Begründung:
Der Kläger war vom 20.6.1989 bis zum 26.2.1993 beim Beklagten als Tischler beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Entlassung.
Mit der Behauptung, er sei unberechtigt entlassen worden, begehrte der Kläger in erster Instanz letztlich S 77.044,96 sA an Kündigungsentschädigung (S 11.112,-), Lohnrest für zwei Wochen (S 4.162,-), Abfertigung (S 48.114,96), Urlaubsentschädigung (S 5.556,-) und Spesenersatz für einen Arbeitseinsatz auf einer ungarischen Baustelle (S 8.100,-).
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe sich immer wieder geweigert, ihm übertragene Aufgaben durchzuführen und sei mehrmals nicht zu den Baustellen, für die er eingeteilt gewesen sei, mitgefahren. Er sei deshalb vom Beklagten mehrfach unter Androhung der Entlassung abgemahnt worden. Am 26.2.1993 habe sich der Kläger abermals geweigert, einer Aufforderung, eine ihm zumutbare und angemessene Arbeit zu verrichten, Folge zu leisten. Daraufhin sei er wegen Arbeitsverweigerung entlassen worden. Im übrigen seien die Ansprüche des Klägers gemäß § 19 des Kollektivvertrages verfristet.Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe sich immer wieder geweigert, ihm übertragene Aufgaben durchzuführen und sei mehrmals nicht zu den Baustellen, für die er eingeteilt gewesen sei, mitgefahren. Er sei deshalb vom Beklagten mehrfach unter Androhung der Entlassung abgemahnt worden. Am 26.2.1993 habe sich der Kläger abermals geweigert, einer Aufforderung, eine ihm zumutbare und angemessene Arbeit zu verrichten, Folge zu leisten. Daraufhin sei er wegen Arbeitsverweigerung entlassen worden. Im übrigen seien die Ansprüche des Klägers gemäß Paragraph 19, des Kollektivvertrages verfristet.
Das Erstgericht gab der Klage im Umfang von S 4.162,- sA statt und wies das Mehrbegehren des Klägers ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger "hat Anspruch" auf Lohnzahlung für zwei Wochen für dem Zeitraum vom 15.2.1993 bis zum Entlassungstag (26.2.1993) im Ausmaß von S 10.162,-. Hierauf wurden vom Beklagten am 13.3.1993 S 6.000,-
bezahlt. Am 26.2.1993, einem Freitag, war der Kläger zur Arbeit auf einer Baustelle in Wien eingeteilt. Die wöchentliche Normalarbeitszeit, die an diesem Tag vier Stunden betrug (bis Mittag), wäre durch diese Arbeit nicht überschritten worden; der Kläger wäre zu Mittag wieder nach Hause gekommen. Trotzdem weigerte er sich, auf die Baustelle nach Wien mitzufahren, da er zu Mittag wieder in L***** sein wolle. Es ist nicht feststellbar, daß dem Kläger von einem Vorarbeiter eine Arbeit in der Montagehalle oder der Werkstätte zugewiesen worden wäre. Der Kläger wurde auf Grund seiner Weigerung, am 26.2.1993 nach Wien zu fahren, entlassen. Sämtliche Spesen für den Arbeitseinsatz in Ungarn wurden dem Kläger bezahlt.
Aufgrund dieser Feststellungen erachtete das Erstgericht den Entlassungsgrund nach § 82 f GewO 1859 als verwirklicht. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Urlaubsentschädigung.Aufgrund dieser Feststellungen erachtete das Erstgericht den Entlassungsgrund nach Paragraph 82, f GewO 1859 als verwirklicht. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Urlaubsentschädigung.
Das nur vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Dem Berufungsvorbringen betreffend die Feststellung, der Kläger wäre am Entlassungstag auch bei Befolgung der ihm erteilten Anweisung zu Mittag wieder zu Hause gewesen, hielt das Berufungsgericht im wesentlichen entgegen, daß der Kläger in diesem Zusammenhang nur die Möglichkeit einer Rückkehr erst nach Mittag angedeutet habe. Sein Feststellungswunsch, er habe in der betreffenden Woche 38 Arbeitsstunden verrichtet, weshalb für den Entlassungstag nur mehr eine restliche Normalarbeitszeit von zwei Stunden übrig geblieben sei, sei irrelevant. Der Kläger habe selbst angegeben, er habe zugesagt, am Entlassungstag bis Mittag zu arbeiten. Im übrigen habe der Kläger gar nicht behauptet, aus der Nichtzahlung des aushaftenden Lohnes rechtlich relevante Handlungen abgeleitet zu haben. Seine beharrliche Weigerung, nach Wien mitzufahren, sei als nachhaltige Dienstpflichtverweigerung zu werten, sodaß der Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO 1859 verwirklicht sei.Dem Berufungsvorbringen betreffend die Feststellung, der Kläger wäre am Entlassungstag auch bei Befolgung der ihm erteilten Anweisung zu Mittag wieder zu Hause gewesen, hielt das Berufungsgericht im wesentlichen entgegen, daß der Kläger in diesem Zusammenhang nur die Möglichkeit einer Rückkehr erst nach Mittag angedeutet habe. Sein Feststellungswunsch, er habe in der betreffenden Woche 38 Arbeitsstunden verrichtet, weshalb für den Entlassungstag nur mehr eine restliche Normalarbeitszeit von zwei Stunden übrig geblieben sei, sei irrelevant. Der Kläger habe selbst angegeben, er habe zugesagt, am Entlassungstag bis Mittag zu arbeiten. Im übrigen habe der Kläger gar nicht behauptet, aus der Nichtzahlung des aushaftenden Lohnes rechtlich relevante Handlungen abgeleitet zu haben. Seine beharrliche Weigerung, nach Wien mitzufahren, sei als nachhaltige Dienstpflichtverweigerung zu werten, sodaß der Entlassungstatbestand des Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 verwirklicht sei.
Gegen dieses Urteil, und zwar nur gegen die Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von S 64.782,96 (Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Urlaubsentschädigung) richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Zuspruches dieses Betrages abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des darin enthaltenen Aufhebungsantrages berechtigt.