Rechtssatz RS0060612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060612
Entscheidungsdatum
27.05.2015
Rechtssatz
Beharrliche Verletzung der durch den Arbeitsvertrag auferlegten Pflichten, wenn der Arbeitnehmer rund acht Jahre lang während der Arbeitszeit in den Betriebsräumlichkeiten mit einer Arbeitskollegin den Geschlechtsverkehr vollzog und damit die Fortsetzung seines intimen Verhältnisses über seine dienstlichen Pflichten stellte. Einer der Entlassung vorausgehenden Ermahnung bedurfte es nicht, weil der Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtungen offensichtlich und für ihn erkennbar war.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 54/87
Entscheidungstext OGH 02.09.1987 9 ObA 54/87
Veröff: WBl 1988,57 = DRdA 1989,41 (Wachter); hiezu Kerschner, DRdA 1987,240
- 8 ObA 92/99h
Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 ObA 92/99h
nur: Einer der Entlassung vorausgehenden Ermahnung bedurfte es nicht, weil der Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtungen offensichtlich und für ihn erkennbar war. (T1)
- 8 ObA 109/00p
Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObA 109/00p
Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Unrichtige Verrechnung von Tagesgeldern. Das "Vier-Augen-Prinzip" kann nicht zu einer wechselseitigen Freizeichnung hinsichtlich der Verantwortung führen. (T2)
- 9 ObA 163/01p
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 ObA 163/01p
nur T1
- 9 ObA 207/01h
Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 ObA 207/01h
Auch; nur T1
- 9 ObA 279/01x
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 9 ObA 279/01x
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Das "Vier-Augen-Prinzip" kann nicht zu einer wechselseitigen Freizeichnung hinsichtlich der Verantwortung führen. (T3)
- 8 ObA 69/03k
Entscheidungstext OGH 28.08.2003 8 ObA 69/03k
Auch; nur T1
- 9 ObA 6/07h
Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 ObA 6/07h
Auch; nur T1; Beisatz: Eine Ermahnung ist dann nicht erforderlich, wenn der Dienstnehmer die Bedeutung oder das Gewicht seines pflichtwidrigen Verhaltens ohnehin genau kennt bzw der Verstoß gegen seine Verpflichtungen offensichtlich und für ihn erkennbar ist. (T4)
- 8 ObA 1/12y
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 ObA 1/12y
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 9 ObA 69/14h
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 ObA 69/14h
Vgl; Beis wie T4
- 8 ObA 36/15z
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 ObA 36/15z
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060612
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBA00054_8700000_001