Der Revision der Klägerin kommt Berechtigung zu.
Vorweg ist klarzustellen, daß ein außerdienstliches Verhalten eine Entlassung nur dann rechtfertigen kann, wenn zwischen der erheblichen Ehrverletzung und dem Arbeitsverhältnis ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und die Ehrverletzung geeignet ist, sich auf das Arbeitsverhältnis oder auf den Betrieb auszuwirken (Kuderna Entlassungsrecht2 124). Zu Recht kommt daher die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung nicht mehr darauf zurück, daß der Inhalt des Schreibens an sich den Entlassungsgrund darstellen könnte, sondern stellt ausschließlich auf das Verhalten der Klägerin im Zeitpunkt der Konfrontation mit dem Inhalt des Schreibens durch die Vorgesetzten ab.
Gemäß § 27 Z 6 dritter Fall AngG muß die Ehrverletzung erheblich sein, um die Entlassung begründen zu können. Sie muß daher im besonderen Maß ehrverletzend sein und es muß der Äußerung Verletzungsabsicht zugrunde liegen. Bloß ungehörige oder abstoßende Äußerungen oder vergleichsweise geringfügige Ehrverletzungen erfüllen den Tatbestand nicht. Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und den Umständen, unter denen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem sofortigen Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann (ArbSlg 10.106; 9 Ob 49/95). Auch eine einmalige, nach den dargestellten Grundsätzen als erheblich zu beurteilende Beleidigung reicht zu einer Entlassung aus, selbst wenn der Dienstnehmer sonst noch keine nennenswerten Anstände gehabt hat (ArbSlg 9111). Nervosität und Unbeherrschtheit des Dienstnehmers können einen von ihm gesetzten Entlassungsgrund der groben Beleidigung grundsätzlich nicht entschuldigen (ArbSlg 9188). Eine an sich erhebliche Ehrverletzung bildet aber auch dann keinen Entlassungsgrund, wenn besondere Umstände wie etwa die Erregung über vorhergegangenes Verhalten des Gekränkten sie als entschuldbar erscheinen lassen (ArbSlg 7961; 9188). Es ist zutreffend, daß als ausreichender Entschuldigungsgrund grundsätzlich nur die Entrüstung über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten des später Gekränkten angesehen wird (Kuderna aaO 123). Allerdings ist bei fortgesetztem Verhalten des Dienstgebers, welches gravierend berechtigte Interessen des Dienstnehmers verletzt, an das die Entrüstung auslösende Verhalten des Dienstgebers ein weniger strenger Maßstab anzulegen als bei einem bis zu dem Vorfall völlig unbelasteten Verhältnis zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages.Gemäß Paragraph 27, Ziffer 6, dritter Fall AngG muß die Ehrverletzung erheblich sein, um die Entlassung begründen zu können. Sie muß daher im besonderen Maß ehrverletzend sein und es muß der Äußerung Verletzungsabsicht zugrunde liegen. Bloß ungehörige oder abstoßende Äußerungen oder vergleichsweise geringfügige Ehrverletzungen erfüllen den Tatbestand nicht. Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und den Umständen, unter denen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem sofortigen Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann (ArbSlg 10.106; 9 Ob 49/95). Auch eine einmalige, nach den dargestellten Grundsätzen als erheblich zu beurteilende Beleidigung reicht zu einer Entlassung aus, selbst wenn der Dienstnehmer sonst noch keine nennenswerten Anstände gehabt hat (ArbSlg 9111). Nervosität und Unbeherrschtheit des Dienstnehmers können einen von ihm gesetzten Entlassungsgrund der groben Beleidigung grundsätzlich nicht entschuldigen (ArbSlg 9188). Eine an sich erhebliche Ehrverletzung bildet aber auch dann keinen Entlassungsgrund, wenn besondere Umstände wie etwa die Erregung über vorhergegangenes Verhalten des Gekränkten sie als entschuldbar erscheinen lassen (ArbSlg 7961; 9188). Es ist zutreffend, daß als ausreichender Entschuldigungsgrund grundsätzlich nur die Entrüstung über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten des später Gekränkten angesehen wird (Kuderna aaO 123). Allerdings ist bei fortgesetztem Verhalten des Dienstgebers, welches gravierend berechtigte Interessen des Dienstnehmers verletzt, an das die Entrüstung auslösende Verhalten des Dienstgebers ein weniger strenger Maßstab anzulegen als bei einem bis zu dem Vorfall völlig unbelasteten Verhältnis zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages.
Unter diesem Gesichtspunkt ist vorerst in Erinnerung zu rufen, daß die Klägerin seit Juli 1992 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Gemäß § 6 Abs 1 BEinstG haben Dienstgeber bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Es besteht somit ergänzend zum allgemeinenn Arbeitnehmerschutz eine besondere Fürsorgepflicht des Dienstgebers, welche ihn insbesondere dazu verhält, dem behinderten Dienstnehmer einen Arbeitsplatz zuzuweisen, an dem er seine Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann (Ernst/Haller, Behinderteneinstellungsgesetz 171 f). Es war daher nicht Sache der Klägerin, sich im Betrieb der Beklagten geeignete Arbeit zu suchen, sondern wäre es an der Beklagten gelegen, entsprechende, die Klägerin fördernde Maßnahmen zu treffen. Selbst wenn Gründe vorgelegen hätten, aus denen eine Kündigung der Klägerin als erfolgversprechend hätte angesehen werden können, berechtigte das die Beklagte nicht dazu, zur Vermeidung eines Prozesses in der sich aus den Feststellungen ergebenden Form Druck auf die Klägerin auszuüben um diese so zur einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses zu zwingen. Dieses trotz des angegriffenen Gesundheitszustandes der Klägerin durch einen längeren Zeitraum ohne erkennbare menschliche Rücksichtnahme fortgesetzte Verhalten mußte von einem bis zu seiner Erkrankung untadeligen, ja sogar wegen seines Arbeitseinsatzes belobigten Arbeitnehmer als in hohem Maße ungerechtfertigt empfunden werden.Unter diesem Gesichtspunkt ist vorerst in Erinnerung zu rufen, daß die Klägerin seit Juli 1992 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BEinstG haben Dienstgeber bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Es besteht somit ergänzend zum allgemeinenn Arbeitnehmerschutz eine besondere Fürsorgepflicht des Dienstgebers, welche ihn insbesondere dazu verhält, dem behinderten Dienstnehmer einen Arbeitsplatz zuzuweisen, an dem er seine Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann (Ernst/Haller, Behinderteneinstellungsgesetz 171 f). Es war daher nicht Sache der Klägerin, sich im Betrieb der Beklagten geeignete Arbeit zu suchen, sondern wäre es an der Beklagten gelegen, entsprechende, die Klägerin fördernde Maßnahmen zu treffen. Selbst wenn Gründe vorgelegen hätten, aus denen eine Kündigung der Klägerin als erfolgversprechend hätte angesehen werden können, berechtigte das die Beklagte nicht dazu, zur Vermeidung eines Prozesses in der sich aus den Feststellungen ergebenden Form Druck auf die Klägerin auszuüben um diese so zur einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses zu zwingen. Dieses trotz des angegriffenen Gesundheitszustandes der Klägerin durch einen längeren Zeitraum ohne erkennbare menschliche Rücksichtnahme fortgesetzte Verhalten mußte von einem bis zu seiner Erkrankung untadeligen, ja sogar wegen seines Arbeitseinsatzes belobigten Arbeitnehmer als in hohem Maße ungerechtfertigt empfunden werden.
In dieser durch das Schreiben vom 16.8.1993, welches das Gesetz des Handelns wieder der Klägerin zuschob, noch verschärften Situation mußte der Klägerin der völlig überraschende Vorhalt ihres an ihren Arzt gerichteten Schreibens besonders ungewöhnlich und existenzbedrohend erscheinen. Mag die Klägerin bei diesem Gespräch äußerlich auch kühl und ruhig erschienen sein, lag für sie zweifelsohne eine Ausnahmesituation vor. Es reicht daher schon die Erregung über den Vorhalt des nicht für die Beklagte bestimmten Schreibens aus, um das festgestellte Verhalten der Klägerin zu entschuldigen.
Es muß daher nicht erörtert werden, ob die Klägerin überhaupt eine erhebliche Ehrverletzung begangen hat oder ob ihre Äußerung lediglich als ungehörig zu qualifizieren wäre.
In Stattgebung der Revision war daher das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Als Folge dessen hatte der Oberste Gerichtshof über den gegen den erstinstanzlichen Kostenausspruch erhobenen Rekurs der Klägerin zu entscheiden. Hiezu war zu erwägen:
Die Klägerin bemängelt ausschließlich, daß ihr für zwei Verhandlungen nicht der doppelte Einheitssatz zuerkannt wurde, da das Einschreiten des Klagevertreters der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienlich gewesen sei, zumal dieser die Klägerin in dieser Rechtsangelegenheit schon seit März 1992 vertreten habe. Der Oberste Gerichtshof folgt bei Beurteilung dieser Rechtsfrage der bisherigen Judikatur der Gerichte erster und zweiter Instanz (vgl MGA, JN und ZPO14 § 41 ZPO E 119-123), wonach die Mehrkosten der Bestellung eines nicht am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes dann als notwendig anzusehen sind, wenn die Besonderheiten des Rechtsstreites die Bestellung eines Rechtsanwaltes des besonderen Vertrauens der Partei rechtfertigt. Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht kommt es dabei nicht darauf an, daß der Anwalt die Partei in derselben Rechtssache bereits vorprozessual vertreten hat, sondern ausschließlich darauf, warum er überhaupt von der Partei bevollmächtigt wurde. Gemäß § 54 Abs 1 ZPO hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches nicht nur das Verzeichnis der Kosten, sondern auch die zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses erforderlichen Belege dem Gerichte zu übergeben. Schreitet somit ein auswärtiger Anwalt ein, ist es ausschließlich seine Sache, spätestens anläßlich der Überreichung des Kostenverzeichnisses das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zumindest zu behaupten (allenfalls auch zu bescheinigen), indem er etwa dartut, daß er die Partei auch in anderen Rechtsangelegenheiten bereits vertreten habe. Da derartiges Vorbringen im Verfahren nicht erstattet wurde, hat das Erstgericht schon aus diesem Grund den doppelten Einheitssatz für außerhalb des Kanzleisitzes des Rechtsanwaltes verrichtete Tagsatzungen (§ 23 lit d aa RATG) zu Recht nicht zugesprochen.Die Klägerin bemängelt ausschließlich, daß ihr für zwei Verhandlungen nicht der doppelte Einheitssatz zuerkannt wurde, da das Einschreiten des Klagevertreters der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienlich gewesen sei, zumal dieser die Klägerin in dieser Rechtsangelegenheit schon seit März 1992 vertreten habe. Der Oberste Gerichtshof folgt bei Beurteilung dieser Rechtsfrage der bisherigen Judikatur der Gerichte erster und zweiter Instanz vergleiche MGA, JN und ZPO14 Paragraph 41, ZPO E 119-123), wonach die Mehrkosten der Bestellung eines nicht am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes dann als notwendig anzusehen sind, wenn die Besonderheiten des Rechtsstreites die Bestellung eines Rechtsanwaltes des besonderen Vertrauens der Partei rechtfertigt. Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht kommt es dabei nicht darauf an, daß der Anwalt die Partei in derselben Rechtssache bereits vorprozessual vertreten hat, sondern ausschließlich darauf, warum er überhaupt von der Partei bevollmächtigt wurde. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ZPO hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches nicht nur das Verzeichnis der Kosten, sondern auch die zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses erforderlichen Belege dem Gerichte zu übergeben. Schreitet somit ein auswärtiger Anwalt ein, ist es ausschließlich seine Sache, spätestens anläßlich der Überreichung des Kostenverzeichnisses das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zumindest zu behaupten (allenfalls auch zu bescheinigen), indem er etwa dartut, daß er die Partei auch in anderen Rechtsangelegenheiten bereits vertreten habe. Da derartiges Vorbringen im Verfahren nicht erstattet wurde, hat das Erstgericht schon aus diesem Grund den doppelten Einheitssatz für außerhalb des Kanzleisitzes des Rechtsanwaltes verrichtete Tagsatzungen (Paragraph 23, Litera d, aa RATG) zu Recht nicht zugesprochen.
Die Entscheidung über die Kosten der Verfahren zweiter und dritter Instanz gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO, wobei für die Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Linz aus den dargestellten Erwägungen ebenfalls nur der einfache Einheitssatz zuzusprechen war.Die Entscheidung über die Kosten der Verfahren zweiter und dritter Instanz gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO, wobei für die Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Linz aus den dargestellten Erwägungen ebenfalls nur der einfache Einheitssatz zuzusprechen war.