Begründung:
Der Beklagte war ab 22. 3. 1993 bei der Klägerin als Geschäfts- und Verkaufsleiter tätig, seit 1. 2. 1996 als Prokurist. Im Jahr 1999 betrug sein monatliches Bruttogehalt ATS 58.682 zuzüglich des Sachbezugwerts von ATS 6.038 für die Privatnutzung des Dienstwagens. In den Jahren 2000 und 2001 bezog er ein monatliches Bruttogehalt von ATS 61.142; der Sachbezugwert betrug weiterhin ATS 6.038. Eine gesonderte Entlohnung von Überstunden war nicht vorgesehen. Im Unternehmen der Klägerin war eine Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 16.30 Uhr fixiert, wobei die Zeit von 12.00 bis 12.30 Uhr als Mittagspause in Abzug erbracht wurde. Am Freitag dauerte die Arbeitszeit von 7.30 bis 12.00 Uhr. Die Wochenarbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Allfällige "Minusstunden" am Ende einer Abrechnungsperiode waren einzuarbeiten. Der Beklagte war wie alle Arbeitnehmer der Klägerin verpflichtet, den Beginn und das Ende der Arbeitszeit durch An- bzw Abmelden im Zeiterfassungssystem zu registrieren. Bis 1998 bestand hiefür eine Stechuhr, ab 1999 ein elektronisches Kontrollsystem. Zeiten, die vom System nicht erfasst werden konnten, wie Dienstverhinderungen (zB Arztbesuche), Urlaube oder Dienstreisen, mussten durch Arztbestätigungen oder Reisekostenabrechnungen nachgewiesen werden; sie wurden von der Buchhalterin durch nachträgliche Eingabe korrigiert. Außer ihr hatten nur noch der Beklagte und der Systembetreuer die Berechtigung, in das Zeiterfassungssystem einzugreifen.
Der Beklagte erschien regelmäßig verspätet zum Dienst, wobei seine Beginnzeit zwischen 8.30 und 10.00 Uhr variierte. Seine Mittagspause dehnte er regelmäßig um bis zu 1,5 Stunden aus. Wenn der Beklagte weniger als drei Stunden im Außendienst war, legte er dafür keine Reisekostenabrechnung vor. Inwieweit die vom Beklagten nicht belegten Dienstreisen für das Unternehmen nützlich waren, konnte nicht festgestellt werden. Im Frühjahr 1999 fiel der Buchhalterin auf, dass vom Beklagten ohne ihr Wissen Korrekturen im Zeiterfassungssystem durchgeführt worden waren, und zwar hatte er die Beginnzeit nach vor bzw die Endzeit nach hinten korrigiert. Aus Gründen des Selbstschutzes ließ sie, ohne ihre Vorgesetzten zu informieren, vom Systembetreuer eine Programmänderung programmieren. Mit dieser konnte das Ausmaß der Änderungen, die jeweilige Workstation und der jeweilige Benutzername ersichtlich gemacht werden. Im Zeitraum Mai bis Dezember 1999 ergaben sich auf der Grundlage der vom Beklagten im Zeiterfassungssystem registrierten Arbeitszeiten Abweichungen gegenüber der Sollarbeitszeit. Sie beliefen sich auf insgesamt 258,7 Stunden. Für das Jahr 2000 liegen keine Arbeitszeitaufzeichnungen vor. Die geleistete Arbeitszeit des Beklagten entsprach jener im Jahr 1999.
Am 2. 1. 2001 trat ein neuer Geschäftsführer in das Unternehmen der Klägerin ein. Auch für ihn galt eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden, jedoch keine Verpflichtung, seine Arbeitszeit aufzuzeichnen. Da sich der Beklagte für gleichrangig erachtete, nahm er dies zum Anlass, keine Zeitaufzeichnungen mehr zu führen. Er hielt gleichbleibende Arbeitszeiten wie in den Vorjahren ein. Am 27. 3. 2001 erfuhr der Geschäftsführer von der Buchhalterin, dass der Beklagte Manipulationen am Zeiterfassungssystem vorgenommen hatte. Er ließ sich hierauf die EDV-Listen vorlegen, in denen diese Manipulationen erkennbar werden. Er verständigte hievon den zweiten Geschäftsführer, der noch am selben Tag die Entlassung des Beklagten aussprach.
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage vom Beklagten die Rückzahlung des Gehalts von EUR 50.000 sA mit der Begründung, dass er zumindest seit 1999 bis zu seiner Entlassung am 27. 3. 2001 das Arbeitszeitkontrollsystem massiv zu ihrem Nachteil manipuliert habe. Dadurch sei ihr ein Schaden entstanden, weil sie den Beklagten auf Basis der von ihm zu leistenden Dienstzeit entlohnt habe. Tatsächlich habe er jedoch weniger gearbeitet, als es seiner Sollarbeitszeit und dem darauf beruhenden Gehalt entsprochen habe, und zwar um 3,39 Stunden täglich, was einem Minus von 44 % entspreche. Auf Grund der vom Beklagten bloß im Ausmaß von 56 % geleisteten Arbeit wären ihm schon für 1999 anstelle der gezahlten EUR 81.487,90 nur EUR 44.003,47 zugestanden. Diese Abweichung habe sich auch 2000 und 2001 bis zur Entlassung des Beklagten fortgesetzt.
Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, dass er die Veränderungen des elektronischen Zeiterfassungssystems nur vorgenommen habe, um die von ihm tatsächlich außerhalb des Unternehmens erbrachten Arbeitszeiten zumindest teilweise zu dokumentieren. Entgegen der Klagebehauptungen habe er jedoch Arbeitsleistungen weit über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus erbracht. In seinem Stammdatenblatt sei eine Mittagspause von 1 ½ Stunden vorgesehen gewesen. Für die Abrechnung des ihm zustehenden Entgelts sei nicht die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit ausschlaggebend gewesen. Er habe nämlich als leitender Angestellter ein Fixgehalt ohne Überstundenpauschale bezogen. Die Zeiterfassung sei für ihn nicht maßgeblich gewesen; er sei auch gar nicht verpflichtet gewesen, die Zeiterfassung zu bedienen. Ein Schaden der Klägerin sei nicht eingetreten. Die von ihr angestellten Berechnungen beruhten auf Fantasiezahlen und seien nicht nachvollziehbar.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Zugrundelegung der eingangs wiedergegebenen Feststellungen ab. Gegenstand des Arbeitsvertrags sei die Bereitstellung der Arbeitskraft durch den Arbeitnehmer. Dazu habe er am Arbeitsort zu erscheinen. Der Arbeitnehmer habe den Beweis zu führen, dass ihn an der Nichterfüllung dieser Verbindlichkeit kein Verschulden treffe. Dieser Beweis sei dem Beklagten nicht gelungen. Im Gegenteil, er habe keine Erklärung dafür liefern können, weshalb er morgens nicht pünktlich am Arbeitsplatz erschienen sei. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts trotz Unterbleibens der Dienstleistung sei nur bei Vorliegen der in § 8 AngG genannten Fälle gegeben. Der Arbeitnehmer habe den Schaden, der dem Arbeitgeber infolge pflichtwidriger Nichterfüllung der vertraglich übernommenen Verbindlichkeiten entstehe, zu ersetzen, möge er die Arbeitsleistung gänzlich unterlassen oder nur verspätet erbracht haben. Das Klagebegehren bestehe daher dem Grunde nach zu Recht. Es sei jedoch fraglich, ob der Klägerin ein Schaden entstanden sei. So habe sie etwa nicht behauptet, dass durch die Fehlzeiten des Beklagten Überstunden anderer Arbeitnehmer notwendig geworden seien. Es mangle auch an überprüfbaren Zeitaufzeichnungen für die Jahre 2000 und 2001. Die von der Klägerin angegebene Verdienstsumme für 1999 sei nicht nachvollziehbar.Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Zugrundelegung der eingangs wiedergegebenen Feststellungen ab. Gegenstand des Arbeitsvertrags sei die Bereitstellung der Arbeitskraft durch den Arbeitnehmer. Dazu habe er am Arbeitsort zu erscheinen. Der Arbeitnehmer habe den Beweis zu führen, dass ihn an der Nichterfüllung dieser Verbindlichkeit kein Verschulden treffe. Dieser Beweis sei dem Beklagten nicht gelungen. Im Gegenteil, er habe keine Erklärung dafür liefern können, weshalb er morgens nicht pünktlich am Arbeitsplatz erschienen sei. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts trotz Unterbleibens der Dienstleistung sei nur bei Vorliegen der in Paragraph 8, AngG genannten Fälle gegeben. Der Arbeitnehmer habe den Schaden, der dem Arbeitgeber infolge pflichtwidriger Nichterfüllung der vertraglich übernommenen Verbindlichkeiten entstehe, zu ersetzen, möge er die Arbeitsleistung gänzlich unterlassen oder nur verspätet erbracht haben. Das Klagebegehren bestehe daher dem Grunde nach zu Recht. Es sei jedoch fraglich, ob der Klägerin ein Schaden entstanden sei. So habe sie etwa nicht behauptet, dass durch die Fehlzeiten des Beklagten Überstunden anderer Arbeitnehmer notwendig geworden seien. Es mangle auch an überprüfbaren Zeitaufzeichnungen für die Jahre 2000 und 2001. Die von der Klägerin angegebene Verdienstsumme für 1999 sei nicht nachvollziehbar.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil über Berufung der Klägerin auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nach den Feststellungen habe die wöchentliche Arbeitszeit des Beklagten 38,5 Stunden betragen. Seine Auffassung, auf Grund der Pauschalentgeltvereinbarung berechtige seine Minderarbeit zu keiner Rückforderung des geleisteten Entgelts, sei verfehlt. Mit dem Pauschalentgelt sollten nur auch alle über 38,5 Stunden pro Woche hinaus geleisteten Überstunden abgegolten sein. Der vom Arbeitgeber geschuldete Zeitlohn stehe zwar nicht mit dem Quantum der geleisteten Arbeit, wohl aber mit mit der Arbeitszeit in einem synallagmatischen Zusammenhang. Wenn nun der Beklagte über einen längeren Zeitraum seinem Arbeitgeber deutlich weniger an zeitlicher Arbeitsleistung als vereinbart zur Verfügung gestellt habe, habe er seine Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Lege man die von der Klägerin behauptete Minderleistung zugrunde, habe sie dem Beklagten zu viel bezahlt. Habe ihr aber der Beklagte weniger Arbeitszeit als vereinbart zur Verfügung gestellt, dann sei sie an ihrem Vermögen geschädigt. Für den Schadenseintritt sei es nicht erforderlich, dass die zeitliche Minderleistung des Beklagten durch Überstunden anderer Arbeitnehmer ausgeglichen worden sei oder hiedurch weitere Folgeschäden entstanden seien. Der Beklagte habe auch schuldhaft (vorsätzlich) gehandelt, habe er doch die Minderleistung durch Manipulation am Zeiterfassungsgerät zu verschleiern versucht. Er habe für den von ihm verschuldeten Schaden einzustehen und das von ihm anteilig zu viel geleistete Entgelt zurückzuzahlen. In welchem Umfang er ersatzpflichtig sei, lasse sich allerdings noch nicht abschließend beurteilen. Die Feststellungen des Erstgerichts seien nämlich widersprüchlich. Zum einen habe das Erstgericht festgestellt, dass die Arbeitszeiten in den Jahren 2000 und 2001 den 1999 geleisteten Arbeitszeiten entsprochen haben; zum anderen sei es in seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass für 2000 und 2001 keine überprüfbaren Zeitaufzeichnungen existieren, sodass über das genaue Ausmaß der Fehlzeiten keine Aussage getroffen werden könne. Auf Grund dieses Widerspruchs sei nicht klar, von welcher Arbeitsleistung des Beklagten das Erstgericht für die Jahre 2000 und 2001 ausgegangen sei. Weiters habe es keine Feststellungen zu den vom Beklagten behaupteten Dienstverrichtungen getroffen, die er außerhalb der im Zeiterfassungssystem registrierten Zeiten erbracht haben wolle. Sollten in diesem Punkt genaue Feststellungen nicht möglich sein, käme eine Festsetzung gemäß § 273 Abs 1 ZPO in Betracht. Ohne diese Feststellungen könne auch der Zeitraum Mai bis Dezember 1999 nicht abschließend beurteilt werden. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen folge entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits eine Minderarbeitsleistung von 35 %. Die Klägerin gehe nämlich von Maximalwerten aus. Das Erstgericht werde daher widerspruchsfreie Feststellungen darüber zu treffen haben, welche Arbeitszeiten der Beklagte 2000 und 2001 im Verhältnis zur vereinbarten Arbeitszeit tatsächlich geleistet habe. Darüber hinaus bedürfe es weiterer Feststellungen zum Einwand des Beklagten, dass er Arbeitszeiten erbracht habe, die wesentlich über der Normalarbeitszeit gelegen seien.Das Berufungsgericht hob das Ersturteil über Berufung der Klägerin auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nach den Feststellungen habe die wöchentliche Arbeitszeit des Beklagten 38,5 Stunden betragen. Seine Auffassung, auf Grund der Pauschalentgeltvereinbarung berechtige seine Minderarbeit zu keiner Rückforderung des geleisteten Entgelts, sei verfehlt. Mit dem Pauschalentgelt sollten nur auch alle über 38,5 Stunden pro Woche hinaus geleisteten Überstunden abgegolten sein. Der vom Arbeitgeber geschuldete Zeitlohn stehe zwar nicht mit dem Quantum der geleisteten Arbeit, wohl aber mit mit der Arbeitszeit in einem synallagmatischen Zusammenhang. Wenn nun der Beklagte über einen längeren Zeitraum seinem Arbeitgeber deutlich weniger an zeitlicher Arbeitsleistung als vereinbart zur Verfügung gestellt habe, habe er seine Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Lege man die von der Klägerin behauptete Minderleistung zugrunde, habe sie dem Beklagten zu viel bezahlt. Habe ihr aber der Beklagte weniger Arbeitszeit als vereinbart zur Verfügung gestellt, dann sei sie an ihrem Vermögen geschädigt. Für den Schadenseintritt sei es nicht erforderlich, dass die zeitliche Minderleistung des Beklagten durch Überstunden anderer Arbeitnehmer ausgeglichen worden sei oder hiedurch weitere Folgeschäden entstanden seien. Der Beklagte habe auch schuldhaft (vorsätzlich) gehandelt, habe er doch die Minderleistung durch Manipulation am Zeiterfassungsgerät zu verschleiern versucht. Er habe für den von ihm verschuldeten Schaden einzustehen und das von ihm anteilig zu viel geleistete Entgelt zurückzuzahlen. In welchem Umfang er ersatzpflichtig sei, lasse sich allerdings noch nicht abschließend beurteilen. Die Feststellungen des Erstgerichts seien nämlich widersprüchlich. Zum einen habe das Erstgericht festgestellt, dass die Arbeitszeiten in den Jahren 2000 und 2001 den 1999 geleisteten Arbeitszeiten entsprochen haben; zum anderen sei es in seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass für 2000 und 2001 keine überprüfbaren Zeitaufzeichnungen existieren, sodass über das genaue Ausmaß der Fehlzeiten keine Aussage getroffen werden könne. Auf Grund dieses Widerspruchs sei nicht klar, von welcher Arbeitsleistung des Beklagten das Erstgericht für die Jahre 2000 und 2001 ausgegangen sei. Weiters habe es keine Feststellungen zu den vom Beklagten behaupteten Dienstverrichtungen getroffen, die er außerhalb der im Zeiterfassungssystem registrierten Zeiten erbracht haben wolle. Sollten in diesem Punkt genaue Feststellungen nicht möglich sein, käme eine Festsetzung gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO in Betracht. Ohne diese Feststellungen könne auch der Zeitraum Mai bis Dezember 1999 nicht abschließend beurteilt werden. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen folge entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits eine Minderarbeitsleistung von 35 %. Die Klägerin gehe nämlich von Maximalwerten aus. Das Erstgericht werde daher widerspruchsfreie Feststellungen darüber zu treffen haben, welche Arbeitszeiten der Beklagte 2000 und 2001 im Verhältnis zur vereinbarten Arbeitszeit tatsächlich geleistet habe. Darüber hinaus bedürfe es weiterer Feststellungen zum Einwand des Beklagten, dass er Arbeitszeiten erbracht habe, die wesentlich über der Normalarbeitszeit gelegen seien.
Der Rekurs ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.