Rechtssatz RS0108229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108229
Entscheidungsdatum
14.02.2024
Rechtssatz
Ob Vertrauensunwürdigkeit gegeben ist, hängt davon ab, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Belange durch den Vertragsbediensteten gefährdet sind. Maßgebend ist, ob das Verhalten des Vertragsbediensteten das Vertrauen des Dienstgebers so schwer erschüttert hat, dass diesem die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ob die Befürchtung, dass die Belange des Dienstgebers durch den Vertragsbediensteten gefährdet seien, gerechtfertigt ist, entscheidet allerdings nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers, sondern ein objektiver Maßstab, der nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des Umstandes des Einzelfalles anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 108/97s
Entscheidungstext OGH 25.06.1997 9 ObA 108/97s
- 9 ObA 140/01f
Entscheidungstext OGH 10.10.2001 9 ObA 140/01f
- 8 ObA 255/01k
Entscheidungstext OGH 25.10.2001 8 ObA 255/01k
Auch; Beisatz: Hier: § 81 Abs 2 lit b Krnt LVBG. (T1)
- 9 ObA 241/02k
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 ObA 241/02k
nur: Ob Vertrauensunwürdigkeit gegeben ist, hängt davon ab, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Belange durch den Vertragsbediensteten gefährdet sind. Maßgebend ist, ob das Verhalten des Vertragsbediensteten das Vertrauen des Dienstgebers so schwer erschüttert hat, dass diesem die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (T2)
Beisatz: Hier: § 50 Abs 2 lit b DO der Österreichischen PostAG. (T3)
- 9 ObA 6/07h
Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 ObA 6/07h
Auch; nur T2
- 9 ObA 14/10i
Entscheidungstext OGH 24.03.2010 9 ObA 14/10i
- 9 ObA 88/12z
Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 88/12z
nur T2; Beisatz: Ob dies der Fall ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar, die ‑ von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen ‑ die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. (T4)
- 9 ObA 144/12k
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 ObA 144/12k
Beis wie T4; Beisatz: Hier: § 133 Abs 2 Stmk L-DBR. (T5)
- 8 ObA 65/14p
Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 ObA 65/14p
Beisatz: Hier: Vertrauensunwürdigkeit iSd § 39 Abs 2 lit b NÖ GVBG. (T6)
- 9 ObA 5/16z
Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 5/16z
Auch
- 9 ObA 5/17a
Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 5/17a
- 9 ObA 118/17v
Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 ObA 118/17v
- 8 ObA 54/21f
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 ObA 54/21f
Beisatz: Hier: Verstoß gegen Absonderungsbescheid und Dienstantritt ohne Information an den Dienstgeber bei Covid-19 Verdachtsfall vor Vorliegen eines Testergebnisses. (T7)
- 9 ObA 79/22s
Entscheidungstext OGH 28.09.2022 9 ObA 79/22s
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Verweigerung einer Lehrerin, sich den von der COVID‑19‑Schulverordnung 2021/22 vorgeschriebenen PCR‑Tests zu unterziehen. (T8)
- 9 ObA 108/22f
Entscheidungstext OGH 20.10.2022 9 ObA 108/22f
Beisatz: Hier: Nicht-Befolgung der Weisung, wieder in Präsenz zu unterrichten und dabei die geltenden Hygienebestimmungen einzuhalten, durch einen Lehrer. (T9)
- 8 ObA 72/22d
Entscheidungstext OGH 24.10.2022 8 ObA 72/22d
Vgl; Beisatz: Hier: Massiver Verstoß eines stellvertretenden Leiters einer Regionalgeschäftsstelle gegen die Leitlinie zur Korruptionsprävention durch Intervention in einem Verfahren seiner Gattin zu deren Gunsten. (T10)
- 8 ObA 77/22i
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 ObA 77/22i
Vgl; Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs 3 ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit). (T11)
- 9 ObA 109/23d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.02.2024 9 ObA 109/23d
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108229
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19970625_OGH0002_009OBA00108_97S0000_001