Rechtssatz RS0097382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097382
Entscheidungsdatum
08.02.1996
Rechtssatz
Wenngleich grundsätzlich als ausreichender Entschuldigungsgrund nur die Entrüstung über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten des Gekränkten angesehen wird, ist bei fortgesetztem Verhalten des Dienstgebers, welches gravierend berechtigte Interessen des Dienstnehmers verletzt, an das die Entrüstung auslösende Verhalten des Dienstgebers ein weniger strenger Maßstab anzulegen.
Schlagworte
SW: Erregung, Entlassung, Ehrverletzung, außerdienstliches Verhalten,
Verstaatlichte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097382
Dokumentnummer
JJR_19960208_OGH0002_008OBA00303_9500000_001