Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Alleinerbin nach Elsie A***** (in der Folge nur mehr als Elsie A***** bezeichnet), welche in vorangehender Ehe mit dem Architekten Adolf Loos verheiratet war. Elsie A***** war testamentarische Erbin nach dem 1933 verstorbenen Adolf Loos. Sie bevollmächtigte Prof. Dr. Ludwig M*****, welcher zuletzt Direktor der Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste in Wien war, "in allen künstlerischen Fragen in Sachen Loos Verfügungen zu treffen". In den folgenden Jahren wurde das "Loos-Archiv" durch Prof. M***** und Franz G***** erweitert.
1957 verstarb Prof. M*****. Sein gesamter Nachlaß wurde seiner Witwe Maria M***** eingeantwortet. Diese verstarb 1965. Deren Verlassenschaftsabhandlung wurden vier letztwillige Verfügung zugrunde gelegt, wovon zwei die Einsetzung von vier Erben enthielten. Der Abhandlung lag ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis dieser Erben zugrunde, in welchem unter Punkt 8 "Architekt Loos-Archiv" im Schätzwert von S 20.000 und unter Punkt 9 Graphische Sammlung im Schätzwert von S 12.000 angeführt sind. Die vier Erben boten kurz nach dem Tod der Maria M***** das "Loos-Archiv" der Graphischen Sammlung Albertina zum Kauf an. Deren Direktor übermittelte den für die Erbengemeinschaft verhandelnden Stefan F***** nachstehendes Schreiben: " .... Ersucht die Graphische Sammlung Albertina um käufliche Überlassung des aus dem Nachlaß Ludwig M***** stammenden sogenannten Adolf Loos-Archives, bestehend aus den im Werksverzeichnis bei L. M***** und G. K***** "Der Architekt Adolf Loos", Schroll Verlag Wien 1964, P. 182-195 genannten 112 Nummern umfassenden Objekten. Als Kaufpreis wurde der Betrag von öS 60.000 vereinbart. .... Es wird ferner ersucht, die Bestände der Graphischen Sammlung Albertina zu baldmöglicher wissenschaftlicher Behandlung übergeben zu wollen. ....". Mit Schreiben vom 21. 3. 1966 an die Graphische Sammlung "Albertina" machte Elsie A***** ihre Eigentumsrechte am sogenannten Loos-Archiv geltend.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Herausgabe des sogenannten "Adolf Loos-Archives" der Albertina, bestehend aus den im Spruch des erstgerichtlichen Urteiles wiedergegebenen Gegenständen mit der Begründung, Alleinerbin nach Adolf Loos zu sein. Es seien niemals irgendwelche Gegenstände aus dem Nachlaß des Adolf Loos an Prof. M***** geschenkt worden. Dieser sei nur Verwalter-Verwahrer des "Loos-Archives" gewesen. Da er niemals Eigentümer des Archives geworden sei, habe er es auch nicht vererben können. Ein Eigentumserwerb der Verkäufer des Archives, nämlich der Erben nach Maria M*****, habe nicht stattgefunden, weshalb diese auch nicht zur Eigentumsübertragung berechtigt gewesen seien. Zumindest seit dem Jahr 1966 sei den beklagten Parteien der Mangel dieser Verfügungsmacht auch bekannt gewesen.
Die beklagten Parteien wendeten ein, Prof. M***** habe einen Teil des Archives von Elsie A***** geschenkt erhalten, der übrige Teil sei im Laufe von nahezu drei Jahrzehnten teilweise durch Ankauf, teilweise durch Schenkungen zusammengetragen worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt.
Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht wies das gegen die zweitbeklagte Partei gerichtete Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Im übrigen (hinsichtlich des gegen die erstbeklagte Partei gerichteten Klagebegehens) wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Zur Abweisung des gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Klagebegehrens führte das Berufungsgericht aus, diese sei im Hinblick auf ihre beschränkte Rechtsfähigkeit über den Loos-Nachlaß nicht verfügungsberechtigt, weshalb ihr die passive Klagslegitimation fehle. Gemäß § 31a FOG seien Bundesmuseen berechtigt, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und mit Ausnahme der Veräußerung von Sammlungsobjekten hievon Gebrauch zu machen, Arbeitsaufträge zu vergeben, Druckwerke, Ton- und Bildträger, Repliken, Andenkenartikel und ähnliche Gegenstände zu vertreiben so wie Mitgliedschaften zu "Museumsfördervereinen" zu erwerben. Die Herausgabe von Sammlungsobjekten (Loos-Archiv) falle somit nicht in die eigenständige Verfügungsberechtigung der zweitbeklagten Partei.Zur Abweisung des gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Klagebegehrens führte das Berufungsgericht aus, diese sei im Hinblick auf ihre beschränkte Rechtsfähigkeit über den Loos-Nachlaß nicht verfügungsberechtigt, weshalb ihr die passive Klagslegitimation fehle. Gemäß Paragraph 31 a, FOG seien Bundesmuseen berechtigt, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und mit Ausnahme der Veräußerung von Sammlungsobjekten hievon Gebrauch zu machen, Arbeitsaufträge zu vergeben, Druckwerke, Ton- und Bildträger, Repliken, Andenkenartikel und ähnliche Gegenstände zu vertreiben so wie Mitgliedschaften zu "Museumsfördervereinen" zu erwerben. Die Herausgabe von Sammlungsobjekten (Loos-Archiv) falle somit nicht in die eigenständige Verfügungsberechtigung der zweitbeklagten Partei.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher einen vergleichbaren Fall nicht entschieden habe.
Gegen das klagsabweisende Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren hinsichtlich der zweitbeklagten Partei stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der klagenden Partei nicht Folge zu geben. Wenngleich die Revisionsbeantwortung von beiden beklagten Parteien erstattet wurde, ergibt sich doch aus dem Zusammenhang, daß es sich nur um eine Gegenschrift der zweitbeklagten Partei handelt, weil doch die erstbeklagte Partei vom klagsabweisenden Urteil des Berufungsgerichtes und der Revision der klagenden Partei nicht betroffen ist.
Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die mit der gegenständlichen Klage begehrte Herausgabe der von der zweitbeklagten Partei innegehabten Objekte falle nicht unter die in § 31a Z 1 FOG enthaltene Ausnahme der "Veräußerung von Sammlungsobjekten". Diese Norm schließe den Erwerb, Besitz oder die Innehabung von Sammlungsobjekten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit nicht aus, sondern setze diese vielmehr voraus. Es werde nicht eine Veräußerung von Sammlungsobjekten begehrt, sondern lediglich die (faktische) Herausgabe durch den Inhaber. Die Herausgabe von Gegenständen sei aber nicht gleichzusetzen mit deren Veräußerung. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht von einer Teilrechtsfähigkeit der zweitbeklagten Partei ausgehen müssen.Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die mit der gegenständlichen Klage begehrte Herausgabe der von der zweitbeklagten Partei innegehabten Objekte falle nicht unter die in Paragraph 31 a, Ziffer eins, FOG enthaltene Ausnahme der "Veräußerung von Sammlungsobjekten". Diese Norm schließe den Erwerb, Besitz oder die Innehabung von Sammlungsobjekten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit nicht aus, sondern setze diese vielmehr voraus. Es werde nicht eine Veräußerung von Sammlungsobjekten begehrt, sondern lediglich die (faktische) Herausgabe durch den Inhaber. Die Herausgabe von Gegenständen sei aber nicht gleichzusetzen mit deren Veräußerung. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht von einer Teilrechtsfähigkeit der zweitbeklagten Partei ausgehen müssen.