Rechtssatz RS0029646
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029646
Entscheidungsdatum
24.07.2013
Norm
AngG §27 Z6 E6c
GewO 1859 §82 litg
Rechtssatz
Werden ehrenrührige Tatsachen nicht in beleidigender Absicht, sondern in Wahrung berechtigter Interessen oder in Ausübung einer berechtigten Kritik oder in einer subjektiv nicht unbegründeten, unter angemessener Schonung erstatteten Anzeige vorgebracht, dann fehlt ihnen der Charakter einer Ehrverletzung im Sinne des zitierten Entlassungstatbestandes (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 77 f und die dort zitierte Judikatur und Literatur, vgl auch Martinek - Schwarz, AngG 3.Auflage 448f; ferner Arb 9188; 8070; 4 Ob 4/79).Werden ehrenrührige Tatsachen nicht in beleidigender Absicht, sondern in Wahrung berechtigter Interessen oder in Ausübung einer berechtigten Kritik oder in einer subjektiv nicht unbegründeten, unter angemessener Schonung erstatteten Anzeige vorgebracht, dann fehlt ihnen der Charakter einer Ehrverletzung im Sinne des zitierten Entlassungstatbestandes (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 77 f und die dort zitierte Judikatur und Literatur, vergleiche auch Martinek - Schwarz, AngG 3.Auflage 448f; ferner Arb 9188; 8070; 4 Ob 4/79).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 46/79
Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 46/79
Veröff: ZAS 1980/13 S 103 = Arb 9804 = DRdA 1980,53 = SozM IA/d,1187
- 14 Ob 64/86
Entscheidungstext OGH 13.05.1986 14 Ob 64/86
Auch; Veröff: DRdA 1987,432 (Wachter)
- 9 ObA 151/88
Entscheidungstext OGH 29.06.1988 9 ObA 151/88
Vgl auch; Veröff: RdW 1989,72
- 9 ObA 15/03a
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 15/03a
nur: Werden ehrenrührige Tatsachen nicht in beleidigender Absicht, sondern in Wahrung berechtigter Interessen oder in Ausübung einer berechtigten Kritik unter angemessener Schonung vorgebracht, dann fehlt ihnen der Charakter einer Ehrverletzung im Sinne des zitierten Entlassungstatbestandes. (T1)
- 8 ObA 90/11k
Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 90/11k
- 9 ObA 26/13h
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 26/13h
Vgl auch
Schlagworte
Angestellte, Hilfsarbeiter, Entlassungsgrund, erhebliche, Rechtfertigungsgrund, Beleidigung, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Entschuldigungsgrund, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029646
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013
Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00046_7900000_002