Rechtssatz RS0097384
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097384
Entscheidungsdatum
08.02.1996
Rechtssatz
Mehrkosten der Bestellung eines nicht am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes sind nur dann als notwendig anzusehen, wenn die Besonderheiten des Rechtsstreites die Bestellung eines Rechtsanwaltes des besonderen Vertrauens der Partei rechtfertigen. Dies hat die Partei gemäß § 54 Abs 1 ZPO zu behaupten und (erforderlichenfalls) zu bescheinigen.Mehrkosten der Bestellung eines nicht am Wohnort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes sind nur dann als notwendig anzusehen, wenn die Besonderheiten des Rechtsstreites die Bestellung eines Rechtsanwaltes des besonderen Vertrauens der Partei rechtfertigen. Dies hat die Partei gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ZPO zu behaupten und (erforderlichenfalls) zu bescheinigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097384
Dokumentnummer
JJR_19960208_OGH0002_008OBA00303_9500000_002