Die Revision ist zulässig; sie ist auch iSd gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
Eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts iSd § 502 Abs 1 ZPO erblickt der Revisionswerber im Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob eine mittelbare Beweisaufnahme gemäß § 281a ZPO entgegen dem Antrag einer Partei zulässig sei. Das Erstgericht habe trotz Antrags des Klägers, von einer mittelbaren Beweisaufnahme Abstand zu nehmen, Beweise aus dem vorangegangenen Strafverfahren aufgenommen. Wenn es der Ansicht sei, dass eine Beweisaufnahme gemäß § 281a ZPO zulässig sei, solange kein Antrag auf unmittelbare Beweisaufnahme gestellt werde, dann wäre es verpflichtet gewesen, die Parteien entsprechend anzuleiten. Das Berufungsgericht habe die Vorgangsweise des Erstgerichts zu Unrecht als gesetzeskonform erachtet.Eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erblickt der Revisionswerber im Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob eine mittelbare Beweisaufnahme gemäß Paragraph 281 a, ZPO entgegen dem Antrag einer Partei zulässig sei. Das Erstgericht habe trotz Antrags des Klägers, von einer mittelbaren Beweisaufnahme Abstand zu nehmen, Beweise aus dem vorangegangenen Strafverfahren aufgenommen. Wenn es der Ansicht sei, dass eine Beweisaufnahme gemäß Paragraph 281 a, ZPO zulässig sei, solange kein Antrag auf unmittelbare Beweisaufnahme gestellt werde, dann wäre es verpflichtet gewesen, die Parteien entsprechend anzuleiten. Das Berufungsgericht habe die Vorgangsweise des Erstgerichts zu Unrecht als gesetzeskonform erachtet.
Dem Revisionswerber ist zu erwidern, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits vom Berufungsgericht verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0042963 ua). Gleiches gilt für angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die in der Berufung gar nicht gerügt wurden, wie die erstmalige Behauptung, das Erstgericht habe im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme seine Anleitungspflicht verletzt (RIS-Justiz RS0043111 ua). Auch derartige Mängel können in der Revision nicht mehr erfolgreich aufgegriffen werden. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung.Dem Revisionswerber ist zu erwidern, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits vom Berufungsgericht verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0042963 ua). Gleiches gilt für angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die in der Berufung gar nicht gerügt wurden, wie die erstmalige Behauptung, das Erstgericht habe im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme seine Anleitungspflicht verletzt (RIS-Justiz RS0043111 ua). Auch derartige Mängel können in der Revision nicht mehr erfolgreich aufgegriffen werden. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung.
Berechtigt ist jedoch im Ergebnis der auf das materielle Recht gestützte Einwand des Revisionswerbers, dass die bisherigen Feststellungen des Erstgerichts noch keine abschließende Beurteilung erlauben, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, insbesondere ob ihr nicht eine Ermahnung durch den Dienstgeber hätte vorausgehen müssen. Bevor aber die Berechtigung der Entlassung des Klägers zu prüfen ist, sei nochmals auf das Erlöschen der Mitgliedschaft des Klägers zum Dienststellenausschuss eingegangen. Diese Frage wird zwar vom Revisionswerber nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht, aber im Rahmen seiner Rechtsrüge als von den Vorinstanzen unrichtig gelöst beanstandet.Berechtigt ist jedoch im Ergebnis der auf das materielle Recht gestützte Einwand des Revisionswerbers, dass die bisherigen Feststellungen des Erstgerichts noch keine abschließende Beurteilung erlauben, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, insbesondere ob ihr nicht eine Ermahnung durch den Dienstgeber hätte vorausgehen müssen. Bevor aber die Berechtigung der Entlassung des Klägers zu prüfen ist, sei nochmals auf das Erlöschen der Mitgliedschaft des Klägers zum Dienststellenausschuss eingegangen. Diese Frage wird zwar vom Revisionswerber nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemacht, aber im Rahmen seiner Rechtsrüge als von den Vorinstanzen unrichtig gelöst beanstandet.
Nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichts war der Kläger, wie schon erwähnt, ab 1999 als Personalvertreter Mitglied des Dienststellenausschusses (DSA) der BHAK/BHAS I*****. Am 5. 2. 2004 erklärte der Kläger im Zuge eines Telefonats mit dem Vorsitzenden des DSA, dass er aus dem DSA „austritt" und sich der Vorsitzende aus der Sache „raushalten soll". In der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, dass damit die Mitgliedschaft des Klägers zum DSA durch Verzicht nach § 21 Abs 3 lit b PVG erloschen sei, kann keine unrichtige Beurteilung erblickt werden. Jeder Personalvertreter darf den Verzicht jederzeit und ohne Angabe von Gründen, auch außerhalb von Sitzungen des Organs der Personalvertretung, dem er angehört, setzen. Dieser Schritt muss nur unzweifelhaft erkennbar sein (vgl Schragel, PVG § 21 Rz 9). Dass dabei die Schriftform in der Regel am ehesten geeignet sein wird, allfälligen Beweis- und Auslegungsschwierigkeiten zu begegnen, steht außer Zweifel. Eine besondere Form sieht das PVG für den Verzicht aber nicht vor. Nach den insoweit eindeutigen Feststellungen des Erstgerichts stellen sich hier keine besonderen Beweis- und Auslegungsschwierigkeiten. Der festgestellte Sachverhalt bietet auch keine Grundlage für allfällige Zweifel, dass der Vorsitzende des DSA die Verzichtserklärung in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des DSA entgegennahm. Der Revisionswerber vermag auch keine andere Eigenschaft des Erklärungsempfängers zu nennen, die hier eine Rolle hätte spielen können. Dass der DSA erst später ein Protokoll über das Gespräch mit dem Kläger errichtete, ist für die sofortige Wirksamkeit des Verzichts irrelevant. Dass eine bloße Verzichtserklärung des Klägers gegenüber dem Schuldirektor nicht genügt hätte, wird ohnedies nicht bezweifelt. Der Kläger erklärte aber den Verzicht ohnehin gegenüber dem DSA-Vorsitzenden (vgl Schragel aaO § 21 Rz 9); dass er ihn darüber hinaus auch gegenüber dem Direktor erklärte, spielt daher keine Rolle.Nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichts war der Kläger, wie schon erwähnt, ab 1999 als Personalvertreter Mitglied des Dienststellenausschusses (DSA) der BHAK/BHAS I*****. Am 5. 2. 2004 erklärte der Kläger im Zuge eines Telefonats mit dem Vorsitzenden des DSA, dass er aus dem DSA „austritt" und sich der Vorsitzende aus der Sache „raushalten soll". In der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, dass damit die Mitgliedschaft des Klägers zum DSA durch Verzicht nach Paragraph 21, Absatz 3, Litera b, PVG erloschen sei, kann keine unrichtige Beurteilung erblickt werden. Jeder Personalvertreter darf den Verzicht jederzeit und ohne Angabe von Gründen, auch außerhalb von Sitzungen des Organs der Personalvertretung, dem er angehört, setzen. Dieser Schritt muss nur unzweifelhaft erkennbar sein vergleiche Schragel, PVG Paragraph 21, Rz 9). Dass dabei die Schriftform in der Regel am ehesten geeignet sein wird, allfälligen Beweis- und Auslegungsschwierigkeiten zu begegnen, steht außer Zweifel. Eine besondere Form sieht das PVG für den Verzicht aber nicht vor. Nach den insoweit eindeutigen Feststellungen des Erstgerichts stellen sich hier keine besonderen Beweis- und Auslegungsschwierigkeiten. Der festgestellte Sachverhalt bietet auch keine Grundlage für allfällige Zweifel, dass der Vorsitzende des DSA die Verzichtserklärung in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des DSA entgegennahm. Der Revisionswerber vermag auch keine andere Eigenschaft des Erklärungsempfängers zu nennen, die hier eine Rolle hätte spielen können. Dass der DSA erst später ein Protokoll über das Gespräch mit dem Kläger errichtete, ist für die sofortige Wirksamkeit des Verzichts irrelevant. Dass eine bloße Verzichtserklärung des Klägers gegenüber dem Schuldirektor nicht genügt hätte, wird ohnedies nicht bezweifelt. Der Kläger erklärte aber den Verzicht ohnehin gegenüber dem DSA-Vorsitzenden vergleiche Schragel aaO Paragraph 21, Rz 9); dass er ihn darüber hinaus auch gegenüber dem Direktor erklärte, spielt daher keine Rolle.
Der Kläger war seit dem 18. 12. 1991 Vertragslehrer des Bundes. Als solcher unterlag sein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis dem VBG und es konnte daher von jedem Teil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen gelöst werden (§ 34 Abs 1 VBG). Da es sich bei der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entlassung um das schärfste Mittel des Dienstgebers handelt, sollte dieses auch die „ultima ratio" darstellen und auch nur als solche eingesetzt werden (Ziehensack, VBG § 34 Rz 36a ua). Nur eine besondere Gravität rechtfertigt die Entlassung. Der Entlassungsgrund muss in der Regel derart gravierend sein, dass selbst eine Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist dem Dienstgeber nicht zugemutet werden kann (Ziehensack aaO § 34 Rz 5 ua). Die Beklagte hat die Entlassung des Klägers auf § 34 Abs 2 lit b und c VBG gestützt. Nach ihrem Vorbringen kommen drei Entlassungstatbestände in Betracht, und zwar jene der Vernachlässigung des Dienstes (§ 34 Abs 2 lit c erster Tatbestand VBG), der besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten (§ 34 Abs 2 lit b erster Tatbestand VBG) und der Begehung einer Vertrauensunwürdigkeit hervorrufenden Handlung (§ 34 Abs 2 lit b zweiter Tatbestand VBG):Der Kläger war seit dem 18. 12. 1991 Vertragslehrer des Bundes. Als solcher unterlag sein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis dem VBG und es konnte daher von jedem Teil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen gelöst werden (Paragraph 34, Absatz eins, VBG). Da es sich bei der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entlassung um das schärfste Mittel des Dienstgebers handelt, sollte dieses auch die „ultima ratio" darstellen und auch nur als solche eingesetzt werden (Ziehensack, VBG Paragraph 34, Rz 36a ua). Nur eine besondere Gravität rechtfertigt die Entlassung. Der Entlassungsgrund muss in der Regel derart gravierend sein, dass selbst eine Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist dem Dienstgeber nicht zugemutet werden kann (Ziehensack aaO Paragraph 34, Rz 5 ua). Die Beklagte hat die Entlassung des Klägers auf Paragraph 34, Absatz 2, Litera b und c VBG gestützt. Nach ihrem Vorbringen kommen drei Entlassungstatbestände in Betracht, und zwar jene der Vernachlässigung des Dienstes (Paragraph 34, Absatz 2, Litera c, erster Tatbestand VBG), der besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten (Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, erster Tatbestand VBG) und der Begehung einer Vertrauensunwürdigkeit hervorrufenden Handlung (Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, zweiter Tatbestand VBG):
Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur Entlassung des Dienstnehmers berechtigt, liegt also zunächst dann vor, wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt (§ 34 Abs 2 lit c erster Tatbestand VBG). Unter einer „Vernachlässigung des Dienstes" ist die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der den Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag oder dem Gesetz (im formellen oder materiellen Sinn) treffenden, mit der Verrichtung seines Dienstes verbundenen oder ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen. Die im vorliegenden Fall betroffenen Pflichten des Klägers als Lehrer ergeben sich insbesondere aus dem Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG), BGBl 1986/472. Danach hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstands dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen (§ 17 Abs 1 SchUG). Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplans unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts (§ 18 Abs 1 SchUG). Nähere Regelungen zu den Leistungsfeststellungen und zur Leistungsbeurteilung finden sich in der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl 1974/371.Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur Entlassung des Dienstnehmers berechtigt, liegt also zunächst dann vor, wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt (Paragraph 34, Absatz 2, Litera c, erster Tatbestand VBG). Unter einer „Vernachlässigung des Dienstes" ist die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der den Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag oder dem Gesetz (im formellen oder materiellen Sinn) treffenden, mit der Verrichtung seines Dienstes verbundenen oder ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen. Die im vorliegenden Fall betroffenen Pflichten des Klägers als Lehrer ergeben sich insbesondere aus dem Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG), BGBl 1986/472. Danach hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstands dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen (Paragraph 17, Absatz eins, SchUG). Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplans unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts (Paragraph 18, Absatz eins, SchUG). Nähere Regelungen zu den Leistungsfeststellungen und zur Leistungsbeurteilung finden sich in der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl 1974/371.
Die einen Entlassungsgrund begründende Vernachlässigung der Pflichten iSd § 34 Abs 2 lit c erster Tatbestand VBG muss erheblich, also nicht bloß geringfügig sein und muss wesentliche Belange des Dienstes, daher nicht nur solche von bloß untergeordneter Bedeutung, betreffen. Dies trifft grundsätzlich sowohl auf die vorgenannte Unterrichtsarbeit als auch auf die Schülerbeurteilung durch den Lehrer zu. Voraussetzung der Entlassung ist, dass dem Dienstgeber infolge der Dienstvernachlässigung eine Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten nicht mehr zumutbar ist. Dieses Tatbestandsmerkmal wird nur dann erfüllt sein, wenn die Vernachlässigung beharrlich erfolgt. Eine gewisse Intensität des auf die Vernachlässigung gerichteten Willens des Vertragsbediensteten muss daher vorliegen (Kuderna, Entlassungsrecht² 202 ua). Die Annahme einer beharrlichen Pflichtenverletzung erfordert in der Regel eine vorausgehende Ermahnung (Kuderna aaO 115 f; RIS-Justiz RS0029746 ua). Vor dem Ausspruch der Entlassung muss also der Dienstnehmer vom Dienstgeber in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein (RIS-Justiz RS0060643 ua). Insoweit ist demnach dem Revisionswerber beizupflichten, der das Fehlen einer vorhergehenden Ermahnung beanstandet. Die Ermahnung ist allerdings weder Selbstzweck noch „sinnlose Formalität" (vgl 8 ObA 116/97k; 8 ObA 11/04g; RIS-Justiz RS0060669 ua). Sie soll dem Dienstnehmer auch nicht in jedem Fall einen (vor der Ermahnung liegenden) Verstoß gegen die Belange des Dienstes ermöglichen, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen (Kuderna aaO 116 ua). Eine Ermahnung ist dann nicht erforderlich, wenn der Dienstnehmer die Bedeutung oder das Gewicht seines pflichtwidrigen Verhaltens ohnehin genau kennt bzw der Verstoß gegen seine Verpflichtungen offensichtlich und für ihn erkennbar ist (8 ObA 109/00p; 9 ObA 163/01p; RIS-Justiz RS0060612, RS0104131 ua).Die einen Entlassungsgrund begründende Vernachlässigung der Pflichten iSd Paragraph 34, Absatz 2, Litera c, erster Tatbestand VBG muss erheblich, also nicht bloß geringfügig sein und muss wesentliche Belange des Dienstes, daher nicht nur solche von bloß untergeordneter Bedeutung, betreffen. Dies trifft grundsätzlich sowohl auf die vorgenannte Unterrichtsarbeit als auch auf die Schülerbeurteilung durch den Lehrer zu. Voraussetzung der Entlassung ist, dass dem Dienstgeber infolge der Dienstvernachlässigung eine Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten nicht mehr zumutbar ist. Dieses Tatbestandsmerkmal wird nur dann erfüllt sein, wenn die Vernachlässigung beharrlich erfolgt. Eine gewisse Intensität des auf die Vernachlässigung gerichteten Willens des Vertragsbediensteten muss daher vorliegen (Kuderna, Entlassungsrecht² 202 ua). Die Annahme einer beharrlichen Pflichtenverletzung erfordert in der Regel eine vorausgehende Ermahnung (Kuderna aaO 115 f; RIS-Justiz RS0029746 ua). Vor dem Ausspruch der Entlassung muss also der Dienstnehmer vom Dienstgeber in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein (RIS-Justiz RS0060643 ua). Insoweit ist demnach dem Revisionswerber beizupflichten, der das Fehlen einer vorhergehenden Ermahnung beanstandet. Die Ermahnung ist allerdings weder Selbstzweck noch „sinnlose Formalität" vergleiche 8 ObA 116/97k; 8 ObA 11/04g; RIS-Justiz RS0060669 ua). Sie soll dem Dienstnehmer auch nicht in jedem Fall einen (vor der Ermahnung liegenden) Verstoß gegen die Belange des Dienstes ermöglichen, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen (Kuderna aaO 116 ua). Eine Ermahnung ist dann nicht erforderlich, wenn der Dienstnehmer die Bedeutung oder das Gewicht seines pflichtwidrigen Verhaltens ohnehin genau kennt bzw der Verstoß gegen seine Verpflichtungen offensichtlich und für ihn erkennbar ist (8 ObA 109/00p; 9 ObA 163/01p; RIS-Justiz RS0060612, RS0104131 ua).
Im vorliegenden Fall blieben die erstgerichtlichen Feststellungen deutlich hinter dem wesentlich drastischeren Beklagtenvorbringen zurück, ohne dass sich jedoch das Erstgericht durch negative Feststellungen davon abgrenzte. Es ist zweifellos richtig, dass massive Rückstände eines Lehrers im Lehrstoff für eine Vernachlässigung des Dienstes nach § 34 Abs 2 lit c erster Tatbestand VBG sprechen können. Es gibt jedoch bisher keine Feststellungen zu den konkreten Ursachen der hier vorliegenden Rückstände. Es kann daher auch nicht abschließend beurteilt werden, ob hier von der im Regelfall erforderlichen Ermahnung abgegangen werden kann. Die Beklagte versuchte, die Rückstände mit den Unterrichtsmethoden des Klägers zu erklären. So soll der Kläger eine vollkommen gleichgültige, geradezu zynische Einstellung gegenüber dem Lehrerberuf an den Tag gelegt haben, indem er die Schüler im Unterricht sich selbst überlassen und ihnen bloße Leseübungen aufgetragen habe, während er es vorgezogen habe, wieder die Klasse zu verlassen oder stundenlang mit seinem Minicomputer zu spielen. Ob dies tatsächlich der Fall war, ließ das Erstgericht offen. Mangels näherer Feststellungen über das Zustandekommen der Rückstände kann derzeit auch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger die Bedeutung seines konkreten pflichtwidrigen Verhaltens genau kannte bzw ob und in welchem Umfang der Verstoß offensichtlich und für ihn erkennbar war. Bei der Beurteilung könnte die bisher nicht geklärte Frage eine Rolle spielen, ob und inwieweit dem Kläger die von den Eltern bei Elternsprechtagen gegenüber den Klassenvorständen geäußerte Kritik und Beschwerden über seinen Unterricht mitgeteilt wurden. Das Erstgericht stellte nur fest, dass dem Kläger der Wunsch der Schüler nach mehr Hausübungen weitergeleitet wurde. Zum Beklagtenvorbringen, dass der Kläger bereits im Schuljahr 2002/2003 nachdrücklich und ermahnend von der Klassenvorständin darauf hingewiesen worden sei, dass die Schüler sich über seinen mangelhaften, nicht vorbereiteten und inhaltlich dürftigen Unterricht beschwert haben, fehlen positive oder negative Feststellungen. Die Klassenvorständin soll mit dem Kläger über den mangelhaften Unterricht in RW gesprochen haben, insbesondere auch darüber, dass die für die Reifeprüfung unerlässlichen Kostenrechnungsgrundlagen völlig gefehlt haben und daher nunmehr zusätzlich in BWL bei einer anderen Lehrkraft eingebaut werden müssten. Auch dazu fehlen Feststellungen im Ersturteil.Im vorliegenden Fall blieben die erstgerichtlichen Feststellungen deutlich hinter dem wesentlich drastischeren Beklagtenvorbringen zurück, ohne dass sich jedoch das Erstgericht durch negative Feststellungen davon abgrenzte. Es ist zweifellos richtig, dass massive Rückstände eines Lehrers im Lehrstoff für eine Vernachlässigung des Dienstes nach Paragraph 34, Absatz 2, Litera c, erster Tatbestand VBG sprechen können. Es gibt jedoch bisher keine Feststellungen zu den konkreten Ursachen der hier vorliegenden Rückstände. Es kann daher auch nicht abschließend beurteilt werden, ob hier von der im Regelfall erforderlichen Ermahnung abgegangen werden kann. Die Beklagte versuchte, die Rückstände mit den Unterrichtsmethoden des Klägers zu erklären. So soll der Kläger eine vollkommen gleichgültige, geradezu zynische Einstellung gegenüber dem Lehrerberuf an den Tag gelegt haben, indem er die Schüler im Unterricht sich selbst überlassen und ihnen bloße Leseübungen aufgetragen habe, während er es vorgezogen habe, wieder die Klasse zu verlassen oder stundenlang mit seinem Minicomputer zu spielen. Ob dies tatsächlich der Fall war, ließ das Erstgericht offen. Mangels näherer Feststellungen über das Zustandekommen der Rückstände kann derzeit auch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger die Bedeutung seines konkreten pflichtwidrigen Verhaltens genau kannte bzw ob und in welchem Umfang der Verstoß offensichtlich und für ihn erkennbar war. Bei der Beurteilung könnte die bisher nicht geklärte Frage eine Rolle spielen, ob und inwieweit dem Kläger die von den Eltern bei Elternsprechtagen gegenüber den Klassenvorständen geäußerte Kritik und Beschwerden über seinen Unterricht mitgeteilt wurden. Das Erstgericht stellte nur fest, dass dem Kläger der Wunsch der Schüler nach mehr Hausübungen weitergeleitet wurde. Zum Beklagtenvorbringen, dass der Kläger bereits im Schuljahr 2002 aus 2003, nachdrücklich und ermahnend von der Klassenvorständin darauf hingewiesen worden sei, dass die Schüler sich über seinen mangelhaften, nicht vorbereiteten und inhaltlich dürftigen Unterricht beschwert haben, fehlen positive oder negative Feststellungen. Die Klassenvorständin soll mit dem Kläger über den mangelhaften Unterricht in RW gesprochen haben, insbesondere auch darüber, dass die für die Reifeprüfung unerlässlichen Kostenrechnungsgrundlagen völlig gefehlt haben und daher nunmehr zusätzlich in BWL bei einer anderen Lehrkraft eingebaut werden müssten. Auch dazu fehlen Feststellungen im Ersturteil.
Ähnliche Überlegungen können auch für die Notengebung des Klägers gelten. Hier traf das Erstgericht zwar einige Feststellungen. Sie lassen jedoch, insbesondere soweit sie eingangs der Revisionsentscheidung wörtlich wiedergegeben wurden, nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, ob das Erstgericht damit möglicherweise nur referierte, was Schüler seinerzeit in Fragebögen angaben, ohne jedoch selbst mit klaren und eindeutigen Feststellungen Position zu beziehen. Es fehlen demnach auch hier vor allem ausreichende Feststellungen, um verlässlich beurteilen zu können, ob eine allfällige vorhergehende Ermahnung des Klägers, die Leistungsfeststellung intensiver zu betreiben, lediglich eine „sinnlose Formalität" gewesen wäre. Es bedarf daher vor einer neuerlichen rechtlichen Beurteilung der Berechtigung der Entlassung wegen erheblicher Vernachlässigung des Dienstes einer wesentlichen Verbreiterung der Tatsachengrundlage, die zweckmäßigerweise vom Erstgericht durchzuführen ist.
Noch weniger als der vorgenannte Entlassungsgrund kann derzeit die Berechtigung der beiden anderen Entlassungsgründe beurteilt werden, weil das Erstgericht der Rechtsauffassung war, bereits mit dem objektiven Bestand von Rückständen im Lehrstoff und bestimmten Unzulänglichkeiten bei der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung das Auslagen finden zu können, und daher wesentliche Feststellungen trotz ausführlichen Vorbringens der Beklagten unterließ:
Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur Entlassung des Dienstnehmers berechtigt, liegt auch dann vor, wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten schuldig macht (§ 34 Abs 2 lit b erster Tatbestand VBG). Folgt man dem Beklagtenvorbringen zum Zustandekommen der Rückstände im Lehrstoff, dann könnte hier unter Umständen - je nach tatsächlicher Art und Weise der behaupteten „Unterrichtsverweigerung" des Klägers - sogar eine besonders schwere Verletzung der Dienstpflichten iSd § 34 Abs 2 lit b erster Tatbestand VBG vorliegen. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn sich die Pflichtenverletzung derart weit über das Ausmaß von gelegentlich vorkommenden, wenn auch beharrlichen Pflichtenverletzungen heraushebt, dass dem Dienstgeber eine Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (Kuderna aaO 201 ua). Derartiges wird jedenfalls von der Beklagten behauptet. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass bei Lehrkräften die Verantwortung gegenüber den Schülern und deren Eltern und Erziehungsberechtigten sowie die Wahrung des Ansehens des Schulunterrichts besondere Beachtung erfordern (Ziehensack aaO § 34 Rz 18 ua). Beharrlichkeit ist bei diesem Tatbestand angesichts der erforderlichen besonders schweren Verletzung nicht erforderlich; es muss daher auch keine Ermahnung ausgesprochen werden (vgl Kuderna aaO 201; 9 ObA 34/95; 8 ObA 116/97k ua).Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur Entlassung des Dienstnehmers berechtigt, liegt auch dann vor, wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten schuldig macht (Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, erster Tatbestand VBG). Folgt man dem Beklagtenvorbringen zum Zustandekommen der Rückstände im Lehrstoff, dann könnte hier unter Umständen - je nach tatsächlicher Art und Weise der behaupteten „Unterrichtsverweigerung" des Klägers - sogar eine besonders schwere Verletzung der Dienstpflichten iSd Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, erster Tatbestand VBG vorliegen. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn sich die Pflichtenverletzung derart weit über das Ausmaß von gelegentlich vorkommenden, wenn auch beharrlichen Pflichtenverletzungen heraushebt, dass dem Dienstgeber eine Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (Kuderna aaO 201 ua). Derartiges wird jedenfalls von der Beklagten behauptet. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass bei Lehrkräften die Verantwortung gegenüber den Schülern und deren Eltern und Erziehungsberechtigten sowie die Wahrung des Ansehens des Schulunterrichts besondere Beachtung erfordern (Ziehensack aaO Paragraph 34, Rz 18 ua). Beharrlichkeit ist bei diesem Tatbestand angesichts der erforderlichen besonders schweren Verletzung nicht erforderlich; es muss daher auch keine Ermahnung ausgesprochen werden vergleiche Kuderna aaO 201; 9 ObA 34/95; 8 ObA 116/97k ua).
Wie schon erwähnt, ergab das Verfahren Probleme des Klägers nicht nur beim Lehrstoff, sondern auch bei der Notengebung. Auch hier fiel allerdings das Beklagtenvorbringen deutlich drastischer als die erstgerichtlichen Feststellungen aus. Auch hier fehlen negative Feststellungen des Erstgerichts. Das Beklagtenvorbringen beschränkt sich nicht auf einige objektive Fehler in der Notengebung, sondern zielt vielmehr auf massive Willkür und Manipulation der Notengebung durch den Kläger ab. So soll er etwa im Wintersemester 2003/2004 vor der Semesterkonferenz in die „Notenkataloge" ohne tatsächlich durchgeführte Leistungsfeststellungen der Mitarbeit bei sämtlichen Schülern jeweils zwei Mitarbeitsnoten eingetragen haben. Die Beklagte machte damit einen Sachverhalt geltend, der - abgesehen von seiner strafrechtlichen Würdigung - eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit nach § 34 Abs 2 lit b zweiter Tatbestand VBG rechtfertigen könnte. Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur Entlassung des Dienstnehmers berechtigt, liegt nämlich auch dann vor, wenn sich der Vertragsbedienstete einer Handlung (oder Unterlassung) schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt (§ 34 Abs 2 lit b zweiter Tatbestand VBG). Tatbestandsobjekt ist in einem derartigen Fall eine Handlung, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und ihre Rückwirkung auf das Dienstverhältnis den Dienstnehmer des dienstlichen Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser - insbesondere bei unwahren Angaben des Dienstnehmers über wesentliche Belange des Dienstes (vgl die Rechtsprechungsübersicht bei Kuderna aaO 89) - befürchten muss, dass der Dienstnehmer seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, so dass dadurch die dienstlichen Interessen des Dienstgebers gefährdet sind (RIS-Justiz RS0108229 ua). Hiebei kommt es nicht auf die subjektive Einstellung des Dienstgebers, sondern darauf an, ob das Verhalten des Dienstnehmers nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise eine solche Befürchtung rechtfertigt und daher objektiv Vertrauensunwürdigkeit bewirkt (vgl Kuderna aaO 86 ua). Für die Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit eines Vertragsbediensteten ist auf dessen Gesamtverhalten abzustellen (Kuderna aaO 87; RIS-Justiz RS0081395 ua). Dabei kann auch dem Vorverhalten des Vertragsbediensteten Bedeutung zukommen (Ziehensack aaO § 34 Rz 21 ua). Der vorherigen Ermahnung bedarf es in der Regel nicht (vgl 8 ObA 263/98d ua). Ob hier ein solcher Fall der Vertrauensunwürdigkeit vorliegt, kann allerdings ohne entsprechende Verbreiterung der Tatsachengrundlage nicht beurteilt werden.Wie schon erwähnt, ergab das Verfahren Probleme des Klägers nicht nur beim Lehrstoff, sondern auch bei der Notengebung. Auch hier fiel allerdings das Beklagtenvorbringen deutlich drastischer als die erstgerichtlichen Feststellungen aus. Auch hier fehlen negative Feststellungen des Erstgerichts. Das Beklagtenvorbringen beschränkt sich nicht auf einige objektive Fehler in der Notengebung, sondern zielt vielmehr auf massive Willkür und Manipulation der Notengebung durch den Kläger ab. So soll er etwa im Wintersemester 2003 aus 2004, vor der Semesterkonferenz in die „Notenkataloge" ohne tatsächlich durchgeführte Leistungsfeststellungen der Mitarbeit bei sämtlichen Schülern jeweils zwei Mitarbeitsnoten eingetragen haben. Die Beklagte machte damit einen Sachverhalt geltend, der - abgesehen von seiner strafrechtlichen Würdigung - eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit nach Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, zweiter Tatbestand VBG rechtfertigen könnte. Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur Entlassung des Dienstnehmers berechtigt, liegt nämlich auch dann vor, wenn sich der Vertragsbedienstete einer Handlung (oder Unterlassung) schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt (Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, zweiter Tatbestand VBG). Tatbestandsobjekt ist in einem derartigen Fall eine Handlung, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und ihre Rückwirkung auf das Dienstverhältnis den Dienstnehmer des dienstlichen Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser - insbesondere bei unwahren Angaben des Dienstnehmers über wesentliche Belange des Dienstes vergleiche die Rechtsprechungsübersicht bei Kuderna aaO 89) - befürchten muss, dass der Dienstnehmer seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, so dass dadurch die dienstlichen Interessen des Dienstgebers gefährdet sind (RIS-Justiz RS0108229 ua). Hiebei kommt es nicht auf die subjektive Einstellung des Dienstgebers, sondern darauf an, ob das Verhalten des Dienstnehmers nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise eine solche Befürchtung rechtfertigt und daher objektiv Vertrauensunwürdigkeit bewirkt vergleiche Kuderna aaO 86 ua). Für die Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit eines Vertragsbediensteten ist auf dessen Gesamtverhalten abzustellen (Kuderna aaO 87; RIS-Justiz RS0081395 ua). Dabei kann auch dem Vorverhalten des Vertragsbediensteten Bedeutung zukommen (Ziehensack aaO Paragraph 34, Rz 21 ua). Der vorherigen Ermahnung bedarf es in der Regel nicht vergleiche 8 ObA 263/98d ua). Ob hier ein solcher Fall der Vertrauensunwürdigkeit vorliegt, kann allerdings ohne entsprechende Verbreiterung der Tatsachengrundlage nicht beurteilt werden.
Mangels Spruch- und Entscheidungsreife sind daher die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Beurteilung der Arbeitsrechtssache nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.