Entscheidungsgründe:
Der Kläger war 13 Jahre lang als Arbeiter im Werk der Beklagten in Hohenau mit einem Jahreseinkommen von netto S 220.000,-- beschäftigt.
Der Kläger begehrt S 123.424 brutto samt Anhang an Kündigungsentschädigung, Abfertigung und anteiligen Sonderzahlungen und brachte vor, er sei auf Grund von unwahren Beschuldigungen seiner Arbeitskollegin Angela G***, er habe sie am 15.Jänner 1986 zu vergewaltigen versucht, entlassen worden. Tatsächlich habe sich der Vorfall anders abgespielt. Er und Angela G*** seien zwar verheiratet, hätten aber schon seit Jahren ein Verhältnis miteinander; es sei einige Male an verschiedenen Orten, darunter auch in Betriebs- bzw. Sozialräumlichkeiten der Z*** H*** zu einem Geschlechtsverkehr gekommen. Dies sei auch am 15. Jänner 1986 der Fall gewesen. Der Kläger habe aber den Geschlechtsverkehr aber nicht erzwungen, Angela G*** sei vielmehr einverstanden gewesen. Der Vorfall habe sich in der Damengarderobe unter Ausschluß der Öffentlichkeit ereignet, so daß die Betriebsdisziplin nicht gestört worden sei. Im Berufungsverfahren brachte der Kläger ergänzend vor, daß die Beklagte bereits am 23. Jänner 1986, spätestens aber am 23.Juli 1986 vom Bestehen eines ehebrecherischen Verhältnisses und davon erfahren habe, daß die Vorgänge in den Betriebsräumlichkeiten und während der Arbeitszeit stattfanden, aber darauf nicht reagiert habe. Im übrigen seien durch dieses Verhältnis das Betriebsklima und Betriebsdisziplin nicht gestört worden, weil es bis 20.Jänner 1986 nicht einmal gerüchteweise bekannt geworden sei.
Die Beklagte wandte ein, daß die Entlassung am 20.Jänner 1986 mündlich ausgesprochen worden sei, nachdem der Kläger die gegen ihn erhobene Anschuldigung unsittlicher Handlungen gegen eine Arbeitskollegin im Betrieb zugegeben habe und dies auch durch Angela G*** bestätigt worden sei. Das Verhalten des Klägers habe nicht nur die Sittlichkeit grob verletzt, sondern sei hiedurch auch eine empfindliche Beeinträchtigung der Betriebsdisziplin zumindest zu besorgen gewesen. Der Kläger habe sich in einem Maß vertrauensunwürdig gemacht, daß der Beklagte eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar gewesen sei. Die Einstellung des Strafverfahrens sei irrelevant, weil der Kläger gegenüber den Vertretern der Beklagten unsittliche Annäherungsversuche und "damit einen Vergewaltigungsversuch zugegeben habe". Im Berufungsverfahren brachte die Beklagte ergänzend vor, daß der Kläger mit Angela G*** Ehebruch im Sinne des § 194 StGB begangen habe und auch dadurch einen Entlassungsgrund im Sinne des § 82 lit d GewO gesetzt habe. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und stellte im wesentlichen übereinstimmend mit dem Erstgericht folgenden Sachverhalt fest:Die Beklagte wandte ein, daß die Entlassung am 20.Jänner 1986 mündlich ausgesprochen worden sei, nachdem der Kläger die gegen ihn erhobene Anschuldigung unsittlicher Handlungen gegen eine Arbeitskollegin im Betrieb zugegeben habe und dies auch durch Angela G*** bestätigt worden sei. Das Verhalten des Klägers habe nicht nur die Sittlichkeit grob verletzt, sondern sei hiedurch auch eine empfindliche Beeinträchtigung der Betriebsdisziplin zumindest zu besorgen gewesen. Der Kläger habe sich in einem Maß vertrauensunwürdig gemacht, daß der Beklagte eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar gewesen sei. Die Einstellung des Strafverfahrens sei irrelevant, weil der Kläger gegenüber den Vertretern der Beklagten unsittliche Annäherungsversuche und "damit einen Vergewaltigungsversuch zugegeben habe". Im Berufungsverfahren brachte die Beklagte ergänzend vor, daß der Kläger mit Angela G*** Ehebruch im Sinne des Paragraph 194, StGB begangen habe und auch dadurch einen Entlassungsgrund im Sinne des Paragraph 82, Litera d, GewO gesetzt habe. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und stellte im wesentlichen übereinstimmend mit dem Erstgericht folgenden Sachverhalt fest:
Bisher war es hin und wieder zu Beanstandungen durch den Arbeitgeber gekommen, weil der Kläger alkoholisiert zur Arbeit erschien und seine Leistungen zeitweise zu wünschen übrig ließen. Weitere Maßnahmen wurden vom Arbeitgeber nicht ergriffen. Der Kläger unterhielt zu der gleichfalls verheirateten Angela G*** seit etwa 8 Jahren ein intimes Verhältnis. Der Geschlechtsverkehr wurde vor allem in den Betriebsräumlichkeiten während der Arbeitszeit des Klägers oder seiner Arbeitskollegin vollzogen. Am 15.Jänner 1986 hielt sich der Kläger gegen 17 Uhr im Betriebsgelände auf, obwohl seine Arbeitszeit schon um 16 Uhr geendet hatte. Angela G*** hatte an diesem Tage Schichtdienst bis 22 Uhr. Sie verließ den Arbeitsplatz gegen 17 Uhr und suchte die Damentoilette auf. Der Kläger folgte ihr. Im Vorraum der Toilette kam es mit Einverständnis von Angela G*** zum Geschlechtsverkehr. Danach kehrte sie zu ihrem Arbeitsplatz zurück, ohne etwas von dem Vorfall zu erwähnen. Erst am 20. Jänner 1986 erstattete sie Anzeige wegen Notzucht gegen den Kläger, nachdem sie schon vorher versucht hatte, ihn anonym wegen Trunkenheit beim Lenken eines Kraftfahrzeuges anzuzeigen. Sie ging auf diese Weise gegen den Kläger vor, weil sie sich über die Äußerung des Klägers, er habe sich ihretwegen beim Intimverkehr das Knie aufgeschunden, geärgert hatte. Das gegen den Kläger wegen Verdachtes nach § 201 StGB eingeleitete Strafverfahren wurde mit Beschluß vom 23.Juni 1986 eingestellt.Bisher war es hin und wieder zu Beanstandungen durch den Arbeitgeber gekommen, weil der Kläger alkoholisiert zur Arbeit erschien und seine Leistungen zeitweise zu wünschen übrig ließen. Weitere Maßnahmen wurden vom Arbeitgeber nicht ergriffen. Der Kläger unterhielt zu der gleichfalls verheirateten Angela G*** seit etwa 8 Jahren ein intimes Verhältnis. Der Geschlechtsverkehr wurde vor allem in den Betriebsräumlichkeiten während der Arbeitszeit des Klägers oder seiner Arbeitskollegin vollzogen. Am 15.Jänner 1986 hielt sich der Kläger gegen 17 Uhr im Betriebsgelände auf, obwohl seine Arbeitszeit schon um 16 Uhr geendet hatte. Angela G*** hatte an diesem Tage Schichtdienst bis 22 Uhr. Sie verließ den Arbeitsplatz gegen 17 Uhr und suchte die Damentoilette auf. Der Kläger folgte ihr. Im Vorraum der Toilette kam es mit Einverständnis von Angela G*** zum Geschlechtsverkehr. Danach kehrte sie zu ihrem Arbeitsplatz zurück, ohne etwas von dem Vorfall zu erwähnen. Erst am 20. Jänner 1986 erstattete sie Anzeige wegen Notzucht gegen den Kläger, nachdem sie schon vorher versucht hatte, ihn anonym wegen Trunkenheit beim Lenken eines Kraftfahrzeuges anzuzeigen. Sie ging auf diese Weise gegen den Kläger vor, weil sie sich über die Äußerung des Klägers, er habe sich ihretwegen beim Intimverkehr das Knie aufgeschunden, geärgert hatte. Das gegen den Kläger wegen Verdachtes nach Paragraph 201, StGB eingeleitete Strafverfahren wurde mit Beschluß vom 23.Juni 1986 eingestellt.
Ihrem Vorgesetzten im Betrieb machte Angela G*** einige Tage nach dem Vorfall Mitteilung über die angebliche Vergewaltigung. Dies wurde am 20.Jänner 1986 dem Direktor Dr. H*** zur Kenntnis gebracht, der nach einer Aussprache mit dem Kläger und Angela G***, bei der der Kläger zumindest eine unsittliche Berührung zugab, vorerst mündlich die Entlassung aussprach. Nach Rücksprache mit der Unternehmenszentrale in Wien und Einholung der Zustimmung des Betriebsrates wurde die mündlich ausgesprochene Entlassung dem Kläger noch am selben Tag schriftlich bestätigt. Zum Zeitpunkt des Ausspruches der Entlassung war der Unternehmensleitung nichts über die langjährige ehewidrigen Beziehungen zwischen dem Kläger und Angela G*** und den Vollzug des Geschlechtsverkehrs in den Betriebsräumlichkeiten während der Arbeitszeit bekannt. Wenn er von diesen Vorgängen erfahren hätte, hätte der Betriebsdirektor sofort die Entlassung des Klägers ausgesprochen. Das intime Verhältnis zwischen dem Kläger und Angela G*** war den meisten Arbeitskollegen bekannt. Die Beklagte wurde von der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger nicht verständigt. Erstmals in der Tagsatzung vom 23. Juli 1986 gestand Angela G*** zu, mit dem Kläger schon längere Zeit intimen Kontakt in den Betriebsräumlichkeiten gehabt zu haben. Die Vorinstanzen vertraten im wesentlichen übereinstimmend die Rechtsauffassung, daß der Kläger die Voraussetzungen des Entlassungstatbestandes des § 82 lit d GewO erfüllt habe. Er habe zwar nicht das Delikt der Notzucht, sondern das des Ehebruches begangen, das nach § 194 StGB strafbar sei; auf die Strafbarkeit bleibe es aber ohne Einfluß, daß die Strafverfolgung nur über Verlangen des verletzten Ehegatten zu erfolgen habe. Ziehe man in Betracht, daß der Kläger die strafbare Handlung wiederholt in den Betriebsräumlichkeiten während der Arbeitszeit begangen habe, sei eine Gefährdung der Interessen des Arbeitgebers anzunehmen, weil die Duldung solcher Vorkommnisse und die Belassung des Klägers im Betrieb die Betriebsdisziplin untergraben könne.Ihrem Vorgesetzten im Betrieb machte Angela G*** einige Tage nach dem Vorfall Mitteilung über die angebliche Vergewaltigung. Dies wurde am 20.Jänner 1986 dem Direktor Dr. H*** zur Kenntnis gebracht, der nach einer Aussprache mit dem Kläger und Angela G***, bei der der Kläger zumindest eine unsittliche Berührung zugab, vorerst mündlich die Entlassung aussprach. Nach Rücksprache mit der Unternehmenszentrale in Wien und Einholung der Zustimmung des Betriebsrates wurde die mündlich ausgesprochene Entlassung dem Kläger noch am selben Tag schriftlich bestätigt. Zum Zeitpunkt des Ausspruches der Entlassung war der Unternehmensleitung nichts über die langjährige ehewidrigen Beziehungen zwischen dem Kläger und Angela G*** und den Vollzug des Geschlechtsverkehrs in den Betriebsräumlichkeiten während der Arbeitszeit bekannt. Wenn er von diesen Vorgängen erfahren hätte, hätte der Betriebsdirektor sofort die Entlassung des Klägers ausgesprochen. Das intime Verhältnis zwischen dem Kläger und Angela G*** war den meisten Arbeitskollegen bekannt. Die Beklagte wurde von der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger nicht verständigt. Erstmals in der Tagsatzung vom 23. Juli 1986 gestand Angela G*** zu, mit dem Kläger schon längere Zeit intimen Kontakt in den Betriebsräumlichkeiten gehabt zu haben. Die Vorinstanzen vertraten im wesentlichen übereinstimmend die Rechtsauffassung, daß der Kläger die Voraussetzungen des Entlassungstatbestandes des Paragraph 82, Litera d, GewO erfüllt habe. Er habe zwar nicht das Delikt der Notzucht, sondern das des Ehebruches begangen, das nach Paragraph 194, StGB strafbar sei; auf die Strafbarkeit bleibe es aber ohne Einfluß, daß die Strafverfolgung nur über Verlangen des verletzten Ehegatten zu erfolgen habe. Ziehe man in Betracht, daß der Kläger die strafbare Handlung wiederholt in den Betriebsräumlichkeiten während der Arbeitszeit begangen habe, sei eine Gefährdung der Interessen des Arbeitgebers anzunehmen, weil die Duldung solcher Vorkommnisse und die Belassung des Klägers im Betrieb die Betriebsdisziplin untergraben könne.
Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 82 lit d GewO sei daher anzunehmen.Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 82, Litera d, GewO sei daher anzunehmen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (geht man vom Inhalt der Ausführungen aus), der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.