Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0027896×

Rechtssatz RS0027896

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027896

Entscheidungsdatum

26.01.2017

Norm

AngG §8 I

Rechtssatz

Für Zeiten, während deren der Angestellte die Dienstleistung unterlässt, ohne dass ein Grund vorliegt, der nach dem Gesetz oder KV einen Anspruch auf Weiterleistung der Bezüge begründet, besteht kein Entgeltanspruch.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 19/90
    Entscheidungstext OGH 17.01.1990 9 ObA 19/90
    Veröff: ecolex 1990,307
  • 9 ObA 53/05t
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 ObA 53/05t
    Vgl; Beisatz: Zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer - wegen Manipulation des Zeiterfassungssystems ohne Wissen des Dienstgebers - die vereinbarte Arbeitszeit in einem Ausmaß unterschreitet, dass die tatsächliche Arbeitszeit einer Teilzeitbeschäftigung gleichzuhalten ist, die redliche Parteien zu einem geringeren Lohn vereinbart hätten, gebührt ihm für die Fehlzeiten kein Entgelt und können die somit irrtümlich angewiesenen Bezüge vom Dienstgeber zurückgefordert werden. (T1)
    Veröff: SZ 2005/110
  • 9 ObA 121/16h
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 121/16h
    Veröff: SZ 2017/9

Schlagworte

KollV, Kollektivvertrag, Fortzahlung, Lohn, Gehalt, Dienstverhinderung, Verhinderung, Abwesenheit, Bezug, Zahlung, Fernbleiben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0027896

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019

Dokumentnummer

JJR_19900117_OGH0002_009OBA00019_9000000_001