Rechtssatz RS0082181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082181
Entscheidungsdatum
19.09.2024
Rechtssatz
So wie Kündigungsgründe, die in der schriftlichen Kündigung nach § 32 VBG 1948 nicht enthalten sind, nicht nachträglich zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden können, so können auch Entlassungsgründe, die im Entlassungsschreiben nicht enthalten sind, nicht nachträglich als Kündigungsgründe geltend gemacht werden.So wie Kündigungsgründe, die in der schriftlichen Kündigung nach Paragraph 32, VBG 1948 nicht enthalten sind, nicht nachträglich zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden können, so können auch Entlassungsgründe, die im Entlassungsschreiben nicht enthalten sind, nicht nachträglich als Kündigungsgründe geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 115/62
Entscheidungstext OGH 13.11.1962 4 Ob 115/62
Veröff: EvBl 1963/149 S 216 = SozM ID,377
- 4 Ob 47/79
Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 47/79
- 8 ObA 188/00f
Entscheidungstext OGH 11.01.2001 8 ObA 188/00f
nur: Kündigungsgründe, die in der schriftlichen Kündigung nach § 32 VBG 1948 nicht enthalten sind, können nicht nachträglich zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden. (T1)
- 8 ObA 130/01b
Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 ObA 130/01b
Auch; nur T1; Veröff: SZ 74/192
- 8 ObA 53/10t
Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 ObA 53/10t
Vgl aber; Beisatz: Anders als im Fall der Kündigung (nach einem Jahr) ist für den Ausspruch einer Entlassung weder die Einhaltung der Schriftform noch die Angabe eines Grundes erforderlich. (T2)
- 9 ObA 158/14x
Entscheidungstext OGH 29.01.2015 9 ObA 158/14x
Auch; nur T1
- 8 ObA 14/16s
Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 ObA 14/16s
Vgl
- 9 ObA 87/16h
Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 ObA 87/16h
Auch; nur T1
- 9 ObA 5/24m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.09.2024 9 ObA 5/24m
vgl; Beisatz: Aus dem Umstand, dass der Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen der Universitäten die Angabe des Kündigungsgrundes, nicht nur dessen Vorliegen verlangt, lässt sich ableiten, dass es in den Fällen des erweiterten Kündigungsschutzes nicht nur darauf ankommt, dass ein Kündigungsgrund vorliegt, sondern der Dienstgeber den von ihm angezogenen Kündigungsgrund auch dem Dienstnehmer mit der Kündigung bekanntzugeben hat. Sinn einer solchen Regelung kann nur sein, dass der Dienstgeber sich nicht nachträglich auf andere als die bekanntgegebenen Kündigungsgründe berufen kann. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0082181
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024
Dokumentnummer
JJR_19621113_OGH0002_0040OB00115_6200000_002