Geschäftszahl
4Ob65/64; 4Ob37/81; 4Ob91/82; 8ObA303/95
Rechtssatz
Eine an sich erhebliche Ehrverletzung bildet selbst dann, wenn sie zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, keinen Entlassungsgrund nach § 27 Z 6 AngG, wenn besondere Umstände (Erregung über das vorhergegangene Verhalten des Gekränkten, Verteidigung gegen einen vermutlich ungerechtfertigten Vorwurf, langjährige Dienstzeit, Einmaligkeit des Vorfalls) sie als entschuldbar erscheinen lassen.Eine an sich erhebliche Ehrverletzung bildet selbst dann, wenn sie zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, keinen Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer 6, AngG, wenn besondere Umstände (Erregung über das vorhergegangene Verhalten des Gekränkten, Verteidigung gegen einen vermutlich ungerechtfertigten Vorwurf, langjährige Dienstzeit, Einmaligkeit des Vorfalls) sie als entschuldbar erscheinen lassen.
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Entschuldbarkeit, Entschuldigungsgrund, Vorstrafe, Straftat,
strafbare Handlung, Unmutsäußerung, Gemütsbewegung, Kränkung,
Beleidigung, Ehrenbeleidigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0029671
Dokumentnummer
JJR_19640728_OGH0002_0040OB00065_6400000_001