Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte stützte die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses auf § 34 Abs 2 lit b VBG. Danach kann das Dienstverhältnis vorzeitig aufgelöst werden, wenn sich der Vertragsbedienstete "einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt". Ob Vertrauensunwürdigkeit gegeben ist, hängt davon ab, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung besteht, daß seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien. Maßgebend ist, ob das Verhalten des Angestellten das Vertrauen des Dienstgebers so schwer erschüttert hat, daß diesem die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (Arb 10.212; 10.001). Hiebei ist nicht nur der letzte, unmittelbar zur Entlassung führende Vorfall, sondern das Gesamtverhalten des Dienstnehmers innerhalb eines längeren Zeitraumes zu berücksichtigen (Arb 10.212; 4 Ob 117/76). Ob die Befürchtung, daß die Belange des Dienstgebers durch den Angestellten gefährdet seien, gerechtfertigt ist, entscheidet allerdings nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers, sondern ein objektiver Maßstab, der nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des Umstandes des Einzelfalles anzuwenden ist (Arb 10.212; 9091; 8733). Die Vertrauensunwürdigkeit kann auch auf Handlungen beruhen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem oder keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Arb 10.212; ARD 4506/18/93; Kuderna, Entlassungsrecht2 87f). Solche Handlungen müssen so beschaffen sein, daß sie das dienstliche oder geschäftliche Vertrauen des Arbeitgebers zu beeinflussen vermögen. Daß eine Handlung gerichtlich strafbar ist, bewirkt noch nicht, daß sie jedenfalls auch einen Entlassungsgrund bildet. Gerade bei strafbaren Hanldungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie so beschaffen sind, daß dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (Arb 10.212; ARD 4506/18/93).Die Beklagte stützte die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses auf Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, VBG. Danach kann das Dienstverhältnis vorzeitig aufgelöst werden, wenn sich der Vertragsbedienstete "einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt". Ob Vertrauensunwürdigkeit gegeben ist, hängt davon ab, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung besteht, daß seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien. Maßgebend ist, ob das Verhalten des Angestellten das Vertrauen des Dienstgebers so schwer erschüttert hat, daß diesem die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (Arb 10.212; 10.001). Hiebei ist nicht nur der letzte, unmittelbar zur Entlassung führende Vorfall, sondern das Gesamtverhalten des Dienstnehmers innerhalb eines längeren Zeitraumes zu berücksichtigen (Arb 10.212; 4 Ob 117/76). Ob die Befürchtung, daß die Belange des Dienstgebers durch den Angestellten gefährdet seien, gerechtfertigt ist, entscheidet allerdings nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers, sondern ein objektiver Maßstab, der nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des Umstandes des Einzelfalles anzuwenden ist (Arb 10.212; 9091; 8733). Die Vertrauensunwürdigkeit kann auch auf Handlungen beruhen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem oder keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Arb 10.212; ARD 4506/18/93; Kuderna, Entlassungsrecht2 87f). Solche Handlungen müssen so beschaffen sein, daß sie das dienstliche oder geschäftliche Vertrauen des Arbeitgebers zu beeinflussen vermögen. Daß eine Handlung gerichtlich strafbar ist, bewirkt noch nicht, daß sie jedenfalls auch einen Entlassungsgrund bildet. Gerade bei strafbaren Hanldungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie so beschaffen sind, daß dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (Arb 10.212; ARD 4506/18/93).
Im hier zu beurteilenden Fall reicht das Verhalten des Klägers gerade noch nicht aus, den dargelegten Entlassungsgrund zu verwirklichen. Da das inkriminierte Verhalten des Klägers in keinem Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit steht, ist iS der dargelgten Rechtslage kein so strenger Maßstab anzulegen. Dazu kommt die unbestrittene Unbescholtenheit des Beklagten, die für die Richtigkeit der Annahme spricht, daß es sich beim Verhalten des Beklagten um einen Einzelfall handelte und die auch das Strafgericht dazu veranlaßte, eine verhältnismäßig milde Strafe zu verhängen. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, daß das Dienstverhältnis des Klägers zum Zeitpunkt des Vorfalles fast 20 Jahre bestand und daß frühere Vorfälle, die für die Vertrauenswürdigkeit des Klägers sprechen, von der Beklagten nicht einmal behauptet wurden. Gerade in dieser Hinsicht unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von jenem, der der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung JBl 1955,529 zugrundeliegt: In dieser Entscheidung war für die Bejahung der Vertrauensunwürdigkeit des Dienstnehmers mitentscheidend, daß es schon vor dem den Anlaß der Entlassung bildenden Vorfall "öfters Anstände wegen Trunkenheit" - von den behaupteten siebzig Fällen in den letzten fünf Jahren waren sieben nachgewiesen - gegeben hatte. Hier hingegen spricht gerade der Umstand, daß Beanstandungen des Klägers während der fast 20jährigen Dauer seines Dienstverhältnisses nicht einmal behauptet wurden, dagegen, eine zwar gravierende, aber offenkundig einmalige Entgleisung zum Anlaß für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses zu machen.
Da sich somit die Meinung des Erstgerichtes, der Entlassungsgrund sei nicht verwirklicht, als zutreffend erweist, braucht auf das Vorbringen der Revisionswerberin, mit der sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichtes wendet, die Entlassung sei verspätet erfolgt, nicht mehr eingegangen zu werden.
Eine entgegen den Vorschriften des § 34 VBG ausgesprochene Entlassung gilt nach § 30 Abs 3 VBG als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund iS § 32 Abs 2 VBG darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen ist der Oberste Gerichtshof der Ansicht, daß das Verhalten des Klägers den Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 lit f VBG (Verhalten des Vertragsbediensteten, das dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt) verwirklicht hat. Dies hat aber hier nicht die Beendigung des Diensverhältnisses zur Folge, weil dem Kläger die Stellung eines "begünstigten Behinderten" iS § 2 Abs 1 BEinstG zukommt und der besondere Kündigungsschutz des BEinstG auch auf kündbare Dienstverhältnisse im öffentlichen Dienst Anwendung findet (Ernst/Haller, BEinstG Rz 7 zu § 8). Demgemäß bedarf die Kündigung des Klägers der Zustimmung des Behindertenausschusses. Diese wurde aber hier nicht erteilt; sie kam auch gar nicht in Betracht, weil eine Kündigung nicht ausgesprochen wurde (Ernst/Haller, aaO Rz 60 zu § 8). Die ungerechtfertigte Entlassung des behinderten Klägers löste daher das Dienstverhältnis nicht auf (RdW 1992,121; 9 ObA 26/97g ua).Eine entgegen den Vorschriften des Paragraph 34, VBG ausgesprochene Entlassung gilt nach Paragraph 30, Absatz 3, VBG als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund iS Paragraph 32, Absatz 2, VBG darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen ist der Oberste Gerichtshof der Ansicht, daß das Verhalten des Klägers den Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, VBG (Verhalten des Vertragsbediensteten, das dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt) verwirklicht hat. Dies hat aber hier nicht die Beendigung des Diensverhältnisses zur Folge, weil dem Kläger die Stellung eines "begünstigten Behinderten" iS Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG zukommt und der besondere Kündigungsschutz des BEinstG auch auf kündbare Dienstverhältnisse im öffentlichen Dienst Anwendung findet (Ernst/Haller, BEinstG Rz 7 zu Paragraph 8,). Demgemäß bedarf die Kündigung des Klägers der Zustimmung des Behindertenausschusses. Diese wurde aber hier nicht erteilt; sie kam auch gar nicht in Betracht, weil eine Kündigung nicht ausgesprochen wurde (Ernst/Haller, aaO Rz 60 zu Paragraph 8,). Die ungerechtfertigte Entlassung des behinderten Klägers löste daher das Dienstverhältnis nicht auf (RdW 1992,121; 9 ObA 26/97g ua).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.
Da Rekurse gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt ausnahmslos unzulässig sind (SZ 68/104; SZ 66/15; RZ 1990/118; SZ 57/43 uva), war der Kostenrekurs des Klägers zurückzuweisen.