Rechtssatz RS0120141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120141
Entscheidungsdatum
03.08.2005
Norm
AngG §8 I
ABGB §1431 B
Rechtssatz
Zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer - wegen Manipulation des Zeiterfassungssystems ohne Wissen des Dienstgebers - die vereinbarte Arbeitszeit in einem Ausmaß unterschreitet, dass die tatsächliche Arbeitszeit einer Teilzeitbeschäftigung gleichzuhalten ist, die redliche Parteien zu einem geringeren Lohn vereinbart hätten, gebührt ihm für die Fehlzeiten kein Entgelt und können die somit irrtümlich angewiesenen Bezüge vom Dienstgeber zurückgefordert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120141
Dokumentnummer
JJR_20050803_OGH0002_009OBA00053_05T0000_001