Rechtssatz RS0020176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020176
Entscheidungsdatum
24.01.2023
Rechtssatz
Für die Zahlung des Entgeltes aus früheren Lohnperioden ist der Arbeitgeber vorleistungspflichtig. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Arbeitsleistung solange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber den bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt hat.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 6/94
Entscheidungstext OGH 25.05.1994 9 ObA 6/94
Veröff: SZ 67/93
- 8 ObA 116/97k
Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 ObA 116/97k
- 8 ObA 68/99d
Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 68/99d
Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 8 ObA 116/97k. (T1)
Beisatz: Es genügt, dass der Arbeitnehmer einen derartigen die Arbeitsverweigerung rechtfertigenden Grund im Prozess nachweist, ohne dass es darauf ankommt, ob er diesen Grund im Zeitpunkt der Ablehnung der Arbeit vorgebracht hat. (T2)
- 9 ObA 39/11t
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 39/11t
Auch
Veröff: SZ 2012/57
- 9 ObA 139/16f
Entscheidungstext OGH 24.03.2017 9 ObA 139/16f
nur: Der Arbeitnehmer ist berechtigt, seine Arbeitsleistung solange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber den bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt hat. (T3)
- 8 ObA 70/19f
Entscheidungstext OGH 29.06.2020 8 ObA 70/19f
Beis wie T3; Beisatz: Die Formulierung „zur Leistung bereit war“ in § 1155 Abs 1 ABGB stellt offensichtlich nur auf die grundsätzliche Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers ab, wenn und solange der Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht erfüllt. In diesem Sinn ist daher § 1155 ABGB teleologisch einschränkend auszulegen. (T4)
- 9 ObA 135/22a
Entscheidungstext OGH 24.01.2023 9 ObA 135/22a
Vgl; nur T3; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020176
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19940525_OGH0002_009OBA00006_9400000_001