Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Der Kläger bekämpft die Rechtsansicht der Unterinstanzen, er habe unberechtigt Postensuchtage geltend gemacht; er verweist darauf, daß er weder verpflichtet sei, nähere Angaben darüber zu machen, zu welchem Zweck er diese benötige, noch dem Arbeitgeber hierüber Beweise vorzulegen.
Eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen erübrigt sich, weil der Kläger nicht wegen der angeblich unberechtigten Weigerung der Gewährung weiterer Postensuchtage, sondern wegen der am 5.5.1989 erfolgten beleidigenden Äußerungen des Beklagten anläßlich des Streits hierüber vorzeitig ausgetreten ist und nur auf diese Äußerungen das Klagebegehren stützt.
Bei der Beurteilung, ob bestimmte Äußerungen als erhebliche Ehrverletzung anzusehen sind, die zur sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses berechtigen, kommt es darauf an, ob die Handlung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken, und im konkreten Fall diese Wirkung gehabt hat; dies ist aus der Reaktion des Betroffenen zu schließen (Arb. 5.515, 5.771, 6.144, 6.352, 7.681, 10.106 uva); hiebei ist auch der Umgangston im betreffenden Personenkreis und das bisherige Verhältnis der Vertragspartner mitzuberücksichtigen (Arb. 7.854 ua).
Als erheblich ist eine Ehrverletzung dann anzusehen, wenn sie von solcher Art ist und unter solchen Umständen erfolgte, daß ein Mensch mit normalem Ehrgefühl sie nicht anders als mit dem sofortigen Abbruch der Beziehungen beantworten kann. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bildet auch im Bereich des vorzeitigen Austritts eine unabdingbare Voraussetzung des Beendigungsrechtes (Arb. 6.352, 7.854, 10.106 ua). Ob dies der Fall ist, kann nur nach Prüfung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hiebei sind die Begleitumstände, unter denen diese Äußerungen erfolgt sind, insbesondere das vorausgegangene Verhalten des Arbeitnehmers mitzuberücksichtigen (Arb. 5.515, SozM I A/d S 969).Als erheblich ist eine Ehrverletzung dann anzusehen, wenn sie von solcher Art ist und unter solchen Umständen erfolgte, daß ein Mensch mit normalem Ehrgefühl sie nicht anders als mit dem sofortigen Abbruch der Beziehungen beantworten kann. Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bildet auch im Bereich des vorzeitigen Austritts eine unabdingbare Voraussetzung des Beendigungsrechtes (Arb. 6.352, 7.854, 10.106 ua). Ob dies der Fall ist, kann nur nach Prüfung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hiebei sind die Begleitumstände, unter denen diese Äußerungen erfolgt sind, insbesondere das vorausgegangene Verhalten des Arbeitnehmers mitzuberücksichtigen (Arb. 5.515, SozM römisch eins A/d S 969).
Der Beklagte hat dem Kläger unter Hinweis auf konkrete Umstände, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht im Widerspruch stehen, vorgeworfen, ein "Schmarotzer" zu sein. Diese Äußerung kann im Zusammenhang mit dem Umstand, daß der Beklagte wußte, daß der Kläger keinen Postensuchtag mehr benötigte, weil er bereits eine fixe Anstellung hatte, und dem üblichen "lockeren" Umgangston zwischen den Streitteilen, nicht als erhebliche Ehrverletzung qualifiziert werden, die der Kläger nur mit dem sofortigen Abbruch der Beziehungen beantworten konnte. Umstände, die aus besonderen Gründen einen weiteren Postensuchtag allenfalls erfordert hätten, wurden vom Kläger nicht vorgebracht und hat das Verfahren derartige Anhaltspunkte auch nicht ergeben. Gleiches gilt für den Vorwurf des "Aufwiegelns", der vom Kläger unter den gegebenen Umständen nur dahin verstanden werden konnte, nicht andere Dienstnehmer zu seiner Unterstützung in den Streit miteinzubeziehen.
Die Äußerungen des Beklagten vom 5.5.1989 berechtigten demnach den Kläger nicht zum sofortigen Austritt wegen erheblicher Ehrverletzung iSd § 26 Z 4 AngG. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist daher unerheblich, so daß sich eine Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt.Die Äußerungen des Beklagten vom 5.5.1989 berechtigten demnach den Kläger nicht zum sofortigen Austritt wegen erheblicher Ehrverletzung iSd Paragraph 26, Ziffer 4, AngG. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist daher unerheblich, so daß sich eine Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.