Die Revision ist zulässig, weil die Frage, ob der Entgeltanspruch unabhängig von der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung bis zum Ende des Dienstverhältnisses besteht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG ist, bei deren Lösung das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Die Revision ist auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil die Frage, ob der Entgeltanspruch unabhängig von der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung bis zum Ende des Dienstverhältnisses besteht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG ist, bei deren Lösung das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Die Revision ist auch berechtigt.
Gemäß § 4 Abs 1 UrlG ist der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Ein erlaubter eigenmächtiger Urlaubsantritt im Sinne des § 4 Abs 4 dieser Bestimmung ist nur unter den dort normierten Voraussetzungen gestattet, die aber hier nicht vorliegen. Da eine Urlaubsvereinbarung nicht zustandegekommen war - einem Urlaubsantritt des Klägers stand sogar ein ausdrückliches Verbot des Vorgesetzten entgegen - , kommt der Abwesenheit vom Dienst in der Woche ab 28.3.1988 nicht die Qualifikation eines Urlaubsverbrauches zu. Der Kläger hat vielmehr während dieser erheblichen Zeit die Dienstleistung ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund unterlassen (Martinek-Schwarz, AngG6, 624). Der Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Entgeltanspruch bis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Entlassung - beide Teile gehen übereinstimmend von einer Entlassung aus - bestehe, kann nicht beigetreten werden. Aus der Bestimmung des § 8 AngG ergibt sich, daß die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung des Entgelts grundsätzlich die Leistung der vereinbarten Dienste durch den Dienstnehmer zur Voraussetzung hat. Nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen besteht der Entgeltanspruch auch dann, wenn die Dienstleistung unterbleibt. Unabhängig vom Zeitpunkt der Entlassung besteht daher für die davor liegende Zeit, während der die Dienstleistung unterblieb, ohne daß ein Fall vorlag, für den die Verpflichtung des Dienstgebers zur Weiterleistung der Entlohnung statuiert ist, kein Anspruch auf Entgelt (Arb 9297). Da der Kläger ab 28.3.1988 vom Dienst fernblieb, ist das davor liegende Wochenende, das unmittelbar an die Arbeitswoche anschloß, während der der Kläger seine Dienstleistung noch ordnungsgemäß erbrachte, vom Entfall des Entgelts noch nicht betroffen. Da die beklagte Partei die Entgeltzahlung mit 25.3.1988 beendete, besteht ein restlicher Entgeltanspruch des Klägers von 1.529,03 S brutto (Monatsgehalt 23.700 S/37 x 2), wogegen für die Zeit ab 28.3.1988 zufolge ungerechtfertigten Fernbleibens des Klägers vom Dienst ein Entgelt nicht zusteht.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, UrlG ist der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Ein erlaubter eigenmächtiger Urlaubsantritt im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, dieser Bestimmung ist nur unter den dort normierten Voraussetzungen gestattet, die aber hier nicht vorliegen. Da eine Urlaubsvereinbarung nicht zustandegekommen war - einem Urlaubsantritt des Klägers stand sogar ein ausdrückliches Verbot des Vorgesetzten entgegen - , kommt der Abwesenheit vom Dienst in der Woche ab 28.3.1988 nicht die Qualifikation eines Urlaubsverbrauches zu. Der Kläger hat vielmehr während dieser erheblichen Zeit die Dienstleistung ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund unterlassen (Martinek-Schwarz, AngG6, 624). Der Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Entgeltanspruch bis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Entlassung - beide Teile gehen übereinstimmend von einer Entlassung aus - bestehe, kann nicht beigetreten werden. Aus der Bestimmung des Paragraph 8, AngG ergibt sich, daß die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung des Entgelts grundsätzlich die Leistung der vereinbarten Dienste durch den Dienstnehmer zur Voraussetzung hat. Nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen besteht der Entgeltanspruch auch dann, wenn die Dienstleistung unterbleibt. Unabhängig vom Zeitpunkt der Entlassung besteht daher für die davor liegende Zeit, während der die Dienstleistung unterblieb, ohne daß ein Fall vorlag, für den die Verpflichtung des Dienstgebers zur Weiterleistung der Entlohnung statuiert ist, kein Anspruch auf Entgelt (Arb 9297). Da der Kläger ab 28.3.1988 vom Dienst fernblieb, ist das davor liegende Wochenende, das unmittelbar an die Arbeitswoche anschloß, während der der Kläger seine Dienstleistung noch ordnungsgemäß erbrachte, vom Entfall des Entgelts noch nicht betroffen. Da die beklagte Partei die Entgeltzahlung mit 25.3.1988 beendete, besteht ein restlicher Entgeltanspruch des Klägers von 1.529,03 S brutto (Monatsgehalt 23.700 S/37 x 2), wogegen für die Zeit ab 28.3.1988 zufolge ungerechtfertigten Fernbleibens des Klägers vom Dienst ein Entgelt nicht zusteht.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Ausgehend vom Verhältnis des im Rechtsmittelverfahren noch strittigen Betrages zu dem Betrag, mit dem der Kläger letztlich obsiegte, besteht ein Kostenersatzanspruch der beklagten Partei im Ausmaß von 65 % der gesamten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Ausgehend vom Verhältnis des im Rechtsmittelverfahren noch strittigen Betrages zu dem Betrag, mit dem der Kläger letztlich obsiegte, besteht ein Kostenersatzanspruch der beklagten Partei im Ausmaß von 65 % der gesamten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.