Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens beschäftigt und ausgeführt, warum die gerügte Nichtberücksichtigung von Verfahrensergebnissen keine Auswirkung auf die Entscheidung habe. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann aber selbst bei einer unzureichenden Begründung nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sein (Arb 11.265 ua; 9 ObA 243, 244/94).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsgericht hat sich mit dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens beschäftigt und ausgeführt, warum die gerügte Nichtberücksichtigung von Verfahrensergebnissen keine Auswirkung auf die Entscheidung habe. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann aber selbst bei einer unzureichenden Begründung nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sein (Arb 11.265 ua; 9 ObA 243, 244/94).
Im übrigen hat das Berufungsgericht den Entlassungsgrund der schweren Dienstpflichtverletzung und erheblichen Ehrverletzung im Sinne des § 34 Abs 2 lit b VBG 1948 iVm § 89 Villacher Vertragsbedienstetenrecht zutreffend verneint.Im übrigen hat das Berufungsgericht den Entlassungsgrund der schweren Dienstpflichtverletzung und erheblichen Ehrverletzung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, VBG 1948 in Verbindung mit Paragraph 89, Villacher Vertragsbedienstetenrecht zutreffend verneint.
Da der Kläger bei der Dienstbesprechung vom 8. 5. 1996 wegen der Äußerung, daß er wisse, daß Mag. B***** irgendwie "in den Startlöchern für diese Position" stehe, daß seit zwei Jahren feststehe, daß Mag. B***** das Kongreßhaus übernehmen werde, daß das Auswahlverfahren eine "Farce" und die Sache mit Mag. B***** ein "abgekartetes Spiel" sei, lediglich aufgefordert wurde, solche Äußerungen zu unterlassen, weil er sonst mit schweren dienstrechtlichen Konsequenzen (worin diese auch bestehen mögen,) zu rechnen habe, kann auf diese bereits erfolgten Äußerungen eine nachfolgende Entlassung nicht gestützt werden, weil durch die Verwarnung auf das Entlassungsrecht schlüssig verzichtet wurde. Ob der Bürgermeister an dieser Dienstbesprechung teilnahm, ist nicht von Belang, weil er nach der Aktenlage über diese Äußerung und das Ergebnis der Dienstbesprechung informiert war. Er muß sich dieses Ergebnis daher zurechnen lassen, weil der Dienstnehmer bei diesem offiziellen Gespräch mit dem Magistratsdirektor darauf vertrauen durfte, daß auch das Ergebnis dem Willen des Dienstgebers entspricht (vgl Kuderna Entlassungsrecht2, 18).Da der Kläger bei der Dienstbesprechung vom 8. 5. 1996 wegen der Äußerung, daß er wisse, daß Mag. B***** irgendwie "in den Startlöchern für diese Position" stehe, daß seit zwei Jahren feststehe, daß Mag. B***** das Kongreßhaus übernehmen werde, daß das Auswahlverfahren eine "Farce" und die Sache mit Mag. B***** ein "abgekartetes Spiel" sei, lediglich aufgefordert wurde, solche Äußerungen zu unterlassen, weil er sonst mit schweren dienstrechtlichen Konsequenzen (worin diese auch bestehen mögen,) zu rechnen habe, kann auf diese bereits erfolgten Äußerungen eine nachfolgende Entlassung nicht gestützt werden, weil durch die Verwarnung auf das Entlassungsrecht schlüssig verzichtet wurde. Ob der Bürgermeister an dieser Dienstbesprechung teilnahm, ist nicht von Belang, weil er nach der Aktenlage über diese Äußerung und das Ergebnis der Dienstbesprechung informiert war. Er muß sich dieses Ergebnis daher zurechnen lassen, weil der Dienstnehmer bei diesem offiziellen Gespräch mit dem Magistratsdirektor darauf vertrauen durfte, daß auch das Ergebnis dem Willen des Dienstgebers entspricht vergleiche Kuderna Entlassungsrecht2, 18).
Auch die Wiederholung dieser Äußerungen, daß Mag. B***** bereits seit langem als sein Nachfolger vorgesehen und seine Nachfolge ein abgekartetes Spiel gewesen sei, begründet den Entlassungsgrund nach § 34 Abs 2 lit b VBG 1948 nicht. Wenn auch gegenüber Vorgesetzten eine behutsame Diktion infolge der Treuepflicht und der selbstverständlich zu fordernden dienstlichen Korrektheit auch bei Vorliegen von Verdachtsmomenten (Arb 11.300) auch bei einem privaten Gespräch, das jedoch in einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (8 ObA 303/95 = teilweise veröffentlicht ecolex 1996, 294 = RdW 1997, 91; 9 ObA 285/97w), zu fordern ist, so muß sich die Verletzungsabsicht gegen die als Tatobjekte im Gesetz genannten Vorgesetzten oder Mitbediensteten richten. Eine bloß allgemein gehaltene ungebührliche Äußerung bildet daher keinen Entlassungsgrund (Kuderna aaO 124). Da eine objektiv erkennbare personenbezogene Verdachtsäußerung des Klägers unterblieb, sohin die Absicht, eine bestimmte Person zu beleidigen nicht erwiesen ist (9 ObA 162/97g), ist es keine Fehlbeurteilung, die Äußerung bloß als allgemein gehaltene, wenn auch ungebührliche zu verstehen. Daran ändert nichts, daß sich offensichtlich der Bürgermeister oder Kommissionsmitglieder oder hochrangige Beamte davon betroffen gefühlt haben.Auch die Wiederholung dieser Äußerungen, daß Mag. B***** bereits seit langem als sein Nachfolger vorgesehen und seine Nachfolge ein abgekartetes Spiel gewesen sei, begründet den Entlassungsgrund nach Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, VBG 1948 nicht. Wenn auch gegenüber Vorgesetzten eine behutsame Diktion infolge der Treuepflicht und der selbstverständlich zu fordernden dienstlichen Korrektheit auch bei Vorliegen von Verdachtsmomenten (Arb 11.300) auch bei einem privaten Gespräch, das jedoch in einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (8 ObA 303/95 = teilweise veröffentlicht ecolex 1996, 294 = RdW 1997, 91; 9 ObA 285/97w), zu fordern ist, so muß sich die Verletzungsabsicht gegen die als Tatobjekte im Gesetz genannten Vorgesetzten oder Mitbediensteten richten. Eine bloß allgemein gehaltene ungebührliche Äußerung bildet daher keinen Entlassungsgrund (Kuderna aaO 124). Da eine objektiv erkennbare personenbezogene Verdachtsäußerung des Klägers unterblieb, sohin die Absicht, eine bestimmte Person zu beleidigen nicht erwiesen ist (9 ObA 162/97g), ist es keine Fehlbeurteilung, die Äußerung bloß als allgemein gehaltene, wenn auch ungebührliche zu verstehen. Daran ändert nichts, daß sich offensichtlich der Bürgermeister oder Kommissionsmitglieder oder hochrangige Beamte davon betroffen gefühlt haben.
Der Entlassungstatbestand des § 34 Abs 2 lit b VBG 1948 ist daher auch bei Anlegung eines für Bedienstete mit einer größeren Vertrauensstellung angebrachten strengen Maßstabes (infas 1997A 96; 8 ObA 29/97s) nicht erfüllt.Der Entlassungstatbestand des Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, VBG 1948 ist daher auch bei Anlegung eines für Bedienstete mit einer größeren Vertrauensstellung angebrachten strengen Maßstabes (infas 1997A 96; 8 ObA 29/97s) nicht erfüllt.
Eine entgegen den Vorschriften des § 34 VBG 1948 ausgesprochene Entlassung gilt jedoch nach § 30 Abs 3 VBG 1948, welche Bestimmung nach § 30 Villacher Vertragsbedienstetenrecht anzuwenden ist, als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund ein Kündigungsgrund im Sinne des § 32 Abs 2 VBG ist. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam (9 ObA 108/97s = WBl 1998, 43). Während im Falle der Entlassung ein Sachverhalt verwirklicht sein muß, der seinem Gewichte nach die Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten schlechthin unzumutbar erscheinen läßt, ist dies bei der Kündigung zwar nicht erforderlich, das inkriminierte Verhalten des Dienstnehmers muß jedoch die Dienstpflichten "gröblich" verletzen und somit über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen (8 ObA 2152/96w = teilweise veröffentlicht ecolex 1997, 446).Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 34, VBG 1948 ausgesprochene Entlassung gilt jedoch nach Paragraph 30, Absatz 3, VBG 1948, welche Bestimmung nach Paragraph 30, Villacher Vertragsbedienstetenrecht anzuwenden ist, als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund ein Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VBG ist. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam (9 ObA 108/97s = WBl 1998, 43). Während im Falle der Entlassung ein Sachverhalt verwirklicht sein muß, der seinem Gewichte nach die Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten schlechthin unzumutbar erscheinen läßt, ist dies bei der Kündigung zwar nicht erforderlich, das inkriminierte Verhalten des Dienstnehmers muß jedoch die Dienstpflichten "gröblich" verletzen und somit über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen (8 ObA 2152/96w = teilweise veröffentlicht ecolex 1997, 446).
Bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Klägers sind auch die Begleitumstände, unter denen die Äußerungen erfolgten, nicht zu vernachlässigen (ZAS 1980/13 [Wachter]; 9 ObA 254/90; RdW 1997, 92). Im konkreten Fall steht fest, daß bereits im Jänner 1996 noch vor dem Auswahlverfahren an unterschiedlichen Orten öffentlich geäußert wurde, daß Mag. B***** der neue Kongreßhausdirektor werde. Die inkriminierte Äußerung fiel erst danach in einem Privatgespräch außerhalb des Dienstortes. Selbst unter Einbeziehung der für eine Entlassung vom Dienstgeber nicht herangezogenen gleichartigen Äußerungen des Klägers vom 3. 5. 1996 und 8. 5. 1996 kann unter diesen Begleitumständen die teilweise Wiedergabe einer bereits in der Öffentlichkeit verbreiteten Meinung, wenn auch mit Verschärfungen im Ausdruck noch keine gröbliche Verletzung von Dienstpflichten verwirklichen. Es handelt sich dabei um ungebührliche Äußerungen eines nicht einmal zum Hearing zugelassenen, offenbar enttäuschten Dienstnehmers, der offensichtlich auch subjektiv nicht einsah, daß angebliche Mißstände letztlich zu seiner Abberufung von der Leitung des Kongreßhauses geführt haben.
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei hat zwar "gesetzliche Kostenfolgen" geltend gemacht, aber keine Kosten verzeichnet (§ 54 Abs 1 ZPO).Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Die klagende Partei hat zwar "gesetzliche Kostenfolgen" geltend gemacht, aber keine Kosten verzeichnet (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO).