeint offenbar: zu den materiellen Rechtsfragen) - im Sinne einer Zurückweisung des über den Zuspruch hinausgehenden Hauptbegehrens sowie der Eventualbegehren wiederherzustellen sei, beantragt aber schließlich nur mehr, das "Klagebegehren kostenpflichtig abzuweisen". Schon mangels eines entsprechenden Rechtsmittelantrags kommt daher eine Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht. Die Nebenintervenientin beantragt demgegenüber eine Abänderung der berufungsgerichtlichen Entscheidung dahin, dass die Klagen "ab- bzw zurückgewiesen werden", lässt jedoch nicht erkennen, inwieweit sie sich (bzw die beklagte Partei) durch eine allenfalls unterlassene Erledigung von Teilen des Klagebegehrens beschwert erachtet. Gerade die beklagte Partei hat ja stets die Auffassung vertreten, dass über die nach dem 6. 6. 1994 ausgesprochenen Auflösungserklärungen ausschließlich in den darüber jeweils anhängig gemachten Verfahren abgesprochen werden dürfe und hinsichtlich der Feststellungsbegehren der Kläger insoweit Streitanhängigkeit vorliege. Genau diese Konsequenz hat nun im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts, das den Standpunkt vertreten hat, über die Wirksamkeit der weiteren Entlassungs- bzw Kündigungserklärungen im vorliegenden Verfahren nicht absprechen zu können. Das bloße Interesse an einer günstigeren Kostenentscheidung stellt nach herrschender Judikatur angesichts der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO keinen Umstand dar, der eine Beschwer für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof begründen könnte (vgl etwa JBl 1987, 534, SZ 37/84, ÖBl 2000, 72, WoBl 2001/143, SZ 61/6 ua). Zu Unrecht bestreiten die Revisionswerberinnen auch ein ausreichendes Feststellungsinteresse der Kläger. Es entspricht der überwiegenden Judikatur, dass die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses dann zulässig ist, wenn mit der möglichen Leistungsklage nur einzelne daraus entspringende Ansprüche geltend gemacht werden könnten, das rechtliche Interesse des Arbeitnehmers aber darüber hinausgeht und unter anderem auch arbeitslosen- und sozialversicherungsrechtliche Belange betrifft (ZAS 1976/24, EvBl 1993/43, Arb 11.247 mwN). Da die beklagte Partei stets bestritten hat, dass die Dienstverhältnisse der Kläger überhaupt auf sie übergegangen sind, ist ihnen ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zuzubilligen. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von der zitierten Rechtsprechung zum Feststellungsinteresse im Zusammenhang mit dem strittigen Bestand von Dienstverhältnissen abzugehen.Die beklagte Partei beruft sich zwar in ihrer Revision auf eine angebliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens iSd Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO wegen einer vom Berufungsgericht zu Unrecht tolerierten, im Berufungsverfahren nicht zulässigen Klageänderung - dazu wurde bereits Stellung genommen -, und meint, dass das Ersturteil - ausgehend von der von der beklagten Partei nicht geteilten Rechtsansicht (gemeint offenbar: zu den materiellen Rechtsfragen) - im Sinne einer Zurückweisung des über den Zuspruch hinausgehenden Hauptbegehrens sowie der Eventualbegehren wiederherzustellen sei, beantragt aber schließlich nur mehr, das "Klagebegehren kostenpflichtig abzuweisen". Schon mangels eines entsprechenden Rechtsmittelantrags kommt daher eine Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht. Die Nebenintervenientin beantragt demgegenüber eine Abänderung der berufungsgerichtlichen Entscheidung dahin, dass die Klagen "ab- bzw zurückgewiesen werden", lässt jedoch nicht erkennen, inwieweit sie sich (bzw die beklagte Partei) durch eine allenfalls unterlassene Erledigung von Teilen des Klagebegehrens beschwert erachtet. Gerade die beklagte Partei hat ja stets die Auffassung vertreten, dass über die nach dem 6. 6. 1994 ausgesprochenen Auflösungserklärungen ausschließlich in den darüber jeweils anhängig gemachten Verfahren abgesprochen werden dürfe und hinsichtlich der Feststellungsbegehren der Kläger insoweit Streitanhängigkeit vorliege. Genau diese Konsequenz hat nun im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts, das den Standpunkt vertreten hat, über die Wirksamkeit der weiteren Entlassungs- bzw Kündigungserklärungen im vorliegenden Verfahren nicht absprechen zu können. Das bloße Interesse an einer günstigeren Kostenentscheidung stellt nach herrschender Judikatur angesichts der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO keinen Umstand dar, der eine Beschwer für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof begründen könnte vergleiche etwa JBl 1987, 534, SZ 37/84, ÖBl 2000, 72, WoBl 2001/143, SZ 61/6 ua). Zu Unrecht bestreiten die Revisionswerberinnen auch ein ausreichendes Feststellungsinteresse der Kläger. Es entspricht der überwiegenden Judikatur, dass die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses dann zulässig ist, wenn mit der möglichen Leistungsklage nur einzelne daraus entspringende Ansprüche geltend gemacht werden könnten, das rechtliche Interesse des Arbeitnehmers aber darüber hinausgeht und unter anderem auch arbeitslosen- und sozialversicherungsrechtliche Belange betrifft (ZAS 1976/24, EvBl 1993/43, Arb 11.247 mwN). Da die beklagte Partei stets bestritten hat, dass die Dienstverhältnisse der Kläger überhaupt auf sie übergegangen sind, ist ihnen ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zuzubilligen. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von der zitierten Rechtsprechung zum Feststellungsinteresse im Zusammenhang mit dem strittigen Bestand von Dienstverhältnissen abzugehen.
Unklar ist, welche Rechtsfolge die Nebenintervenientin mit ihrer Behauptung anstrebt, dem (an das Gericht zweiter Instanz gerichteten) Rechtsmittel der Kläger habe eine formelle Beschwer gefehlt, weil ihnen das Erstgericht "wortgetreu" das zugesprochen habe, was sie mit ihrem Eventualfeststellungsbegehren verlangt hätten. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Absprechen über einen Eventualantrag regelmäßig eine Abweisung oder ein Übergehen des Hauptbegehrens voraussetzt. Ist das Berufungsgericht der Auffassung, dass der seinen beabsichtigten Inhalt nach klar nachvollziehbare Ausspruch des Erstgerichts - etwa aus verfahrensrechtlichen Gründen - bei unverändertem sachlichem Gehalt neu zu formulieren ist, so hat es im Übrigen sogar dann, wenn es der Berufung nicht Folge gibt, mit einer sogenannten "Maßgabebestätigung" vorzugehen. Dies muss um so mehr dort gelten, wo das Erstgericht in Abweichung des von den Klägern formulierten Hauptbegehrens eine (seines Erachtens treffendere) Formulierung gewählt hat, mag diese auch einem Eventualbegehren entsprechen.
Ausgehend von der (von den Klägern unbekämpften) Rechtsansicht des
Berufungsgerichtes, dass das Hauptbegehren allein die Fragen
betreffe, ob die Dienstverhältnisse der Kläger auf die beklagte
Partei übergegangen und ungeachtet der am 6. 6. 1994 ausgesprochenen
Kündigungen bestehen geblieben sind, erweist sich auch die vom
Berufungsgericht gegenüber dem Erstgericht vorgenommene
Umformulierung des Feststellungsausspruchs zu diesem Hauptbegehren
als unbedenklich. Ebenso wie in dem der Entscheidung 8 ObA 11/01b
zugrundeliegenden Fall sind darüber, ob spätere Auflösungserklärungen
der beklagten Partei die Dienstverhältnisse beendet haben, eigene
Verfahren anhängig, deren Ausgang - geht man von einer Beschränkung
des Hauptbegehrens im vorliegenden Verfahren im dargestellten Sinn
aus - nicht vorgegriffen werden darf. Auch gegen einen Ausspruch,
dass die Dienstverhältnisse zumindest bis zum frühestmöglichen
sonstigen Beendigungszeitpunkt fortbestanden haben - dies wollte
offenbar das Erstgericht mit seiner Entscheidung in den Punkten 1.
bis 3. seines Urteilsspruchs ausdrücken - wäre nichts einzuwenden:
Zu den materiell-rechtlichen Fragen:
Die Frage des von der beklagten Partei bestrittenen Betriebsübergangs
im Sinne des § 3 Abs 1 AVRAG haben die Vorinstanzen eingehend und richtig beurteilt, sodass es insoweit ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der Berufungsentscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die Nebenintervenientin tritt in ihrer Revision der Auffassung, dass ein solcher Betriebsübergang - von ihr auf die beklagte Partei - stattgefunden habe, gar nicht mehr entgegen; den Revisionsausführungen der beklagten Partei zu dieser Frage ist Nachstehendes entgegenzuhalten:im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG haben die Vorinstanzen eingehend und richtig beurteilt, sodass es insoweit ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der Berufungsentscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Die Nebenintervenientin tritt in ihrer Revision der Auffassung, dass ein solcher Betriebsübergang - von ihr auf die beklagte Partei - stattgefunden habe, gar nicht mehr entgegen; den Revisionsausführungen der beklagten Partei zu dieser Frage ist Nachstehendes entgegenzuhalten:
Davon, dass die beklagte Partei und die Nebenintervenientin mit ihren detaillierten Vereinbarungen und den diesen vorangegangenen Gesprächen und Maßnahmen - insbesondere auch im Hinblick auf den Abschluss neuer Dienstverträge mit ungünstigeren Bedingungen durch den Großteil jener Piloten, die schließlich für die beklagte Partei tätig wurden - die bloße Hoffnung verbunden hätten, die beklagte Partei würde die flugverkehrsrechtliche Bewilligung für die betreffenden Strecken und die Möglichkeit des Eintritts in die von der Nebenintervenientin aufgelösten Leasingverträge über die Flugzeuge erhalten und dass der bestehende Kundenkreis (Fluggäste) nunmehr auch der beklagten Partei das Vertrauen schenken werde, kann keine Rede sein. Die Nebenintervenientin hat sich nicht nur der beklagten Partei gegenüber dazu verpflichtet, diese bei der Erlangung der Flugbewilligungen sowie der Übernahme der Leasingverträge zu unterstützen, sondern sich auch tatsächlich an gemeinsamen Gesprächen mit Mitarbeitern des Verkehrsministeriums beteiligt, in denen über die Konzessionserweiterung der beklagten Partei und die Möglichkeit eines nahtlosen Übergangs des Flugverkehrs von der Nebenintervenientin auf diese gesprochen wurde, wobei auch zugesagt wurde, dass der bisherige Flottenchef weiterhin mit seinen ihm unterstellten Mitarbeitern für den Flugbetrieb verantwortlich bleiben werde. Die gesamte Konstruktion, mit der auch eine nicht unerhebliche gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Muttergesellschaft der Nebenintervenientin an der beklagten Partei einherging, hatte ganz unzweifelhaft das Ziel, den bisherigen Regional- und Inlandsflugverkehr der Nebenintervenientin, soweit dies eben möglich war, mit dem bisherigen Fluggerät, dem Flugpersonal (wenn auch mit einer niedrigeren Entlohnung) sowie dem damit verbundenen Know-how der Mitarbeiter ab dem 1. 6. 1994 der beklagten Partei zu überlassen. Das dieses Ziel - einschließlich der "Übernahme" der diese Strecken frequentierenden Flugpassagiere - insgesamt gesehen auch erreicht wurde, bestreitet die beklagte Partei gar nicht, mögen auch weniger Piloten als ursprünglich vorgesehen tatsächlich bei der beklagten Partei tätig geworden sein.
Ein Betriebsübergang ist nicht nur dann zu bejahen, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil vollständig und ohne jegliche Änderung von einem Unternehmer auf einen anderen übergeht. Auch wenn als die maßgebenden Kriterien dabei die Art der organisatorischen Zusammenfassung der zu übertragenden Bestandteile, der Übergang von materiellen oder immateriellen Aktiva, die Übernahme der Belegschaft, die Erhaltung der Kundschaft und die Fortführung einer ähnlichen Tätigkeit wie vor der Veräußerung als maßgebende Kriterien anzusehen sind (siehe dazu nur M. Binder, AVRAG, Rz 6 zu § 3), so sind diese Umstände doch im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu bewerten und nicht etwa isoliert zu betrachten. Das Fehlen einzelner Merkmale steht der Annahme eines Betriebsübergangs bei richtlinienkonformer Auslegung prinzipiell nicht entgegen; ein wichtiges Indiz für das Vorliegen eines Betriebsübergangs bildet vor allem die freiwillige Übernahme von Belegschaftsteilen, etwa von Schlüsselkräften (vgl dazu etwa EuGH, RdW 1996, 212 f), was im vorliegenden Fall zweifellos zu bejahen ist. Dass die beklagte Partei im Rahmen der von der Nebenintervenientin "übernommenen" Flugstrecken auch eigenes bzw neu aufgenommenes Personal einsetzt, steht der Annahme eines Betriebsübergangs somit nicht entgegen; im Übrigen hätte sie sich auch den Einsatz von fünf anderen Piloten erspart, wenn sie die Kläger in den Dienstplänen berücksichtigt hätte. Bei gesamthafter Betrachtung im Sinne eines in diesem Zusammenhang auch von der Judikatur anerkannten "beweglichen Systems" (vgl nur DRdA 1999, 269, DRdA 2000, 506 ua) ist somit der Beurteilung der Vorinstanzen zu folgen, dass die Nebenintervenientin der beklagten Partei - teils direkt, teils indirekt - die bezogen auf den spezifischen Geschäftszweck wesentlichen Elemente überlassen hat. Die zentrale (materiellrechtliche) Frage im Revisionsverfahren ist jene nach der Wirksamkeit der von der beklagten Partei am 6. 6. 1994 ausgesprochenen Kündigungen. Die Vorinstanzen haben dazu die Auffassung vertreten, dass diese wegen ihrer Nähe zum Betriebsübergang als Versuch einer Umgehung des Gesetzeszwecks ebenso unwirksam seien wie Kündigungen durch den Betriebsveräußerer, die aus Anlass des bevorstehenden Betriebsübergangs ausgesprochen werden. Die beklagte Partei vertritt dazu in ihrer Revision den Standpunkt, dass den Dienstverhältnissen der Kläger kein Bestandschutz nach § 120 ArbVG zukomme, weil die Betriebsratswahl nichtig gewesen sei. Nachträgliche Erwerberkündigungen könnten nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar sein, da die Rechtsfolge, die bei Nichtigkeit verhindert werden solle ("Betriebsübergang"; richtig wohl:Ein Betriebsübergang ist nicht nur dann zu bejahen, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil vollständig und ohne jegliche Änderung von einem Unternehmer auf einen anderen übergeht. Auch wenn als die maßgebenden Kriterien dabei die Art der organisatorischen Zusammenfassung der zu übertragenden Bestandteile, der Übergang von materiellen oder immateriellen Aktiva, die Übernahme der Belegschaft, die Erhaltung der Kundschaft und die Fortführung einer ähnlichen Tätigkeit wie vor der Veräußerung als maßgebende Kriterien anzusehen sind (siehe dazu nur M. Binder, AVRAG, Rz 6 zu Paragraph 3,), so sind diese Umstände doch im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu bewerten und nicht etwa isoliert zu betrachten. Das Fehlen einzelner Merkmale steht der Annahme eines Betriebsübergangs bei richtlinienkonformer Auslegung prinzipiell nicht entgegen; ein wichtiges Indiz für das Vorliegen eines Betriebsübergangs bildet vor allem die freiwillige Übernahme von Belegschaftsteilen, etwa von Schlüsselkräften vergleiche dazu etwa EuGH, RdW 1996, 212 f), was im vorliegenden Fall zweifellos zu bejahen ist. Dass die beklagte Partei im Rahmen der von der Nebenintervenientin "übernommenen" Flugstrecken auch eigenes bzw neu aufgenommenes Personal einsetzt, steht der Annahme eines Betriebsübergangs somit nicht entgegen; im Übrigen hätte sie sich auch den Einsatz von fünf anderen Piloten erspart, wenn sie die Kläger in den Dienstplänen berücksichtigt hätte. Bei gesamthafter Betrachtung im Sinne eines in diesem Zusammenhang auch von der Judikatur anerkannten "beweglichen Systems" vergleiche nur DRdA 1999, 269, DRdA 2000, 506 ua) ist somit der Beurteilung der Vorinstanzen zu folgen, dass die Nebenintervenientin der beklagten Partei - teils direkt, teils indirekt - die bezogen auf den spezifischen Geschäftszweck wesentlichen Elemente überlassen hat. Die zentrale (materiellrechtliche) Frage im Revisionsverfahren ist jene nach der Wirksamkeit der von der beklagten Partei am 6. 6. 1994 ausgesprochenen Kündigungen. Die Vorinstanzen haben dazu die Auffassung vertreten, dass diese wegen ihrer Nähe zum Betriebsübergang als Versuch einer Umgehung des Gesetzeszwecks ebenso unwirksam seien wie Kündigungen durch den Betriebsveräußerer, die aus Anlass des bevorstehenden Betriebsübergangs ausgesprochen werden. Die beklagte Partei vertritt dazu in ihrer Revision den Standpunkt, dass den Dienstverhältnissen der Kläger kein Bestandschutz nach Paragraph 120, ArbVG zukomme, weil die Betriebsratswahl nichtig gewesen sei. Nachträgliche Erwerberkündigungen könnten nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar sein, da die Rechtsfolge, die bei Nichtigkeit verhindert werden solle ("Betriebsübergang"; richtig wohl:
Vertragsübergang), bereits eingetreten sei. Die Kündigungen seien einerseits aufgrund des Verhaltens der Kläger und andererseits deshalb ausgesprochen worden, um eine "Zwei-Klassen-Belegschaft" zu verhindern. Aus Art 4 der Betriebsübergangs-RL ergebe sich, dass Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, zulässig seien. Diese Voraussetzungen lägen vor, weil der Regional- und Binnenflugverkehr auf Basis des bis April 1994 bestehenden Gehaltsniveaus nicht kostendeckend zu führen gewesen sei, weshalb auch die Nebenintervenientin die Kündigungen im Falle einer Betriebsfortführung ausgesprochen hätte. Nicht der Betriebsübergang sei somit Anlass und Motiv zur Kündigung gewesen, sondern die überzogenen Forderungen der Kläger im Sinne einer Aufrechterhaltung ihres bisherigen Gehaltsniveaus. Das Motiv, eine "Zwei-Klassen-Belegschaft" zu vermeiden, sei nicht verpönt und auch nicht § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG zu unterstellen. Die Kündigungen seien erforderlich gewesen, um Unruhe im Unternehmen der beklagten Partei zu verhindern.Vertragsübergang), bereits eingetreten sei. Die Kündigungen seien einerseits aufgrund des Verhaltens der Kläger und andererseits deshalb ausgesprochen worden, um eine "Zwei-Klassen-Belegschaft" zu verhindern. Aus Artikel 4, der Betriebsübergangs-RL ergebe sich, dass Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, zulässig seien. Diese Voraussetzungen lägen vor, weil der Regional- und Binnenflugverkehr auf Basis des bis April 1994 bestehenden Gehaltsniveaus nicht kostendeckend zu führen gewesen sei, weshalb auch die Nebenintervenientin die Kündigungen im Falle einer Betriebsfortführung ausgesprochen hätte. Nicht der Betriebsübergang sei somit Anlass und Motiv zur Kündigung gewesen, sondern die überzogenen Forderungen der Kläger im Sinne einer Aufrechterhaltung ihres bisherigen Gehaltsniveaus. Das Motiv, eine "Zwei-Klassen-Belegschaft" zu vermeiden, sei nicht verpönt und auch nicht Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG zu unterstellen. Die Kündigungen seien erforderlich gewesen, um Unruhe im Unternehmen der beklagten Partei zu verhindern.
Die Nebenintervenientin vertritt im Wesentlichen dieselbe Rechtsansicht. Es habe sich um keine Rationalisierungsmaßnahme gehandelt, die ihre Ursache in dem schlichten Faktum des Betriebsübergangs gehabt habe. Es sei allgemein anerkannt, dass trotz des Betriebsübergangs der Erwerber aus Kostengründen auch übernommene Arbeitskräfte kündigen könne. Wäre die Reorganisationsmaßnahme nicht gesetzt worden, hätte der Regionalflugverkehr eingestellt werden müssen. Es stelle eine betriebsbedingte Kündigung dar, wenn diese durch Vermeidung von Beispielsfolgen aufgrund einer sachlich nicht gerechtfertigten Sonderstellung einzelner Arbeitnehmer erfolge. Eine unzulässige Motivkündigung liege nicht vor. Eine Kündigung durch den Erwerber sei nicht als nichtig zu behandeln, weil die Rechtsfolge des § 3 Abs 1 AVRAG bereits eingetreten sei. Eine Kündigung könne erlaubter Weise aufgrund des durch den Betriebsübergang beabsichtigten Rationalisierungseffekts ausgesprochen werden; sie sei im Rahmen des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG zulässig, wobei auch die durch den Betriebsübergang herbeigeführten Umstände als Anlassfall über eine betriebsbedingte Kündigung genommen werden könnten. Soweit die Revisionswerberinnen das Fehlen von Feststellungen zu den Motiven der Kündigungen rügen, übersehen sie, dass das Erstgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kündigungen ausgesprochen wurden, um zu verhindern, dass die Kläger durch den Betriebsübergang Dienstnehmer der beklagten Partei werden, ohne wie die anderen ehemaligen Piloten auf die Rechte aus dem Betriebsübergang zu verzichten. Schon damit steht fest, dass den Kündigungen keine in der Person der Kläger liegenden Umstände zugrunde lagen. Auch die beklagte Partei gesteht im Übrigen in ihrer Revision ausdrücklich zu, dass die Kündigung "vor allem" ausgesprochen wurde, um eine "Zwei-Klassen-Belegschaft zu verhindern. Der behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt somit nicht vor.Die Nebenintervenientin vertritt im Wesentlichen dieselbe Rechtsansicht. Es habe sich um keine Rationalisierungsmaßnahme gehandelt, die ihre Ursache in dem schlichten Faktum des Betriebsübergangs gehabt habe. Es sei allgemein anerkannt, dass trotz des Betriebsübergangs der Erwerber aus Kostengründen auch übernommene Arbeitskräfte kündigen könne. Wäre die Reorganisationsmaßnahme nicht gesetzt worden, hätte der Regionalflugverkehr eingestellt werden müssen. Es stelle eine betriebsbedingte Kündigung dar, wenn diese durch Vermeidung von Beispielsfolgen aufgrund einer sachlich nicht gerechtfertigten Sonderstellung einzelner Arbeitnehmer erfolge. Eine unzulässige Motivkündigung liege nicht vor. Eine Kündigung durch den Erwerber sei nicht als nichtig zu behandeln, weil die Rechtsfolge des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG bereits eingetreten sei. Eine Kündigung könne erlaubter Weise aufgrund des durch den Betriebsübergang beabsichtigten Rationalisierungseffekts ausgesprochen werden; sie sei im Rahmen des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG zulässig, wobei auch die durch den Betriebsübergang herbeigeführten Umstände als Anlassfall über eine betriebsbedingte Kündigung genommen werden könnten. Soweit die Revisionswerberinnen das Fehlen von Feststellungen zu den Motiven der Kündigungen rügen, übersehen sie, dass das Erstgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kündigungen ausgesprochen wurden, um zu verhindern, dass die Kläger durch den Betriebsübergang Dienstnehmer der beklagten Partei werden, ohne wie die anderen ehemaligen Piloten auf die Rechte aus dem Betriebsübergang zu verzichten. Schon damit steht fest, dass den Kündigungen keine in der Person der Kläger liegenden Umstände zugrunde lagen. Auch die beklagte Partei gesteht im Übrigen in ihrer Revision ausdrücklich zu, dass die Kündigung "vor allem" ausgesprochen wurde, um eine "Zwei-Klassen-Belegschaft zu verhindern. Der behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt somit nicht vor.
Auch wenn § 3 Abs 1 AVRAG kein eigenes Kündigungsverbot für den Fall des Betriebsübergangs statuiert, entspricht es doch der überwiegenden Lehre und nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass sich ein solches Kündigungsverbot bei richtlinienkonformer Interpretation aus dem klaren Schutzzweck ergibt. Eine nur wegen des Betriebsübergangs erfolgte Kündigung widerstreitet insbesondere dem Grundsatz des ex lege-Überganges des Arbeitsverhältnisses; für die Annahme einer (gerade) wegen des Betriebsüberganges erfolgten Kündigung ist es regelmäßig erforderlich, dass sie zum Betriebsübergang in einem zeitlichen Zusammenhang steht (SZ 70/171 ua). Kündigt der Betriebsveräußerer - etwa um den Erwerber die Übernahme von teuren Arbeitskräften zu ersparen -, so ist eine solche "wegen des Betriebsübergangs" ausgesprochene Kündigung nach herrschender Judikatur aufgrund des Verstoßes gegen (relativ) zwingendes Gesetz nichtig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB, sodass es einer gesonderten Anfechtung der Kündigung nicht bedarf (RdW 1996, 71 = ecolex 1996, 191 = DRdA 1997, 115, ecolex 1998, 156, RdW 1998, 217 ua); auf eine subjektive Umgehungsabsicht des Veräußerers kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0102122). Betriebsbedingte Kündigungen, die zwar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsübergang stehen, aber dessen ungeachtet betriebsnotwendig sind, sind zulässig (9 ObA 206/98d ua). Vorsorgliche Rationalisierungskündigungen, um dem Erwerber neue Strukturierungen und Einsparungen zu ermöglichen, sind aber grundsätzlich unzulässig (DRdA 1998, 284 = ZAS 1998, 143 = RdW 1997, 739).Auch wenn Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG kein eigenes Kündigungsverbot für den Fall des Betriebsübergangs statuiert, entspricht es doch der überwiegenden Lehre und nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass sich ein solches Kündigungsverbot bei richtlinienkonformer Interpretation aus dem klaren Schutzzweck ergibt. Eine nur wegen des Betriebsübergangs erfolgte Kündigung widerstreitet insbesondere dem Grundsatz des ex lege-Überganges des Arbeitsverhältnisses; für die Annahme einer (gerade) wegen des Betriebsüberganges erfolgten Kündigung ist es regelmäßig erforderlich, dass sie zum Betriebsübergang in einem zeitlichen Zusammenhang steht (SZ 70/171 ua). Kündigt der Betriebsveräußerer - etwa um den Erwerber die Übernahme von teuren Arbeitskräften zu ersparen -, so ist eine solche "wegen des Betriebsübergangs" ausgesprochene Kündigung nach herrschender Judikatur aufgrund des Verstoßes gegen (relativ) zwingendes Gesetz nichtig im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, sodass es einer gesonderten Anfechtung der Kündigung nicht bedarf (RdW 1996, 71 = ecolex 1996, 191 = DRdA 1997, 115, ecolex 1998, 156, RdW 1998, 217 ua); auf eine subjektive Umgehungsabsicht des Veräußerers kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0102122). Betriebsbedingte Kündigungen, die zwar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsübergang stehen, aber dessen ungeachtet betriebsnotwendig sind, sind zulässig (9 ObA 206/98d ua). Vorsorgliche Rationalisierungskündigungen, um dem Erwerber neue Strukturierungen und Einsparungen zu ermöglichen, sind aber grundsätzlich unzulässig (DRdA 1998, 284 = ZAS 1998, 143 = RdW 1997, 739).
Uneinheitlich sind hingegen die Ansichten zur Frage, ob wegen des Normzweckes des § 3 Abs 1 AVRAG auch Kündigungen durch den Erwerber unwirksam (§ 879 Abs 1 ABGB) sind, wenn diese aus Anlass des Betriebsübergangs und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem ausgesprochen werden. Ein Teil der Lehre (etwa Holzer/Reissner, AVRAG 109, Reissner, DRdA 1998, 350 ff) vertritt die Auffassung, dass eine nachträgliche Erwerberkündigung nicht der Nichtigkeitssanktion unterliege, sondern nur eine Anfechtung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG in Betracht komme, wenn dessen Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind (W. Schwarz, DRdA 1996, 476 f, will sogar auch bei der Kündigung durch den Veräußerer nur Anfechtbarkeit eintreten lassen). Andere Autoren (Binder, AVRAG, Rz 86 zu § 3, K. Mayr, ecolex 1995, 501 f und DRdA 2000, 71, Krejci, Betriebsübergang, 85 f) halten auch für den Fall der Ewerberkündigung das "Unwirksamkeitsprinzip" für sachgerecht. Entgegen der Darstellung der Kläger hat der Oberste Gerichtshof zu dieser Frage bisher noch nicht Stellung genommen, auch nicht in der Entscheidung 8 ObA 91/97h (SZ 70/171 = JBl 1998, 129 = RdW 1997, 739).Uneinheitlich sind hingegen die Ansichten zur Frage, ob wegen des Normzweckes des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG auch Kündigungen durch den Erwerber unwirksam (Paragraph 879, Absatz eins, ABGB) sind, wenn diese aus Anlass des Betriebsübergangs und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem ausgesprochen werden. Ein Teil der Lehre (etwa Holzer/Reissner, AVRAG 109, Reissner, DRdA 1998, 350 ff) vertritt die Auffassung, dass eine nachträgliche Erwerberkündigung nicht der Nichtigkeitssanktion unterliege, sondern nur eine Anfechtung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG in Betracht komme, wenn dessen Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind (W. Schwarz, DRdA 1996, 476 f, will sogar auch bei der Kündigung durch den Veräußerer nur Anfechtbarkeit eintreten lassen). Andere Autoren (Binder, AVRAG, Rz 86 zu Paragraph 3,, K. Mayr, ecolex 1995, 501 f und DRdA 2000, 71, Krejci, Betriebsübergang, 85 f) halten auch für den Fall der Ewerberkündigung das "Unwirksamkeitsprinzip" für sachgerecht. Entgegen der Darstellung der Kläger hat der Oberste Gerichtshof zu dieser Frage bisher noch nicht Stellung genommen, auch nicht in der Entscheidung 8 ObA 91/97h (SZ 70/171 = JBl 1998, 129 = RdW 1997, 739).
Der erkennende Senat schließt sich jener Rechtsauffassung an, die - ausgehend von der sonst drohenden Umgehung des klaren Normzwecks - sowohl die Kündigung durch den Veräußerer als auch jene durch den Erwerber gleichermaßen als unwirksam betrachtet, wenn sie ohne sonstige sachliche Rechtfertigung allein aufgrund des Betriebsübergangs erfolgt. Zuletzt hat etwa K. Mayr (DRdA 2000, 71) darauf hingewiesen, dass hier im Wesentlichen dieselben Argumente zum Tragen kommen, welche gegen die bloße Anfechtbarkeit einer Kündigung durch den Veräußerer sprechen, insbesondere etwa die kurze Anfechtungsfrist des § 105 ArbVG. Binder (AVRAG, Rz 86 zu § 3) hebt hervor, dass nachträgliche Kündigungen durch den Erwerber, die allein durch den Betriebsübergang motiviert sind, genauso verwerflich seien, wie vorsorgliche Kündigungen durch den Veräußerer; der einen Betriebsübergang umrahmende Kündigungsschutz solle daher mit gleicher Intensität wirken und nicht gewisse - von § 105 Abs 3 ArbVG nicht erfasste Bereiche - ausnehmen. Dem Erwerber dürfe nur insofern ein Spielraum bleiben, als - entsprechend Art 4 Abs 1 der Übergangs-RL - ein Personalabbau aus "wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen" erforderlich werde.Der erkennende Senat schließt sich jener Rechtsauffassung an, die - ausgehend von der sonst drohenden Umgehung des klaren Normzwecks - sowohl die Kündigung durch den Veräußerer als auch jene durch den Erwerber gleichermaßen als unwirksam betrachtet, wenn sie ohne sonstige sachliche Rechtfertigung allein aufgrund des Betriebsübergangs erfolgt. Zuletzt hat etwa K. Mayr (DRdA 2000, 71) darauf hingewiesen, dass hier im Wesentlichen dieselben Argumente zum Tragen kommen, welche gegen die bloße Anfechtbarkeit einer Kündigung durch den Veräußerer sprechen, insbesondere etwa die kurze Anfechtungsfrist des Paragraph 105, ArbVG. Binder (AVRAG, Rz 86 zu Paragraph 3,) hebt hervor, dass nachträgliche Kündigungen durch den Erwerber, die allein durch den Betriebsübergang motiviert sind, genauso verwerflich seien, wie vorsorgliche Kündigungen durch den Veräußerer; der einen Betriebsübergang umrahmende Kündigungsschutz solle daher mit gleicher Intensität wirken und nicht gewisse - von Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG nicht erfasste Bereiche - ausnehmen. Dem Erwerber dürfe nur insofern ein Spielraum bleiben, als - entsprechend Artikel 4, Absatz eins, der Übergangs-RL - ein Personalabbau aus "wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen" erforderlich werde.
Schließlich erschiene eine Differenzierung auch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen problematisch, da Art 4 Abs 1 der Betriebsübergangs-RL Veräußerer und Erwerber insoweit gleich behandelt und ganz allgemein formuliert, dass der Übergang eines Unternehmens, Betriebs ........... als solcher "für den Veräußerer oder den Erwerber" keinen Grund zur Kündigung darstellt. Es ist daher nur konsequent, die für die Veräußererkündigung anerkannte "Nichtigkeitslösung" auch auf dem Normzweck widersprechende Kündigungen durch den Erwerber auszudehnen, zumal die Arbeitnehmer in beiden Fällen gleichermaßen schutzbedürftig erscheinen und die betroffenen Dienstnehmer bei einer Verweisung auf eine Anfechtung iSd § 105 ArbVG insbesondere der Gefahr ausgesetzt wären, die (kurze) Anfechtungsfrist zu versäumen.Schließlich erschiene eine Differenzierung auch aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen problematisch, da Artikel 4, Absatz eins, der Betriebsübergangs-RL Veräußerer und Erwerber insoweit gleich behandelt und ganz allgemein formuliert, dass der Übergang eines Unternehmens, Betriebs ........... als solcher "für den Veräußerer oder den Erwerber" keinen Grund zur Kündigung darstellt. Es ist daher nur konsequent, die für die Veräußererkündigung anerkannte "Nichtigkeitslösung" auch auf dem Normzweck widersprechende Kündigungen durch den Erwerber auszudehnen, zumal die Arbeitnehmer in beiden Fällen gleichermaßen schutzbedürftig erscheinen und die betroffenen Dienstnehmer bei einer Verweisung auf eine Anfechtung iSd Paragraph 105, ArbVG insbesondere der Gefahr ausgesetzt wären, die (kurze) Anfechtungsfrist zu versäumen.
Soweit die Revisionswerber meinen, dass eine strengere Beurteilung (Nichtigkeitssanktion) für die vorbeugende Kündigung deshalb gerechtfertigt sei, weil durch eine solche Kündigung der Eintritt des Arbeitsvertragsüberganges gehindert werden soll, was bei einer Erwerberkündigung nicht mehr erreicht werden könne, so übersehen sie, dass in der bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht zwischen solchen Veräußererkündigungen, die das Dienstverhältnis noch vor dem Betriebsübergang zum Erlöschen bringen, und anderen, die den Dienstvertrag erst zu einem nach dem Betriebsübergang liegenden Zeitpunkt auflösen sollen, unterschieden wurde. Da aber auch eine erst kurz vor dem Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Kündigungsfrist das Dienstverhältnis auch im Falle ihrer Wirksamkeit erst zu einem Termin nach dem Betriebsübergang beenden würde, kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Veräußererkündigung nur deshalb (besonders) verpönt wäre, weil sie typischer Weise den Übergang der Dienstverhältnisse auf den Erwerber überhaupt verhindern soll. Gerade im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei vorgebracht, dass die Nebenintervenientin die Dienstverhältnisse der Kläger zum 30. 9. 1994 gekündigt hätte. Waren diese Kündigungen nur wegen ihrer "Übergangsbedingtheit" unwirksam, so gilt dies auch für die sechs Tage nach dem Betriebsübergang ausgesprochenen Kündigungen durch die beklagte Partei, die die Dienstverhältnisse zum 31. 12. 1994 beenden sollten.
Zu Unrecht berufen sich die Rekurswerber auch auf Art 4 Abs 1 Satz 2 der Betriebsübergangs-RL, wonach das in Satz 1 statuierte Kündigungsverbot etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegensteht. Dafür, dass die Nebenintervenientin im Falle einer Fortführung des Betriebs gerade die Dienstverhältnisse der Kläger zur Auflösung gebracht hätte, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt; ebensowenig wurde etwa festgestellt, dass es auch bei einer Fortführung des Inlandsflugbetriebes durch die Nebenintervenientin zu Änderungskündigungen gekommen wäre, die gerade die bei der beklagten Partei gegebene Gehaltsstruktur zur Folge gehabt hätten.Zu Unrecht berufen sich die Rekurswerber auch auf Artikel 4, Absatz eins, Satz 2 der Betriebsübergangs-RL, wonach das in Satz 1 statuierte Kündigungsverbot etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegensteht. Dafür, dass die Nebenintervenientin im Falle einer Fortführung des Betriebs gerade die Dienstverhältnisse der Kläger zur Auflösung gebracht hätte, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt; ebensowenig wurde etwa festgestellt, dass es auch bei einer Fortführung des Inlandsflugbetriebes durch die Nebenintervenientin zu Änderungskündigungen gekommen wäre, die gerade die bei der beklagten Partei gegebene Gehaltsstruktur zur Folge gehabt hätten.
Schließlich sieht Art 4 Abs 1 Satz 2 der Betriebsübergangs-RL die Zulässigkeit von Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen nur dann vor, wenn diese "Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen". Mit diesen "Änderungen im Bereich der Beschäftigung" sollen in erster Linie jene Konstellationen erfasst werden, in denen es aufgrund des Betriebsübergangs beim Erwerber zu einem Personalüberhang kommt, der wirtschaftlich oder organisatorisch nicht vertretbar ist und daher auch abgebaut werden darf (vgl dazu die Hinweise auf die Judikatur des EuGH in SZ 70/171 sowie Binder, AVRAG, Rz 86 f zu § 3). Von solchen "Änderungen im Bereich der Beschäftigung" kann jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rede sein, weil festgestellt wurde, dass bei der beklagten Partei nach der Betriebsübernahme sogar ein Personalengpass im Bereich der Piloten herrschte, weshalb weitere Mitarbeiter aufgenommen wurden. Das Bestreben, in Ansehung des unterschiedlichen Gehalts eine "Zwei-Klassen-Belegschaft" zu verhindern, stellt kein von der Richtlinie bzw dem AVRAG anerkanntes Motiv zur Kündigung von Dienstnehmern im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang dar. Zutreffend verweisen die Kläger darauf, dass es gerade den Zweck der einschlägigen Regelungen darstellt, einen Übergang der Dienstverhältnisse der Mitarbeiter vom Veräußerer auf den Erwerber ohne inhaltliche Änderung herbeizuführen, und dass sich der Erwerber zu entscheiden hat, ob er diese Rechtsfolge in Kauf nehmen oder aber vom Erwerb des Betriebes Abstand nehmen will. Hat sich die beklagte Partei aber zum Erwerb entschlossen, kann sie nicht unter Hinweis auf das bei ihr sonst bestehende niedrigere Lohnniveau die vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsfolge des Eintritts in die bestehenden Dienstverträge in Umgehung des Normzwecks dadurch zunichte machen, dass sie unverzüglich nach dem Betriebsübergang - allein wegen der Gehaltsansprüche der Kläger - die Kündigung ausspricht.Schließlich sieht Artikel 4, Absatz eins, Satz 2 der Betriebsübergangs-RL die Zulässigkeit von Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen nur dann vor, wenn diese "Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen". Mit diesen "Änderungen im Bereich der Beschäftigung" sollen in erster Linie jene Konstellationen erfasst werden, in denen es aufgrund des Betriebsübergangs beim Erwerber zu einem Personalüberhang kommt, der wirtschaftlich oder organisatorisch nicht vertretbar ist und daher auch abgebaut werden darf vergleiche dazu die Hinweise auf die Judikatur des EuGH in SZ 70/171 sowie Binder, AVRAG, Rz 86 f zu Paragraph 3,). Von solchen "Änderungen im Bereich der Beschäftigung" kann jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb keine Rede sein, weil festgestellt wurde, dass bei der beklagten Partei nach der Betriebsübernahme sogar ein Personalengpass im Bereich der Piloten herrschte, weshalb weitere Mitarbeiter aufgenommen wurden. Das Bestreben, in Ansehung des unterschiedlichen Gehalts eine "Zwei-Klassen-Belegschaft" zu verhindern, stellt kein von der Richtlinie bzw dem AVRAG anerkanntes Motiv zur Kündigung von Dienstnehmern im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang dar. Zutreffend verweisen die Kläger darauf, dass es gerade den Zweck der einschlägigen Regelungen darstellt, einen Übergang der Dienstverhältnisse der Mitarbeiter vom Veräußerer auf den Erwerber ohne inhaltliche Änderung herbeizuführen, und dass sich der Erwerber zu entscheiden hat, ob er diese Rechtsfolge in Kauf nehmen oder aber vom Erwerb des Betriebes Abstand nehmen will. Hat sich die beklagte Partei aber zum Erwerb entschlossen, kann sie nicht unter Hinweis auf das bei ihr sonst bestehende niedrigere Lohnniveau die vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsfolge des Eintritts in die bestehenden Dienstverträge in Umgehung des Normzwecks dadurch zunichte machen, dass sie unverzüglich nach dem Betriebsübergang - allein wegen der Gehaltsansprüche der Kläger - die Kündigung ausspricht.
Da sich somit die Kündigungserklärungen vom 6. 6. 1994 als rechtsunwirksam erweisen, musste den Revisionen ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 41 Abs 1, 46 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 2, Absatz eins, ASGG, 50 Absatz eins, 41, Absatz eins, 46, Absatz eins, ZPO.