Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Beklagte war gemäß § 31 Abs 1 Forschungsorganisationsgesetz (FOG) eine Einrichtung des Bundes, die dem zuständigen Bundesminister unterstand. Sie war gemäß § 31a Abs 1 FOG mit (Teil-)Rechtspersönlichkeit für einen vom Gesetzgeber genau umschriebenen Aufgabenkreis ausgestattet. Durch das Bundesmuseen-Gesetz (BGBl I 115/1998) wurde die Beklagte zur wissenschaftlichen Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes, die mit Inkrafttreten der Museumsordnung eigene Rechtspersönlichkeit erlangte (§ 2 Abs 1). Die auf Grund § 6 Abs 1 Bundesmuseen-Gesetz erlassene Museumsordnung (BGBl II 507/1999) trat mit 1. Jänner 2000 in Kraft (vgl 2 Ob 348/98k).Die Beklagte war gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Forschungsorganisationsgesetz (FOG) eine Einrichtung des Bundes, die dem zuständigen Bundesminister unterstand. Sie war gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, FOG mit (Teil-)Rechtspersönlichkeit für einen vom Gesetzgeber genau umschriebenen Aufgabenkreis ausgestattet. Durch das Bundesmuseen-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 115 aus 1998,) wurde die Beklagte zur wissenschaftlichen Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes, die mit Inkrafttreten der Museumsordnung eigene Rechtspersönlichkeit erlangte (Paragraph 2, Absatz eins,). Die auf Grund Paragraph 6, Absatz eins, Bundesmuseen-Gesetz erlassene Museumsordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 507 aus 1999,) trat mit 1. Jänner 2000 in Kraft vergleiche 2 Ob 348/98k).
Gemäß § 10 Abs 1 Bundesmuseen-Gesetz ist die Beklagte Arbeitgeber ihres Personals. Gemäß Abs 5 der genannten Gesetzesstelle werden Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor der Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß § 1 angehören, ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit Arbeitnehmer jener Anstalt, deren Aufgaben sie überwiegend besorgen. Die Anstalt setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen gewahrt. Mit dieser Bestimmung wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass das AVRAG auf Grund der in seinem § 1 Abs 2 enthaltenen Ausschlussbestimmungen die Betriebsübergangsrichtlinie 77/187/EWG nur unzureichend umgesetzt hat, weil nach den europarechtlichen Vorgaben unter anderem auch Vertragsbedienstete des Bundes in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, wenn - wie hier - nicht die Übertragung von Verwaltungsaufgaben im Zug einer strukturellen Neuordnung der öffentlichen Verwaltung oder von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere zu beurteilen ist (SZ 71/216; 9 ObA 84/99i; 8 ObA 221/98b = ZAS 2000/11 [mit zustimmender Glosse Jöst] = DRdA 2000/12 [mit zustimmender Glosse Wachter]; Kiendl, Jüngste Entwicklungen in der Rechtsprechung des EuGH zur Betriebsübergangs-Richtlinie, WBl 1997, 57; Reissner, Privatisierung staatlicher Einrichtungen und Betriebsübergangs-Richtlinie, RdW 2000/658). Es ist daher zulässig und erforderlich, § 10 Abs 5 Bundesmuseen-Gesetz im Sinn der Betriebsübergangsrichtlinie und der dazu ergangenen nationalen Vorschriften des AVRAG auszulegen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Bundesmuseen-Gesetz ist die Beklagte Arbeitgeber ihres Personals. Gemäß Absatz 5, der genannten Gesetzesstelle werden Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor der Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung gemäß Paragraph eins, angehören, ab dem Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit Arbeitnehmer jener Anstalt, deren Aufgaben sie überwiegend besorgen. Die Anstalt setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit zustehenden Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückungen, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen gewahrt. Mit dieser Bestimmung wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass das AVRAG auf Grund der in seinem Paragraph eins, Absatz 2, enthaltenen Ausschlussbestimmungen die Betriebsübergangsrichtlinie 77/187/EWG nur unzureichend umgesetzt hat, weil nach den europarechtlichen Vorgaben unter anderem auch Vertragsbedienstete des Bundes in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, wenn - wie hier - nicht die Übertragung von Verwaltungsaufgaben im Zug einer strukturellen Neuordnung der öffentlichen Verwaltung oder von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere zu beurteilen ist (SZ 71/216; 9 ObA 84/99i; 8 ObA 221/98b = ZAS 2000/11 [mit zustimmender Glosse Jöst] = DRdA 2000/12 [mit zustimmender Glosse Wachter]; Kiendl, Jüngste Entwicklungen in der Rechtsprechung des EuGH zur Betriebsübergangs-Richtlinie, WBl 1997, 57; Reissner, Privatisierung staatlicher Einrichtungen und Betriebsübergangs-Richtlinie, RdW 2000/658). Es ist daher zulässig und erforderlich, Paragraph 10, Absatz 5, Bundesmuseen-Gesetz im Sinn der Betriebsübergangsrichtlinie und der dazu ergangenen nationalen Vorschriften des AVRAG auszulegen.
§ 3 AVRAG enthält zwar nicht eine ausdrückliche Bestimmung über das Kündigungsverbot wie Art 4 der Richtlinie (erster Unterabsatz: "Der Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles stellt als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar. Diese Bestimmung steht etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegen"; ähnlich § 613a Abs 4 BGB). Lehre und Rechtsprechung in Österreich gehen aber unter Bedachtnahme auf den Vorrang des EU-Rechts von der Ansicht aus, dass ein Kündigungsverbot über ein Verschlechterungsverbot hinausgehend zur Erreichung des Schutzzieles der Richtlinie geboten ist. Der Schutzzweck des § 3 Abs 1 AVRAG mit der Anordnung der Vertragsübernahme-Automatik schließt von vorneherein aus, dass der Betriebsübergang das ausschlaggebende Motiv für die ausgesprochene Kündigung bildet. Eine derartige Gesetzesumgehung durch Arbeitgeberkündigung (und allfällige Wiedereinstellung zu schlechteren Arbeitsbedingungen beim Erwerber) ist daher auch auf der Grundlage des AVRAG von Nichtigkeit bedroht. Es gilt hier genauso wie in den sonstigen Fällen des besonderen Bestandschutzes das "Unwirksamkeitsprinzip", weil die Schadenersatzlösung dem Arbeitnehmer zu wenig Schutz bieten würde. Die Rechtsprechung sieht daher den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag vor dem Übergang unter Verstoß gegen das Kündigungsverbot der Richtlinie beendet worden ist, als noch bei dem Unternehmen beschäftigt an, was zur Folge hat, dass ihm gegenüber bestehende Arbeitgeberpflichten kraft Gesetzes vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen (ArbSlg 11.483; RIS-Justiz RS0108456; RS0108457).Paragraph 3, AVRAG enthält zwar nicht eine ausdrückliche Bestimmung über das Kündigungsverbot wie Artikel 4, der Richtlinie (erster Unterabsatz: "Der Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles stellt als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar. Diese Bestimmung steht etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegen"; ähnlich Paragraph 613 a, Absatz 4, BGB). Lehre und Rechtsprechung in Österreich gehen aber unter Bedachtnahme auf den Vorrang des EU-Rechts von der Ansicht aus, dass ein Kündigungsverbot über ein Verschlechterungsverbot hinausgehend zur Erreichung des Schutzzieles der Richtlinie geboten ist. Der Schutzzweck des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG mit der Anordnung der Vertragsübernahme-Automatik schließt von vorneherein aus, dass der Betriebsübergang das ausschlaggebende Motiv für die ausgesprochene Kündigung bildet. Eine derartige Gesetzesumgehung durch Arbeitgeberkündigung (und allfällige Wiedereinstellung zu schlechteren Arbeitsbedingungen beim Erwerber) ist daher auch auf der Grundlage des AVRAG von Nichtigkeit bedroht. Es gilt hier genauso wie in den sonstigen Fällen des besonderen Bestandschutzes das "Unwirksamkeitsprinzip", weil die Schadenersatzlösung dem Arbeitnehmer zu wenig Schutz bieten würde. Die Rechtsprechung sieht daher den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag vor dem Übergang unter Verstoß gegen das Kündigungsverbot der Richtlinie beendet worden ist, als noch bei dem Unternehmen beschäftigt an, was zur Folge hat, dass ihm gegenüber bestehende Arbeitgeberpflichten kraft Gesetzes vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen (ArbSlg 11.483; RIS-Justiz RS0108456; RS0108457).
Nach Ansicht des erkennenden Senats kann aber die Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags durch Zeitablauf nicht mit einer Kündigung gleichgesetzt werden. Dies selbst dann, wenn - ohne Hinzutreten weiterer Sittenwidrigkeitselemente - die Befristung in Anbetracht des bevorstehenden Betriebsübergangs vereinbart wurde. Dies ergibt sich aus der Systematik und Zielsetzung der Richtlinie, die soweit wie möglich nur die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in seiner ursprünglichen Form mit dem Erwerber sicherstellen soll, insbesondere indem sie ihn verpflichtet, die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen aufrecht zu erhalten und indem sie die Arbeitnehmer vor Kündigungen schützt, die nur mit dem Übergang begründet werden (EuGHSlg 1985, 0457). Auch hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu dem hinsichtlich des Kündigungsschutzes vergleichbaren Art 10 der Richtlinie 92/85/EWG über den Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen ausgesprochen, es liege auf der Hand, dass die Nichterneuerung eines befristeten Arbeitsvertrags zum Zeitpunkt seiner regulären Beendigung nicht einer Kündigung gleichgestellt werden könne, und als solche nicht gegen Art 10 der Richtlinie 92/85 verstoße. Die Nichterneuerung eines befristeten Vertrages könne nur unter bestimmten Umständen als Einstellungsverweigerung und damit als Diskriminierung auf Grund des Geschlechts angesehen werden (Rs C-438/99 - Maria Luisa Jimenez Melgar gegen Ayuntamiento de Los Barrios). Dass die Befristung eines Dienstverhältnisses durch einen Betriebsübergang nicht als nichtig wegfallen kann, ergibt sich schließlich auch aus der Überlegung, dass es dann nicht nur zu keiner Verschlechterung, sondern vielmehr zu einer nicht unbeachtlichen Verbesserung der Position des Arbeitnehmers käme, welches Ergebnis vom Schutzzweck der Richtlinie nicht umfasst ist. § 10 Abs 5 Bundesmuseen-Gesetz kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass am Stichtag durch Zeitablauf beendete befristete Dienstverhältnisse insoweit auf die Anstalt übergingen, dass das Dienstverhältnis mit dieser als unbefristetes fortgesetzt würde. Auch die vom Erstgericht zitierte Belegstelle in Holzer/Reissner, AVRAG, 110, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen, stellt doch die sonst an sich zulässige Kettendienstverträge ausschließende Bestimmung des § 4 Abs 4 VBG (RIS-Justiz RS0031374; RS0081784) nicht auf die sachliche Rechtfertigung der kalendermäßigen Befristung des Dienstverhältnisses ab. Demgegenüber wird in der deutschen Lehre und Rechtsprechung die - erforderliche - sachliche Begründetheit (wiederholter) Befristung im Fall der Umgehung des Bestandschutzes des § 613a BGB verneint (BAG NZA 1995, 987; Dörner in RGRK 12. Aufl. § 620 Rdnr 75).Nach Ansicht des erkennenden Senats kann aber die Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags durch Zeitablauf nicht mit einer Kündigung gleichgesetzt werden. Dies selbst dann, wenn - ohne Hinzutreten weiterer Sittenwidrigkeitselemente - die Befristung in Anbetracht des bevorstehenden Betriebsübergangs vereinbart wurde. Dies ergibt sich aus der Systematik und Zielsetzung der Richtlinie, die soweit wie möglich nur die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in seiner ursprünglichen Form mit dem Erwerber sicherstellen soll, insbesondere indem sie ihn verpflichtet, die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen aufrecht zu erhalten und indem sie die Arbeitnehmer vor Kündigungen schützt, die nur mit dem Übergang begründet werden (EuGHSlg 1985, 0457). Auch hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu dem hinsichtlich des Kündigungsschutzes vergleichbaren Artikel 10, der Richtlinie 92/85/EWG über den Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen ausgesprochen, es liege auf der Hand, dass die Nichterneuerung eines befristeten Arbeitsvertrags zum Zeitpunkt seiner regulären Beendigung nicht einer Kündigung gleichgestellt werden könne, und als solche nicht gegen Artikel 10, der Richtlinie 92/85 verstoße. Die Nichterneuerung eines befristeten Vertrages könne nur unter bestimmten Umständen als Einstellungsverweigerung und damit als Diskriminierung auf Grund des Geschlechts angesehen werden (Rs C-438/99 - Maria Luisa Jimenez Melgar gegen Ayuntamiento de Los Barrios). Dass die Befristung eines Dienstverhältnisses durch einen Betriebsübergang nicht als nichtig wegfallen kann, ergibt sich schließlich auch aus der Überlegung, dass es dann nicht nur zu keiner Verschlechterung, sondern vielmehr zu einer nicht unbeachtlichen Verbesserung der Position des Arbeitnehmers käme, welches Ergebnis vom Schutzzweck der Richtlinie nicht umfasst ist. Paragraph 10, Absatz 5, Bundesmuseen-Gesetz kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass am Stichtag durch Zeitablauf beendete befristete Dienstverhältnisse insoweit auf die Anstalt übergingen, dass das Dienstverhältnis mit dieser als unbefristetes fortgesetzt würde. Auch die vom Erstgericht zitierte Belegstelle in Holzer/Reissner, AVRAG, 110, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen, stellt doch die sonst an sich zulässige Kettendienstverträge ausschließende Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, VBG (RIS-Justiz RS0031374; RS0081784) nicht auf die sachliche Rechtfertigung der kalendermäßigen Befristung des Dienstverhältnisses ab. Demgegenüber wird in der deutschen Lehre und Rechtsprechung die - erforderliche - sachliche Begründetheit (wiederholter) Befristung im Fall der Umgehung des Bestandschutzes des Paragraph 613 a, BGB verneint (BAG NZA 1995, 987; Dörner in RGRK 12. Aufl. Paragraph 620, Rdnr 75).
Allerdings ist es keineswegs bedeutungslos, dass das Gesetz den Übergang der Arbeitsverhältnisse sowie aller sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten mit dem Tag vor der Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Beklagten normiert hat, sodass auf diesen Stichtag der letzte Tag des befristeten Arbeitsverhältnisses fiel. Zweifellos waren an dem für die Vertragsübernahme-Automatik maßgeblichen Tag die Kläger noch Arbeitnehmer der Beklagten und hatten die ihnen aus dem Arbeitsvertrag obliegenden Pflichten zu befolgen. Es können ihnen somit auch nicht die sich daraus im Zusammenhalt mit dem Gesetz ergebenden Rechte vorenthalten werden. Die Kläger sind somit vom Schutzzweck der Bestimmung des § 10 Abs 5 Bundesmuseen-Gesetz erfasst, und zwar - wie bereits dargestellt - insoweit, als eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition nicht eintreten darf. Es kommt somit zwar zu keiner Verschiebung des Beendigungszeitpunkts, wohl aber behalten die Kläger die ihnen am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Beklagten zustehenden Rechte nach dem VBG (in diesem Sinne auch: DRdA 1994/40).Allerdings ist es keineswegs bedeutungslos, dass das Gesetz den Übergang der Arbeitsverhältnisse sowie aller sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten mit dem Tag vor der Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Beklagten normiert hat, sodass auf diesen Stichtag der letzte Tag des befristeten Arbeitsverhältnisses fiel. Zweifellos waren an dem für die Vertragsübernahme-Automatik maßgeblichen Tag die Kläger noch Arbeitnehmer der Beklagten und hatten die ihnen aus dem Arbeitsvertrag obliegenden Pflichten zu befolgen. Es können ihnen somit auch nicht die sich daraus im Zusammenhalt mit dem Gesetz ergebenden Rechte vorenthalten werden. Die Kläger sind somit vom Schutzzweck der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, Bundesmuseen-Gesetz erfasst, und zwar - wie bereits dargestellt - insoweit, als eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition nicht eintreten darf. Es kommt somit zwar zu keiner Verschiebung des Beendigungszeitpunkts, wohl aber behalten die Kläger die ihnen am Tag vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Beklagten zustehenden Rechte nach dem VBG (in diesem Sinne auch: DRdA 1994/40).
Zu diesen den Klägern gewahrten Rechten zählen auch die Bestimmungen des VBG über die Fortsetzung befristeter Dienstverhältnisse. Gemäß § 4 ABs 4 VBG kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, einmal auf bestimmte Zeit verlängert werden. Die Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. Einer der Ausnahmefälle des § 4a Abs 2 VBG liegt nicht vor, wurde doch im Verfahren nicht behauptet und kam auch sonst nicht hervor, dass die Kläger nur zur Vertretung aufgenommen worden wären oder dass auf sie die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes zur Anwendung kämen. Mit den Klägern hätten daher auch nach dem 1. Jänner 2000 nur Dienstverträge nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes abgeschlossen werden dürfen und somit im Falle der Befristung nur innerhalb der Höchstgrenze von drei Monaten. Die Vereinbarung einer Probezeit war zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschlossen, wie sich nicht nur aus den Gesetzen der Logik, sondern auch daraus ergibt, dass das Dienstverhältnis auf Probe im § 4 Abs 3 VBG und somit im Zusammenhang mit dem erstmaligen Abschluss eines befristeten Dienstverhältnisses geregelt wird. Auch stellt die Vereinbarung einer Probezeit nach Betriebsübergang eine unzulässige Verschlechterung der Rechtsposition der Kläger dar (vgl DRdA 1996/52). Zudem lässt § 30 Abs 1 Z 9 VBG die Kündigung nur bei auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnissen zu, während Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit gemäß Z 8 dieser Gesetzesstelle mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurden, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die sie abgestellt waren, enden (4 Ob 12/84). Durch Vereinbarung einer Probezeit zu Beginn des zweiten befristeten Dienstverhältnisses würde somit diese Gesetzeslage zumindest teilweise umgangen werden.Zu diesen den Klägern gewahrten Rechten zählen auch die Bestimmungen des VBG über die Fortsetzung befristeter Dienstverhältnisse. Gemäß Paragraph 4, ABs 4 VBG kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, einmal auf bestimmte Zeit verlängert werden. Die Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. Einer der Ausnahmefälle des Paragraph 4 a, Absatz 2, VBG liegt nicht vor, wurde doch im Verfahren nicht behauptet und kam auch sonst nicht hervor, dass die Kläger nur zur Vertretung aufgenommen worden wären oder dass auf sie die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes zur Anwendung kämen. Mit den Klägern hätten daher auch nach dem 1. Jänner 2000 nur Dienstverträge nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes abgeschlossen werden dürfen und somit im Falle der Befristung nur innerhalb der Höchstgrenze von drei Monaten. Die Vereinbarung einer Probezeit war zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschlossen, wie sich nicht nur aus den Gesetzen der Logik, sondern auch daraus ergibt, dass das Dienstverhältnis auf Probe im Paragraph 4, Absatz 3, VBG und somit im Zusammenhang mit dem erstmaligen Abschluss eines befristeten Dienstverhältnisses geregelt wird. Auch stellt die Vereinbarung einer Probezeit nach Betriebsübergang eine unzulässige Verschlechterung der Rechtsposition der Kläger dar vergleiche DRdA 1996/52). Zudem lässt Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 9, VBG die Kündigung nur bei auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnissen zu, während Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit gemäß Ziffer 8, dieser Gesetzesstelle mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurden, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die sie abgestellt waren, enden (4 Ob 12/84). Durch Vereinbarung einer Probezeit zu Beginn des zweiten befristeten Dienstverhältnisses würde somit diese Gesetzeslage zumindest teilweise umgangen werden.
Es erweist sich somit, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses des Erstklägers während des ersten Monats des zweiten befristeten Dienstvertrags in den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes nicht gedeckt war. Ebensowenig konnten die Vertragsverhältnisse zum Zweit- und Drittkläger ohne Vorliegen von Kündigungs- oder Entlassungsgründen nach einer Dauer von insgesamt einem Jahr gelöst werden. Eine Umdeutung der jeweiligen an die Kläger ergangenen Schreiben in eine Kündigung ist schon deshalb nicht möglich, weil die Kündigung gemäß § 32 Abs 1 VBG nur schriftlich und mit Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen kann (RIS-Justiz RS0082181; 8 ObA 188/00f). Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung mehr, dass ein Vorbringen, die Kläger hätten über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinaus ihre Dienstpflichten gröblich verletzt (vgl 8 ObA 2152/96w; 9 ObA 238/98k ua), im Verfahren nicht erstattet wurde. Eine fehlerhafte oder grundlose Kündigung nach dem VBG vermag das Dienstverhältnis nicht aufzulösen, sie ist vielmehr in ihren Auswirkungen so zu betrachten, als ob sie überhaupt nicht erfolgt wäre (ArbSlg 6328; ArbSlg 7813; ArbSlg 10.949).Es erweist sich somit, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses des Erstklägers während des ersten Monats des zweiten befristeten Dienstvertrags in den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes nicht gedeckt war. Ebensowenig konnten die Vertragsverhältnisse zum Zweit- und Drittkläger ohne Vorliegen von Kündigungs- oder Entlassungsgründen nach einer Dauer von insgesamt einem Jahr gelöst werden. Eine Umdeutung der jeweiligen an die Kläger ergangenen Schreiben in eine Kündigung ist schon deshalb nicht möglich, weil die Kündigung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VBG nur schriftlich und mit Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen kann (RIS-Justiz RS0082181; 8 ObA 188/00f). Es bedarf daher auch keiner weiteren Erörterung mehr, dass ein Vorbringen, die Kläger hätten über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinaus ihre Dienstpflichten gröblich verletzt vergleiche 8 ObA 2152/96w; 9 ObA 238/98k ua), im Verfahren nicht erstattet wurde. Eine fehlerhafte oder grundlose Kündigung nach dem VBG vermag das Dienstverhältnis nicht aufzulösen, sie ist vielmehr in ihren Auswirkungen so zu betrachten, als ob sie überhaupt nicht erfolgt wäre (ArbSlg 6328; ArbSlg 7813; ArbSlg 10.949).
Da somit sämtliche Dienstverhältnisse nicht wirksam aufgelöst wurden und gemäß § 4 Abs 4 VBG infolge Fristüberschreitung auf solche auf unbestimmte Zeit umgewandelt wurden, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Da somit sämtliche Dienstverhältnisse nicht wirksam aufgelöst wurden und gemäß Paragraph 4, Absatz 4, VBG infolge Fristüberschreitung auf solche auf unbestimmte Zeit umgewandelt wurden, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.