Rechtssatz RS0108457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108457
Entscheidungsdatum
23.06.2004
Norm
ABGB §879 CIIO2
AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 Art4
Rechtssatz
Die Abgrenzung, ob eine durch den Veräußerer, ausgesprochene Kündigung betriebsbedingt oder übergangsbedingt war, ist danach zu treffen, ob sie auch ohne Übertragung des Betriebes ausgesprochen worden wäre. Vorsorgliche Rationalisierungskündigungen, um dem Erwerber neue Strukturierungen oder Einsparungen zu ermöglichen, sind unzulässig. In diesen Fällen kann erst der Erwerber unter Beachtung der arbeitsverfassungsrechtlichen Schutzbestimmungen kündigen.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 91/97h
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObA 91/97h
Veröff: SZ 70/171
- 9 ObA 206/98d
Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 206/98d
Vgl auch; nur: Die Abgrenzung, ob eine durch den Veräußerer, ausgesprochene Kündigung betriebsbedingt oder übergangsbedingt war, ist danach zu treffen, ob sie auch ohne Übertragung des Betriebes ausgesprochen worden wäre. Vorsorgliche Rationalisierungskündigungen, um dem Erwerber neue Strukturierungen oder Einsparungen zu ermöglichen, sind unzulässig. (T1); Beisatz: Dass ein Spielraum für betriebliche Reorganisations- und Rationalisierungsmaßnahmen geschaffen werden soll, ändert nichts daran, dass der Veräußerer, selbst wenn er bereits an einen Betriebsübergang denkt, zwar seinen Betrieb den wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Anforderungen gemäß umgestalten kann, die Betriebsbedingtheit allerdings nicht allein oder überwiegend im Umstand des Betriebsüberganges liegen darf, etwa, weil der Veräußerer dem Nachfolger entgegenkommen will. (T2)
- 9 ObA 153/98k
Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 153/98k
nur T1; Veröff: SZ 71/216
- 8 ObA 130/01b
Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 ObA 130/01b
Auch; nur T1; Veröff: SZ 74/192
- 9 ObA 97/02h
Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 ObA 97/02h
nur: Vorsorgliche Rationalisierungskündigungen, um dem Erwerber neue Strukturierungen oder Einsparungen zu ermöglichen, sind unzulässig. (T3)
- 9 ObA 73/04g
Entscheidungstext OGH 23.06.2004 9 ObA 73/04g
Vgl auch; Beisatz: Art 4 Abs 1 Satz 2 der Betriebsübergangs-RL stellt klar, dass das in Satz 1 statuierte Kündigungsverbot Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegensteht. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108457
Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_008OBA00091_97H0000_004