Geschäftszahl
4Ob46/55; 4Ob27/73; 4Ob101/73; 4Ob44/79; 14Ob90/86; 9ObA151/88; 8ObA303/95; 9ObA100/98s
Rechtssatz
Nervosität und Unbeherrschtheit eines Dienstnehmers sind keine Gründe, die den von ihm gesetzten Entlassungsgrund der groben Beleidigung entschuldbar machen können.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Angestellte, Hilfsarbeiter, erhebliche
Ehrverletzung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
Erregung, Gemütsbewegung, Choleriker, Entschuldigungsgrund,
Beschimpfung, Unmutsäußerung, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0029882
Dokumentnummer
JJR_19550524_OGH0002_0040OB00046_5500000_001