Rechtssatz RS0027896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027896
Entscheidungsdatum
26.01.2017
Rechtssatz
Für Zeiten, während deren der Angestellte die Dienstleistung unterlässt, ohne dass ein Grund vorliegt, der nach dem Gesetz oder KV einen Anspruch auf Weiterleistung der Bezüge begründet, besteht kein Entgeltanspruch.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 19/90
Entscheidungstext OGH 17.01.1990 9 ObA 19/90
Veröff: ecolex 1990,307
- 9 ObA 53/05t
Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 ObA 53/05t
Vgl; Beisatz: Zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer - wegen Manipulation des Zeiterfassungssystems ohne Wissen des Dienstgebers - die vereinbarte Arbeitszeit in einem Ausmaß unterschreitet, dass die tatsächliche Arbeitszeit einer Teilzeitbeschäftigung gleichzuhalten ist, die redliche Parteien zu einem geringeren Lohn vereinbart hätten, gebührt ihm für die Fehlzeiten kein Entgelt und können die somit irrtümlich angewiesenen Bezüge vom Dienstgeber zurückgefordert werden. (T1)
Veröff: SZ 2005/110
- 9 ObA 121/16h
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 121/16h
Veröff: SZ 2017/9
Schlagworte
KollV, Kollektivvertrag, Fortzahlung, Lohn, Gehalt, Dienstverhinderung, Verhinderung, Abwesenheit, Bezug, Zahlung, Fernbleiben
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0027896
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19900117_OGH0002_009OBA00019_9000000_001