Rechtssatz RS0097388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097388
Entscheidungsdatum
22.01.2025
Norm
ABGB §1157
BEinstG §6 Abs1
Rechtssatz
Es besteht nach § 6 Abs 1 BEinstG ergänzend zum allgemeinen Arbeitnehmerschutz eine besondere Fürsorgepflicht des Dienstgebers, welche ihn insbesondere dazu verhält, dem behinderten Dienstnehmer einen Arbeitsplatz zuzuweisen, an dem er seine Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann.Es besteht nach Paragraph 6, Absatz eins, BEinstG ergänzend zum allgemeinen Arbeitnehmerschutz eine besondere Fürsorgepflicht des Dienstgebers, welche ihn insbesondere dazu verhält, dem behinderten Dienstnehmer einen Arbeitsplatz zuzuweisen, an dem er seine Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 303/95
Entscheidungstext OGH 08.02.1996 8 ObA 303/95
- 8 ObA 111/03m
Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 111/03m
- 9 ObA 21/08s
Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 ObA 21/08s
Beisatz: Diese Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann aber nicht so weit gehen, dass er verpflichtet wäre, andere Personen von Leitungsfunktionen, für welche diese die erforderliche Qualifikation aufweisen, abzuberufen, um diesen Posten für den behinderten Dienstnehmer „freizumachen". (T1)
- 9 ObA 165/13z
Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 ObA 165/13z
Beisatz: Den Arbeitgeber trifft keine Verpflichtung, einen Arbeitnehmer, der seine dienstvertraglich vereinbarte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, außerhalb der vertraglich vereinbarten Tätigkeit weiterzubeschäftigen. (T2);
Veröff: SZ 2014/49
- 9 ObA 98/15z
Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 ObA 98/15z
Vgl auch; Beisatz: Der in § 6 Abs 1a BEinstG enthaltene Auftrag, die geeigneten und konkret erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung auch den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, stellt keinen Gegensatz, sondern eine Begleitung und Ergänzung zu den Diskriminierungsbestimmungen der §§ 7a ff BEinstG dar, so insbesondere auch zum Verbot, Menschen mit Behinderung beim beruflichen Aufstieg oder bei den sonstigen Arbeitsbedingungen zu diskriminieren. Ein eigenständiges Beförderungsgebot, dessen Verletzung den Dienstgeber schadenersatzpflichtig machen würde, enthält § 6 Abs 1a BEinstG nicht. Schadenersatzpflichten des Dienstgebers für die diskriminierende Versagung des Zugangs zu einer Anstellung oder Beförderung werden vielmehr in § 7e BEinstG festgelegt. (T3)
- 9 ObA 114/17f
Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 114/17f
- 9 ObA 12/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.01.2025 9 ObA 12/24s
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097388
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19960208_OGH0002_008OBA00303_9500000_003