Begründung:
Der Kläger war beim Beklagten seit September 1955 vorerst als Lehrling und in der Folge als Gärtner beschäftigt. Am 2. März 1987 wurde er entlassen.
Mit der Behauptung, seine Entlassung sei ungerechtfertigt erfolgt, begehrt der Kläger den Betrag von S 278.306,- brutto sA, bestehend aus S 15.200,- an Urlaubsentschädigung für 1986, S 19.334,- an restlichen Sonderzahlungen für 1986, S 11.038,- an anteiligen Sonderzahlungen für 1987, S 41.080,- an Kündigungsentschädigung und S 191.654,- an Abfertigung. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei zu Recht entlassen worden, da er den Beklagten und dessen Gattin gröblichst beschimpft habe. Im übrigen habe der Kläger die Sonderzahlungen für 1986 bereits erhalten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 15.038,- sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Beklagte zahlte zwar stets den Lohn des Klägers, der zuletzt wöchentlich brutto S 3.160,- betrug, pünktlich aus; es war aber üblich, daß der Kläger die Sonderzahlungen in wöchentlichen Teilbeträgen zu S 1.000,- bis S 2.000,- erhielt. Damit war der Kläger nicht immer gleich einverstanden; er äußerte sich jedoch nie abfällig. Im Betrieb des Beklagten herrschte ein ordentlicher und höflicher Umgangston.
Ab 10. Jänner 1987 verbrauchte der Kläger einen fünfwöchigen Resturlaub aus dem Jahre 1986. Nach der ersten Arbeitswoche kam er am 27. Februar 1987 in das Büro des Beklagten, um seinen Lohn abzuholen. Dabei forderte er den Beklagten auf, ihm den Urlaubszuschuß und die restliche Weihnachtsremuneration für 1986 zu zahlen. Der Beklagte erklärte dem Kläger, daß er dazu wegen der schlechten finanziellen Situation nicht in der Lage sei, und bot ihm Ratenzahlungen von S 1.000,- pro Woche an. Darüber geriet der Kläger in Zorn; er beschimpfte den Beklagten als "falsch" und warf ihm vor, daß die "Tschuschen" wohl alle Zahlungen rechtzeitig erhalten hätten. Der Kläger forderte den Beklagten schließlich ultimativ auf, den Betrag bis Montag aufzutreiben; wenn "er sich spiele", werde er ihn anzeigen.
Am Montag, den 2. März 1987 sprach der Beklagte den Kläger im Hinblick auf das Ultimatum an und erklärte ihm nochmals die (schlechte) finanzielle Situation. Auch die dazugekommene Gattin des Beklagten versuchte, den Kläger mit dem Hinweis, daß er schon so lange im Betrieb beschäftigt sei und letztlich immer sein Geld erhalten habe, zu beschwichtigen. Daraufhin fuhr der Kläger die Gattin des Beklagten mit den Worten an: "Blöde Sau! Sind Sie ruhig Sie Trampel, Sie geht das überhaupt nichts an, Sie haben überhaupt nichts zu reden!" Dennoch versuchte der Beklagte wiederum, den Kläger zu beruhigen. Diesem Beschwichtigungsversuch entgegnete der Kläger damit, daß er den Beklagten als "blöden Hund" beschimpfte. Der Beklagte erklärte, daß er unter diesen Umständen an einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr interessiert sei; der Kläger solle seine Sachen packen und den Betrieb verlassen. Dieser Aufforderung kam der Kläger unmittelbar nach dem Vorfall nach. Im Jahr 1986 hatte der Kläger in wöchentlichen Teilbeträgen insgesamt S 58.000,- an Sonderzahlungen erhalten. Damit war der Urlaubszuschuß zur Gänze gezahlt und es ist lediglich an Weihnachtsremuneration noch ein Rest von S 4.000,- offen geblieben. Im Jahr 1987 hatte der Kläger noch keine Sonderzahlungen erhalten. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger auf Grund seiner gröblichen Ausfälle gegen den Beklagten und dessen Gattin zu Recht entlassen worden sei. Der Kläger hätte die Zahlungsrückstände zwar zum Anlaß eines vorzeitigen Austritts nehmen können, aber nicht versuchen dürfen, seine Ansprüche durch Beleidigungen des Arbeitgebers durchzusetzen. Er habe daher keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung. Entlassungsunabhängig stünden ihm lediglich die restliche Weihnachtsremuneration für 1986 in Höhe von S 4.000,- und die anteiligen Sonderzahlungen für 1987 in Höhe von je S 5.519,- zu. Da der Kläger im Jahre 1987 fünf Wochen Urlaub aus 1986 verbraucht habe, gebühre ihm für dieses Jahr auch keine Urlaubsabfindung. Weitere allfällige Ansprüche habe er diesbezüglich nicht erhoben. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung. welche im klagestattgebenden Teil rechtskräftig wurde, im klageabweislichen Teil dahin ab, daß es ohne das Vorliegen der Voraussetzungen hinsichtlich aller Ansprüche zu prüfen (Fasching, ZPR Rz 1429 mwH), mit Zwischenurteil die entlassungsabhängigen Ansprüche dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannte. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 30.000,-
übersteige und vertrat im wesentlichen die Rechtsauffassung, daß es hier im besonderen Maß darauf ankomme, daß der Beklagte dem Kläger die fälligen Sonderzahlungen trotz Aufforderung nicht ausgezahlt habe. Der Kläger hätte daher gemäß § 82 a lit.d GewO 1859 das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden können. Auf Grund dieser schleppenden Entgeltzahlung und der Einmaligkeit des Vorfalls im Hinblick auf die langjährige unbeanstandete Tätigkeit des Klägers für den Beklagten sei es gerechtfertigt, die Beleidigungen noch als entschuldbar anzusehen. Dem Beklagten wäre es zuzumuten gewesen, den Kläger weiterzubeschäftigen.übersteige und vertrat im wesentlichen die Rechtsauffassung, daß es hier im besonderen Maß darauf ankomme, daß der Beklagte dem Kläger die fälligen Sonderzahlungen trotz Aufforderung nicht ausgezahlt habe. Der Kläger hätte daher gemäß Paragraph 82, a Litera d, GewO 1859 das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden können. Auf Grund dieser schleppenden Entgeltzahlung und der Einmaligkeit des Vorfalls im Hinblick auf die langjährige unbeanstandete Tätigkeit des Klägers für den Beklagten sei es gerechtfertigt, die Beleidigungen noch als entschuldbar anzusehen. Dem Beklagten wäre es zuzumuten gewesen, den Kläger weiterzubeschäftigen.
Der Kläger habe dem Grunde nach Anspruch auf Abfertigung, Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung. Da aber die Feststellungen des Erstgerichtes über die Höhe der Ansprüche unzureichend seien, habe zur Ermittlung der Ansprüche eine Zurückverweisung an das Erstgericht zu erfolgen. Bei dieser Sachlage erübrige es sich, auf die weiters geltend gemachten Berufungsgründe einzugehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem sinngemäßen Antrag, das angefochtene Zwischenurteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.