Die Revision des Klägers ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig und berechtigt.Die Revision des Klägers ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig und berechtigt.
Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit von Anfang Oktober 2009 bis 25. 11. 2009 als Maurer beschäftigt. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde am 24. 8. 2010 über das Vermögen der Beklagten der Konkurs eröffnet und in der Zwischenzeit am 10. 3. 2001 wieder aufgehoben. Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. 9. 2011, *****, wurde die Firma der Beklagten gemäß § 40 FBG (Vermögenslosigkeit) von Amts wegen gelöscht (Firmenbuch, Landesgericht Wiener Neustadt, *****). Der Kläger machte von der ihm mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 30. 1. 2012, 9 ObA 39/11t, eingeräumten Möglichkeit, von der Verfahrensfortsetzung abzustehen, keinen Gebrauch. Sein Fortsetzungswille ist damit zu unterstellen.Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit von Anfang Oktober 2009 bis 25. 11. 2009 als Maurer beschäftigt. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde am 24. 8. 2010 über das Vermögen der Beklagten der Konkurs eröffnet und in der Zwischenzeit am 10. 3. 2001 wieder aufgehoben. Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. 9. 2011, *****, wurde die Firma der Beklagten gemäß Paragraph 40, FBG (Vermögenslosigkeit) von Amts wegen gelöscht (Firmenbuch, Landesgericht Wiener Neustadt, *****). Der Kläger machte von der ihm mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 30. 1. 2012, 9 ObA 39/11t, eingeräumten Möglichkeit, von der Verfahrensfortsetzung abzustehen, keinen Gebrauch. Sein Fortsetzungswille ist damit zu unterstellen.
Nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichts blieb die Beklagte dem Kläger, der im November 2009 insgesamt 102 Stunden für die Beklagte gearbeitet hatte, den Lohn schuldig. Der Kläger hielt daraufhin an fünf Arbeitstagen in der Zeit vom 19. bis 25. 11. 2009 seine Arbeitsleistung zurück.
Im Revisionsverfahren ist nur die Frage strittig, ob dem Kläger auch für die Zeit der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung das auf diese Zeit entfallende Entgelt in der Höhe von 440,83 EUR brutto sA gebührt. Zufolge Verzugs der Beklagten mit den vorhergehenden Lohnzahlungen bejahten die Vorinstanzen übereinstimmend zunächst das Recht des Klägers, seine Arbeitsleistung zurückzuhalten. Dies entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, wonach der Arbeitnehmer berechtigt ist, seine Arbeitsleistung solange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber einen bereits fällig gewordenen Lohnrückstand bezahlt hat (Jabornegg, Kein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers?, in FS Schwarz 89; Krejci in Rummel, ABGB³ § 1154 Rz 53; Rebhahn/Ettmayer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 1153 Rz 12; 9 ObA 6/94 = SZ 67/53; 8 ObA 68/99d; RIS-Justiz RS0020176 ua).Im Revisionsverfahren ist nur die Frage strittig, ob dem Kläger auch für die Zeit der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung das auf diese Zeit entfallende Entgelt in der Höhe von 440,83 EUR brutto sA gebührt. Zufolge Verzugs der Beklagten mit den vorhergehenden Lohnzahlungen bejahten die Vorinstanzen übereinstimmend zunächst das Recht des Klägers, seine Arbeitsleistung zurückzuhalten. Dies entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung, wonach der Arbeitnehmer berechtigt ist, seine Arbeitsleistung solange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber einen bereits fällig gewordenen Lohnrückstand bezahlt hat (Jabornegg, Kein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers?, in FS Schwarz 89; Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 1154, Rz 53; Rebhahn/Ettmayer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 Paragraph 1153, Rz 12; 9 ObA 6/94 = SZ 67/53; 8 ObA 68/99d; RIS-Justiz RS0020176 ua).
Richtig ist auch der weitere Hinweis der Vorinstanzen, dass für Zeiten, während deren der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung unterlässt, ohne dass ein Grund vorliegt, der nach dem Gesetz oder Kollektivertrag einen Anspruch auf Weiterleistung der Bezüge begründet, kein Entgeltanspruch besteht (9 ObA 19/90; 9 ObA 53/05t; RIS-Justiz RS0027896 ua). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegt hier aber ein gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestand zugunsten des Klägers vor. Nach § 1155 Abs 1 ABGB gebührt dem Arbeitnehmer nämlich auch für Dienstleistungen, die nicht zustandegekommen sind, das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Arbeitgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.Richtig ist auch der weitere Hinweis der Vorinstanzen, dass für Zeiten, während deren der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung unterlässt, ohne dass ein Grund vorliegt, der nach dem Gesetz oder Kollektivertrag einen Anspruch auf Weiterleistung der Bezüge begründet, kein Entgeltanspruch besteht (9 ObA 19/90; 9 ObA 53/05t; RIS-Justiz RS0027896 ua). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen liegt hier aber ein gesetzlicher Entgeltfortzahlungstatbestand zugunsten des Klägers vor. Nach Paragraph 1155, Absatz eins, ABGB gebührt dem Arbeitnehmer nämlich auch für Dienstleistungen, die nicht zustandegekommen sind, das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Arbeitgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
Die Anwendung des § 1155 ABGB auf den Fall der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung mag auf den ersten Blick Probleme bereiten, denn die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts scheint in einem Spannungsverhältnis zur erforderlichen Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers zu stehen (arg „zur Leistung bereit war“). Die Verneinung der von § 1155 Abs 1 ABGB geforderten Leistungsbereitschaft bei zulässiger Ausübung des Zurückbehaltungsrechts würde aber den Wert des Zurückbehaltungsrechts des Arbeitnehmers bei Lohnverzug seines Arbeitgebers empfindlich beschränken. Die Formulierung „zur Leistung bereit war“ in § 1155 Abs 1 ABGB stellt daher offensichtlich nur auf die grundsätzliche Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers ab, wenn und solange der Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht erfüllt. In diesem Sinn ist daher § 1155 ABGB teleologisch einschränkend auszulegen (vgl Jabornegg, Kein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers?, in FS Schwarz 89 [100]). Hält somit der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu Recht zurück, weil ihm fälliges Entgelt vorenthalten wird, dann steht ihm für die Zeit der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung trotzdem Entgelt zu, weil die Arbeit aus Umständen unterbleibt, die auf Seite des Arbeitgebers liegen (vgl Jabornegg, Kein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers?, in FS Schwarz 89 [100 ff]; Preiss in ZellKomm² § 1154 ABGB Rz 67; Rebhahn/Ettmayer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 § 1153 Rz 12; Vogt in Mazal/Risak, Arbeitsrecht, Kap XII Rz 167 iVm 172 ua).Die Anwendung des Paragraph 1155, ABGB auf den Fall der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung mag auf den ersten Blick Probleme bereiten, denn die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts scheint in einem Spannungsverhältnis zur erforderlichen Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers zu stehen (arg „zur Leistung bereit war“). Die Verneinung der von Paragraph 1155, Absatz eins, ABGB geforderten Leistungsbereitschaft bei zulässiger Ausübung des Zurückbehaltungsrechts würde aber den Wert des Zurückbehaltungsrechts des Arbeitnehmers bei Lohnverzug seines Arbeitgebers empfindlich beschränken. Die Formulierung „zur Leistung bereit war“ in Paragraph 1155, Absatz eins, ABGB stellt daher offensichtlich nur auf die grundsätzliche Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers ab, wenn und solange der Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht erfüllt. In diesem Sinn ist daher Paragraph 1155, ABGB teleologisch einschränkend auszulegen vergleiche Jabornegg, Kein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers?, in FS Schwarz 89 [100]). Hält somit der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu Recht zurück, weil ihm fälliges Entgelt vorenthalten wird, dann steht ihm für die Zeit der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung trotzdem Entgelt zu, weil die Arbeit aus Umständen unterbleibt, die auf Seite des Arbeitgebers liegen vergleiche Jabornegg, Kein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers?, in FS Schwarz 89 [100 ff]; Preiss in ZellKomm² Paragraph 1154, ABGB Rz 67; Rebhahn/Ettmayer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.00 Paragraph 1153, Rz 12; Vogt in Mazal/Risak, Arbeitsrecht, Kap römisch zwölf Rz 167 in Verbindung mit 172, ua).
Der Kläger hat daher im vorliegenden Fall Anspruch auch auf das Entgelt für die Zeit der Zurückbehaltung. Dass sich der Kläger für diese Zeit etwas anrechnen lassen müsse, was er sich erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt habe (§ 1155 ABGB), wurde von der Beklagten nicht eingewendet.Der Kläger hat daher im vorliegenden Fall Anspruch auch auf das Entgelt für die Zeit der Zurückbehaltung. Dass sich der Kläger für diese Zeit etwas anrechnen lassen müsse, was er sich erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt habe (Paragraph 1155, ABGB), wurde von der Beklagten nicht eingewendet.
Der Revision des Klägers ist daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.