Rechtssatz RS0115919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115919
Entscheidungsdatum
29.11.2001
Norm
AVRAG §3
BundesmuseenG §10 Abs5
VBG §4
Rechtssatz
§ 10 Abs 5 Bundesmuseengesetz kann nicht dahin ausgelegt werden, dass am Stichtag durch Zeitablauf beendete befristete Dienstverhältnisse insoweit auf die Anstalt übergingen, dass das Dienstverhältnis mit dieser als unbefristetes fortgesetzt würde. Durch den Betriebsübergang kommt es zwar zu keiner Verschiebung des Beendigungszeitpunkts davor nach dem VBG eingegangener befristeter Dienstverhältnisse, die Kläger behalten aber die ihnen am Stichtag zustehenden Rechte nach dem VBG.Paragraph 10, Absatz 5, Bundesmuseengesetz kann nicht dahin ausgelegt werden, dass am Stichtag durch Zeitablauf beendete befristete Dienstverhältnisse insoweit auf die Anstalt übergingen, dass das Dienstverhältnis mit dieser als unbefristetes fortgesetzt würde. Durch den Betriebsübergang kommt es zwar zu keiner Verschiebung des Beendigungszeitpunkts davor nach dem VBG eingegangener befristeter Dienstverhältnisse, die Kläger behalten aber die ihnen am Stichtag zustehenden Rechte nach dem VBG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115919
Dokumentnummer
JJR_20011129_OGH0002_008OBA00130_01B0000_001